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Pflegegeld und Co.

Unterstützung vom Staat: Wie Angehörige bei der Pflege zu Hause profitieren können

Viele, die auf Pflege angewiesen sind, werden von ihren Verwandten betreut. Auch diese haben Anspruch auf staatliche Hilfe. Welche Alternativen gibt es?

Frankfurt – Die deutsche Bevölkerung wird immer älter, die Frage der Pflege damit immer bedeutender. Zuletzt gab es 5,7 Millionen Pflegebedürftige. Die deutliche Mehrheit von 80 Prozent davon lebt nicht in entsprechenden Einrichtungen, sondern werden zuhause versorgt. In vielen Fällen übernehmen Angehörige die Arbeit. Häufig müssen sie berufliche Einschnitte hinnehmen – oder sogar ganz aus der Berufstätigkeit aussteigen.

Pflege von Angehörigen: Wann ein Anspruch auf Bürgergeld besteht

Viele Pflegende beziehen deshalb etwa Bürgergeld. Das ist zwar kein bedingungsloses Grundeinkommen, dementsprechend müssen die Beziehenden grundsätzlich eine zumutbare Arbeit aufnehmen. Wenn sie das nicht tun, drohen Sanktionen. Innerhalb der Regelungen zur Zumutbarkeit findet sich jedoch auch der Fall der Pflege von Angehörigen.

80 Prozent der Pflegebedürftigen wird zuhause versorgt – häufig von Angehörigen. (Symbolfoto)

Arbeit ist demnach nicht zumutbar, wenn die „Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann“. Gemäß der Weisungen der Bundesagentur für Arbeit gilt dem Portal Ihre-Vorsorge.de zufolge eine Arbeitsaufnahme nicht als zumutbar, wenn ein Pflegegrad vier oder fünf vorliegt. Wer nebenbei – mit einer reduzierten Stundenzahl – arbeitet, kann bei zu geringem Einkommen zudem Wohngeld beantragen.

Pflegebedürftige erhalten Pflegegeld – und können das an Angehörige weitergeben

Doch auch über der Grundsicherung hinaus gibt es staatliche Unterstützung für Menschen, die ihre Angehörigen pflegen. Tritt die Pflegebedürftigkeit kurzfristig auf, können Angehörige bis zu zehn Tage von der Arbeit fernbleiben. In dieser Zeit haben sie Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung.

Zudem erhalten Pflegebedürftige das sogenannte Pflegegeld. Dazu müssen sie einen sogenannten Pflegegrad haben, der von den Pflegekassen vergeben wird. Es soll einen Teil der Ausgaben für die Pflege decken. Das Bundesgesundheitsministerium erklärt, dass es auch als „Anerkennung“ der Bedürftigen an ihre jeweiligen Pflegepersonen weitergegeben werden kann.

Bis zu 990 Euro Pflegegeld – ergänzend gibt es einen Entlastungsbetrag

Die Höhe des Pflegegelds richtet sich nach dem Pflegegrad. Bei Pflegegrad eins gibt es kein Geld, bei Pflegegrad zwei gibt es 347 Euro im Monat. Bei Pflegegrad fünf gibt es 990 Euro. Es wird nicht auf Sozialleistungen wie Bürgergeld, Arbeitslosengeld oder Wohngeld angerechnet.

Ergänzend zum Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige, die zuhause sind, einen Entlastungsbetrag von 131 Euro. Für nötige Umbauten zahlt die Pflegekasse zudem einen Zuschuss von bis zu 4180 Euro im Monat. Für pflegende Eltern mit Kind gibt es zudem auch über den 25. Geburtstag des Kindes hinaus noch Kindergeld und den Kinderfreibetrag.

Pflege zuhause: Bedürftigen stehen zudem Sachleistungen zu – Umfang wird angerechnet

Eine solche Staffelung gibt es auch bei den Pflegesachleistungen der ambulanten Pflegedienste. Zudem ist möglich, Pflegegeld und Sachleistungen zu kombinieren. Wenn etwa 70 Prozent als Pflegesachleistungen bezogen werden, gibt es laut einem Beispiel des Handelsblatts noch 30 Prozent des Pflegegelds.

Neben den Leistungen gibt es auch steuerliche Entlastungen und eine soziale Absicherung der Pflegepersonen. Bei der Steuererklärung können diese einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Entscheidend ist auch hier der Pflegegrad. Bei Grad zwei liegt dieser bei 600 Euro, bei fünf bei 1800 Euro.

Pflege von Angehörigen wirkt sich auch auf die Rente aus

Einige Pflegepersonen haben zudem Anspruch auf die Zahlung von Rentenbeiträgen. Die Bedingung ist, dass sie mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf zwei Tage, pflegen. Dabei dürfen sie höchstens 30 Stunden pro Woche einer Arbeit nachgehen. Eine weitere Bedingung ist, dass mindestens ein Pflegegrad zwei vorliegt.

Rubriklistenbild: © Christine Roth/Imago

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