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Finanzen

Vom Mindestlohn bis zum Elterngeld: Die wichtigsten Änderungen 2024

Der gesetzliche Mindestlohn wird auf 12,41 Euro angehoben – mit Auswirkungen auch auf die Minijob-Grenze. Das Bürgergeld steigt deutlich. Beim Elterngeld soll die Einkommensgrenze sinken.

Gesetzlicher Mindestlohn steigt 2024 auf 12,41 Euro

Aktuell liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 12 Euro pro Stunde. Er steigt in zwei Schritten: Am 1. Januar 2024 wird die Lohnuntergrenze auf 12,41 Euro brutto pro Stunde angehoben und ein Jahr später auf 12,82 Euro. In manchen Branchen gibt es unterdessen verbindliche Mindestlöhne, die über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen. 

Minijob-Grenze steigt ab Januar 2024

Was müssen Minijobber mit Blick auf die monatliche Verdienstgrenze beachten? „Wird der allgemeine Mindestlohn erhöht, steigt auch die Minijob-Grenze“, informiert die Minijob-Zentrale (Stand: 16. November) auf ihrer Website mit Blick aufs kommende Jahr. „Diese erhöht sich ab Januar 2024 von 520 Euro auf 538 Euro monatlich. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.456 Euro.“

Mit Blick auf die Finanzen ergeben sich für zahlreiche Verbraucher im kommenden Jahr einige wichtige Neuerungen. (Symbolbild)

Bürgergeld steigt um gut zwölf Prozent 

Die Regelsätze für Bürgergeld und Sozialhilfe steigen ab Januar 2024 um gut zwölf Prozent. Alleinstehende Erwachsene sollen 563 Euro im Monat erhalten – 61 Euro mehr als bisher. Mit Partnern zusammenlebende Erwachsene erhalten künftig 506 Euro statt bisher 451 Euro. Für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre fließen künftig 471 Euro (bisher 420). Für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres steigt der Satz von 348 auf 390 Euro. Für die Kleinsten klettert er von 318 auf 357 Euro.

Auch die Beträge für den persönlichen Schulbedarf erhöhen sich um etwa zwölf Prozent – im ersten Schulhalbjahr von 116 Euro auf 130 Euro und im zweiten Schulhalbjahr von 58 Euro auf 65 Euro. Die Unterstützung beim persönlichen Schulbedarf ist Teil des sogenannten Bildungspakets für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Bürgergeld oder Sozialhilfe erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.

Pläne fürs Elterngeld: Einkommensgrenze sinkt in zwei Schritten

Heute gilt: Paare können bis zu einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 300.000 Euro Elterngeld bekommen, wenn sie für das Kind eine Pause vom Job einlegen und dadurch kein Geld verdienen. Diese Grenze sollte eigentlich für Paare auf 150.000 Euro sinken. Nach viel Kritik verständigte sich die Ampel jedoch darauf, sie in zwei Schritten zuerst auf 200.000 und dann auf 175.000 Euro abzusenken. Die Grenze für Alleinerziehende – derzeit bei 250.000 Euro – wird auf 150.000 Euro gesenkt.

Ausschlaggebend sein soll der Geburtstag des Kindes. Für Eltern, deren Kinder bis zum 31. März 2024 geboren werden, ändert sich demnach nichts. Ab 1. April 2024 soll aber für Paare die neue 200.000-Euro-Grenze und für Alleinerziehende die 150.000-Euro-Grenze gelten, ab 1. April 2025 dann die neue Grenze von 175.000 Euro für Paare. Zugrunde gelegt wird bei Angestellten das Einkommen in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes beziehungsweise vor Beginn des Mutterschutzes und bei Selbstständigen das Einkommen vom Vorjahr aus dem letzten Steuerbescheid.

Gemeinsame Elternzeit soll begrenzt werden

Wichtig für künftige Eltern und diejenigen, die schon wissen, dass sie im Frühjahr Nachwuchs bekommen: Elterngeld gibt es den Plänen zufolge künftig nur noch eingeschränkt parallel. Bisher können Paare maximal 14 Monate lang das Standard-Elterngeld beziehen und dies frei kombinieren: Entweder sie wechseln sich ab, sodass einer beispielsweise für neun und der andere für vier Monate zu Hause bleibt. Möglich ist aber auch, dass beide gemeinsam für sieben Monate eine berufliche Auszeit fürs Kind nehmen und parallel Elterngeld beziehen. Das soll für Eltern von Kindern, die ab dem 1. April 2024 geboren werden, nicht mehr gelten.

Es bleibt zwar bei 14 Monaten insgesamt, aber gemeinsam zu Hause bleiben und parallel Elterngeld beziehen, das soll innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes nur noch für einen Monat möglich sein. Bei Frühchen und Mehrlingsgeburten soll die Regelung nicht gelten. (Mit Material der dpa)

Aufbewahrungsfristen: So lange müssen gängige Dokumente aufbewahrt werden

Ein Mann hält zwei deutsche Reisepässe in der Hand
Pässe und Ausweise: Generell gilt, dass Ausweisdokumente wie Personalausweis oder Reisepass (s. Foto) ein Leben lang aufbewahrt werden müssen. Als Ausweisinhaber darf man Kopien anfertigen – das ist z.B. auf Reisen praktisch, sollte man dort das Original verloren haben. Bei Verlust von Ausweis oder Pass muss man zeitnah Polizei oder Bürgeramt benachrichtigen. Gegen eine Gebühr von zehn Euro stellt das Bürgeramt ein vorläufiges Dokument aus, bis man das neu beantragte Original wieder in Händen hält. © Michael Bihlmayer/Imago
Neugeborene im Krankenhaus, Washington
Urkunden: Ebenfalls ein Leben lang begleiten sollten einen Menschen die Geburtsurkunde (nötig u.a. zur Kindergeldbeantragung, Eheschließung und den Rentenantrag), die Heirats- und Scheidungsurkunde und später auch die Sterbeurkunde, auch wenn diese eher für die Angehörigen wichtig sein wird. Sie sollten immer im Original aufbewahrt werden, in manchen Fällen reicht auch eine beglaubigte Kopie. Bei Verlust können Geburtsurkunde und Co. im Standesamt des Geburtsortes angefragt werden (Symbolbild)  © Edwin Remsberg/Imago
Symbolbild, Hängesortierung mit verschiedenen Etiketten, im Fokus ist „Erbschaft“.
Erbschein: Der Erbschein gehrt, wie auch die Geburts- oder Heiratsurkunde, du den Dokumenten, die man ein Leben lang aufbewahren sollte. Im Idealfall lässt man sich gleich mehrere Exemplare aushändigen, da das Original an mehreren Stellen vorgelegt werden muss (z.B. Banken, Versicherungen oder Grundbuchamt). Bei Verlust kann ein neuer Erbschein beim Nachlassgericht beantragt werden, die Kosten richten sich hier nach der Höhe des Erbes. (Symbolbild) © Zerbor/Imago
Ein Stempel aus Holz liegt auf einem Dokument. Deutsche Aufschrift: Sozialversicherung
Sozialversicherungsausweis: Wie andere Ausweisdokumente auch muss das Sozialversicherungsdokument ein Leben lang aufbewahrt werden. Die Nummer ist etwa für Arbeitgeber wichtig (Anmeldung Sozialversicherung), hier kann auch das Original gefordert werden. Die Nummer selbst steht auch auf der entsprechenden Meldebescheinigung. Bei Verlust können gesetzliche Krankenversicherung oder Rentenversicherung einen neuen Ausweis erstellen. (Symbolbild) © BBO/McPHOTO/Imago
Symbolbild, Zeugnis eines Gymnasiums
Zeugnisse: Das Zeugnis der ersten Klassen ist hierbei nicht ganz so wichtig. Abschlusszeugnisse jeglicher Art sollten jedoch immer lebenslang aufbewahrt werden. Ausbildungs-Dokumente ab dem 16. Lebensjahr sind für die spätere Rente wichtig, und die jeweiligen Abschlusszeugnisse für zukünftige Ausbildungs- oder Jobstellen. Wenn möglich, sollten sie im Original vorhanden sein, bei Bewerbungen kann auch eine beglaubigte Kopie ausreichen. Bei Verlust können sie in der jeweiligen Ausbildungsstätte neu angefordert werden. Kostenlos ist das in der Regel aber nicht. (Symbolbild) © Thomas Trutschel/photothek/Imago
Symbolbild für einen Arbeitsvertrag
Arbeitsverträge: Den aktuellen Arbeitsvertrag sowie Arbeitszeugnisse sollte man bis zur Rente behalten. Auch, wenn man in eine Tochterfirma wechseln oder ins alte Unternehmen zurückmöchte, sollte der betreffende Arbeitsvertrag aufbewahrt werden. Ist dies nicht der Fall, können alte Verträge entsorgt werden – die Abschlusszeugnisse bewahrt man allerdings auf. Bei beiden Dokumenten reichen Kopien aus, auch digitale. Sie bei Verlust neu anzufragen, kann sich als schwierig gestalten. Ansprechpartner sind hier aber die jeweiligen Personalabteilungen. (Symbolbild)  © bspieldenner/Imago
Lohnsteuerbescheinigung mit Euroscheinen
Lohnsteuerbescheinigungen: Hier reicht eine Kopie und die Aufbewahrung von einem Jahr, nach Erhalt des Steuerbescheids (dieser muss übrigens mindestens elf Jahre aufbewahrt werden). Arbeitnehmer prüfen mithilfe der Bescheinigung, ob vom Arbeitgeber korrekte Daten ans Finanzamt übermittelt wurden. Vom Arbeitgeber gibts bei Verlust auch eine Ersatzbescheinigung. (Symbolbild) © B. Leitner/McPHOTO//Imago
Symbolbild Lebensversicherung, Unterlagen
Versicherungspolicen: Bei Versicherungspolicen gilt es, sie bis zum Vertragsende plus drei zusätzliche Jahre aufzubewahren. Das ist die sogenannte Verjährungsfrist. Ausnahme hier: die Lebensversicherung. Die ist auch über den Tod hinaus aufzubewahren. Im Idealfall liegen Original oder ein entsprechendes Ersatzdokument vor, bei Verlust werden vom Versicherer Zweitdokumente ausgestellt. Für alltägliche Anliegen reicht in der Regel aber immer die jeweilige Versicherungsnummer aus. (Symbolbild) © imagebroker/Imago
Symbolbild für Buchhaltung, Lohnabrechnung
Gehaltsabrechnungen: In der Regel sammelt man diese für das laufende Jahr und gleicht sie mit der Lohnsteuerbescheinigung am Ende des Jahres ab. Stimmt alles, können die Monatsabrechnungen weg. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann sie z.B. digitalisieren und so platzsparend aufbewahren. Ersatz gibt es bei der jeweiligen Personalabteilung. Lohnabrechnungen werden dann wichtig, wenn man Arbeitsverhältnisse oder Betriebsrentenzahlungen nachweisen muss. (Symbolbild) © DocRB_PhotoDesign/Imago
Eine Hand blättert durch einen Kontoauszug-Ordner
Kontoauszüge: Privatleute bräuchten Kontoauszüge gar nicht aufzubewahren, es gibt diesbezüglich kein Gesetz. Empfohlen ist aber, u.a. von der Stiftung Warentest, eine Frist von drei Jahren. So können Nachweise für die Zahlung von Rechnungen, Miete oder Versicherungen nachgewiesen werden. Kunden mit Online-Banking sollten sich die entsprechenden PDFs regelmäßig speichern, bei manchen Banken ist das nur eine gewisse Zeit lang nötig. Bei Bedarf können ältere Auszüge bei den jeweiligen Banken angefragt werden (meist etwa zehn Jahre lang). (Symbolbild) © HelmaSpona/Imago

Was sich zudem ab dem kommenden Jahr beim Pflegegeld ändert.

Rubriklistenbild: © Christin Klose/dpa

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