Mit Karte
Wo in Rosenheim überall gekifft werden darf – und wo harte Strafen drohen
Seit Anfang April darf Cannabis öffentlich konsumiert werden. Damit sind Joints im Salingarten, direkt vor der Polizeiinspektion oder direkt auf dem Max-Josefs-Platz erlaubt. Trotzdem müssen Konsumierende etliche Regeln befolgen. Ein Überblick.
Rosenheim – Es dauert ein paar Sekunden, dann ploppt die interaktive Karte der Stadt Rosenheim auf – mit etlichen Flächen, die rot markiert sind. Hierbei handelt es sich um die „Bubatzkarte“, die von einem Softwareentwickler aus Koblenz erstellt wurde und Auskunft darüber geben soll, wo im öffentlichen Raum Kiffen erlaubt ist – und wo eben nicht.
Denn nur, weil Cannabis seit Ostermontag öffentlich konsumiert werden darf, heißt das nicht, dass Joints überall gerne gesehen sind. So wird der Konsum von Cannabis beispielsweise in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr untersagt. Überhaupt kein Konsum ist in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen und öffentlichen Sportplätzen gestattet.
Für Rosenheim bedeutet das ein Konsumverbot an etlichen Orten. So darf – laut der „Bubatzkarte“ – weder im Riedergarten, noch im gesamten Bereich des Mangfallparks Süd oder rund um die Westerndorfer Straße geraucht werden. Rechtliche Folgen hätte der Konsum von Cannabis auch im Bereich der Beruflichen Oberschule, im Hohenzollernpark und in einem Großteil der Endorfer Au. Zum Paradies für Kiffer werden hingegen der Salingarten, der Innzipfel und ein Teil der Loretowiese.
Keine extra Regeln für Rosenheim
Erweiterte Regeln scheint es in der Stadt Rosenheim vorerst nicht zu geben. Das bestätigt eine städtische Pressesprecherin auf OVB-Anfrage. „Es gibt in Rosenheim keine eigenen Regelungen zum Cannabiskonsum und auch keine explizit ausgewiesenen Örtlichkeiten, an denen der Konsum von Cannabis gestattet ist“, sagt sie. Vielmehr gelten ihr zufolge die allgemeinen Ge- und Verbote gemäß dem Cannabis-Gesetz, unter anderem Paragraf 5, welcher den öffentlichen Konsum in Schulen, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Sportstätten und Fußgängerzonen verbiete.
