„Erstrentenlücke“
Vom Bürgergeld in die Rente: Beziehende erwartet Schock
Wer vom Bürgergeld in die Rente wechselt, muss ein finanzielles Loch fürchten. Einige können auf staatliche Unterstützung hoffen.
Frankfurt – Wer am Ende seines Berufslebens erwerbslos war und Bürgergeld erhalten hat und nun seine Rente erwartet, sieht sich unter Umständen vor einer großen Herausforderung konfrontiert: Der sogenannten Erstrentenlücke. Für ganze zwei Monate müssen die Betroffenen dann mit dem Bürgergeld-Regelsatz auskommen. Der Staat hat das Problem erkannt, jedoch gibt es nur einen Kredit als Unterstützung.
Vom Bürgergeld in die Rente: Zwei Monate vergehen zwischen den Zahlungen
Diese Lücke entsteht durch die unterschiedlichen Auszahlungstermine des Bürgergelds und der Rente. Wenn eine Person am 1. Dezember in Rente geht, hat sie ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf das Bürgergeld. Die letzte Zahlung davon war jedoch Anfang November.
Die Rentenauszahlung erfolgt jedoch üblicherweise am Ende des Monats. In diesem Beispiel also Ende Dezember. Zwischen Bürgergeld und erster Rentenzahlung liegen damit fast zwei ganze Monate. Den Betroffenen fehlt damit Geld, denn der Bürgergeld-Regelsatz orientiert sich am Existenzminimum – für jeweils einen Monat.
Zahlungslücke zwischen Bürgergeld und Rente setzt Betroffene unter Druck
Den früheren Erwerbslosen fehlt beim Übergang vom Bürgergeld in die Rente damit Geld. Denn: Häufig können diese keine Rücklagen bilden. Ersparnisse, um die Erstrentenlücke zu stopfen, fehlen, erklärt auch das Portal Buergergeld.org. Gerade Langzeitarbeitslose sind davon betroffen.
Ein Problem ist dabei auch: Mit dem Ende des Bürgergeld-Bezugs bekommen die Betroffenen zudem nicht mehr die Kosten der Miete und Heizung erstattet. Diese sind nicht Teil der Rente, jedoch können sie als Rentnerinnen und Rentner Grundsicherung beantragen. Wer etwas mehr Rente bekommt, kann immerhin auf Wohngeld hoffen.
Betroffene können Darlehen für den Übergang in die Rente beantragen – wenn sie Voraussetzung erfüllen
Betroffene erhalten tatsächlich Unterstützung vom Staat. Allerdings gibt es dazu nur ein Darlehen, das sie beim Sozialamt beantragen müssen. Im Zwölften Sozialgesetzbuch heißt es dazu: „Kann eine leistungsberechtigte Person in dem Monat, in dem ihr erstmals eine Rente zufließt, bis zum voraussichtlichen Zufluss der Rente ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten, ist ihr insoweit auf Antrag ein Darlehen zu gewähren.“
Doch nicht alle haben Anspruch: Voraussetzung ist laut Bundesarbeitsministerium ein Anspruch auf existenzsichernde Leistungen wie beispielsweise die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Monat des Rentenbeginns. Wenn der Anspruch nicht besteht, weil die Rente „den sozialhilferechtlichen Bedarf deckt“ ist das Darlehen nicht möglich.
Darlehen für Übergang aus dem Bürgergeld in die Rente muss zur Hälfte zurückgezahlt werden
Das Darlehen müssen sie anschließend in monatlichen Raten in Höhe von fünf Prozent des Regelsatzes tilgen. Bei der bisherigen Bürgergeld-Höhe von 563 Euro für Alleinstehende ergibt das 28,15 Euro. Diese müssen die Betroffenen beim Übergang vom Bürgergeld in den Ruhestand von ihrer häufig knappen Rente leisten. Immerhin ist die Rückzahlung auf die Hälfte des Regelbedarfs, derzeit 281,50 Euro, gedeckelt.
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