Harpoldener- und Kapellenstraße
Bürger fordern: Tempo 30 für zwei Straßen in Egglkofen - aber wer kann das entscheiden?
Bei der Bürgerversammlung wurde die Forderung nach Tempo 30 laut. Bürgermeister Ziegleder verwies an Landratsamt und Polizei. Wie stehen die Behörden dazu?
Egglkofen – Tempo 30 für die Harpoldener- und die Kapellenstraße sowie eine Rechts-vor-Links-Regelung in diesem Bereich. So lautet die Forderung von mehr als 50 Haushalten, deren Unterschriften bei der Bürgerversammlung an Bürgermeister Johann Ziegleder übergeben wurden. Dieser sagte zu, das Landratsamt als untere Verkehrsbehörde und die Polizei um eine Stellungnahme zu bitten.
Gemeinde ist für Harpoldener Straße zuständig
Die OVB-Heimatzeitungen haben bei den Behörden nachgefragt, was notwendig ist, um den Wunsch der Bürger umzusetzen. Grundsätzlich ist es so, dass die Harpoldener Straße und die Kapellenstraße Gemeindeverbindungsstraßen sind. Das Straßenbauamt Rosenheim sagt, dass es „verantwortlich für Planung, Bau, Betrieb und Erhalt der Bundes- und Staatsstraßen in den Landkreisen Rosenheim, Mühldorf, Ebersberg und Miesbach ist. Zudem betreuen wir die Kreisstraßen im Landkreis Ebersberg“. Die Straßenbaulast für die Harpoldener Straße liege „bei der Gemeinde Egglkofen“.
Straßenbauamt und Landratsamt sind sich einig
Das wird auch vom Landratsamt so bestätigt. Da heißt es in einer Stellungnahme: „Bei der Harpoldener Straße in Egglkofen handelt es sich um eine Gemeindestraße und um keine Straße des sogenannten qualifizierten Straßennetzes (Kreisstraßen und höherrangige Straßen). Die Gemeinde Egglkofen vollzieht damit die Straßenverkehrsordnung selbständig im übertragenen Wirkungskreis (Art. 58 GO, Art. 6 Satz 1 ZustGVerk)“.
Weiter heißt es in der Stellungnahme des Landratsamtes, dass Egglkofen als örtliche Verkehrsbehörde in beiden Anliegen – Tempo 30 und Rechts-vor-Links-Regelung – für „die verkehrsrechtliche Anordnungen zuständig ist“. Die Vorbereitung und der Vollzug werde „in der Regel in den Verwaltungsgemeinschaften namens oder im Auftrag der jeweiligen Mitgliedsgemeinde durchgeführt. Das Landratsamt ist hier lediglich Fachaufsichtsbehörde“.
Nur eine Stellungnahme der Polizei ist notwendig
Aus der Stellungnahme des Landratsamtes geht auch hervor, dass die Gemeinde „für beide Anliegen die untere Verkehrsbehörde des Landratsamtes nicht um Stellungnahme bitten“ muss. Erforderlich sei allerdings eine Stellungnahme der Polizei.
Karl-Heinz Stocker, Verkehrsexperte der Mühldorfer Polizei, beschreibt es so. Wenn er eine Stellungnahme verfassen muss, dann nimmt er bei einem Ortstermin die Straße unter die Lupe. Dabei achtet er unter anderem darauf, ob der Straßenquerschnitt der betroffenen Straßen „einigermaßen gleich ist“ oder ob es sich um ein Wohngebiet handelt. „Alles in allem prüfe ich, ob Tempo 30 in dem gewünschten Bereich rechtmäßig ist“, so Stocker. Auch er bestätigt, dass im Falle der Harpoldener Straße die Gemeinde beziehungsweise die Verwaltungsgemeinschaft Neumarkt-St. Veit „die kommunale Verkehrsbehörde ist“.
Bundesverkehrsministerium hätte Tempo 30 erleichtert
Das Bundesverkehrsministerium hat in diesem Jahr an der Straßenverkehrsordnung geschraubt und damit Erleichterungen für die Kommunen geschaffen, wenn sie Tempo 30 ausweisen wollen. Das bestätigt das Straßenbauamt Rosenheim: „Länder und Kommunen haben mehr Spielraum für bei der Ausgestaltung der Straßenverkehrsordnung erhalten. Der entsprechende Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde am Freitag, 20. Oktober 2023, vom Bundestag erlassen“, heißt es in der Stellungnahme.
Auf der Homepage des Deutschen Bundestags ist zu lesen, dass die Gesetzesinitiative in dritter Lesung mit den Stimmen der Regierungskoalition beschlossen wurde, Union und AfD stimmten dagegen, die Linksfraktion enthielt sich. Allerdings hat sich der Bundesrat gegen die neue Regelung ausgesprochen. „Mit dem Gesetzentwurf wäre es für die Kommunen deutlich einfacher gewesen“, sagt Karl-Heinz Stocker, der Verkehrsexperte der Mühldorfer Polizeiinspektion.
Darin ist unter anderem festgeschrieben: „An Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen, Fußgängerwegen und Streckenabschnitten bis zu 500 Metern zwischen zwei Tempo-30-Zonen soll zudem die Anordnung von Tempo-30-Regelungen erleichtert werden.“