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Ampel „setzt Vertrauen aufs Spiel“

Steuerzuschüsse zur Rente um zehn Milliarden Euro reduziert: Beitragszahler müssen blechen

Bundesfinanzminister Christian Lindner, Bundeskanzler Olaf Scholz und Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck.
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Die Ampel-Koalition streicht Steuerzuschüsse zur Rente in Höhe von insgesamt zehn Milliarden Euro. (Archivfoto)

Die Deutsche Rentenversicherung zeigt sich besorgt: Der Bund kürzt Zuschüsse in Höhe von bis zu zehn Milliarden Euro. Die finanzielle Last liegt bei den Beitragszahlern.

Berlin – In den kommenden Jahren streicht die Bundesregierung Steuerzuschüsse für die gesetzliche Rentenversicherung. Bis zu zehn Milliarden Euro sollen bis 2027 insgesamt wegfallen. Daher werde der Beitragssatz stärker steigen als ohne die Kürzungen, warnte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) in einer Mitteilung.

Bund kürzt mehrfach Zuschüsse zur Rente: Was bis 2027 geplant ist

Die Bundesregierung habe in den letzten drei Jahren „wiederholt die gesetzlich vorgesehenen Zahlungen an die Rentenversicherung gekürzt“, teilte die DRV mit. Bereits 2022 seien vier Sonderzahlungen in Höhe von je 500 Millionen Euro für die Jahre 2022 bis 2025 abgeschafft worden. Mit den Haushaltsfinanzierungsgesetzen für 2023 und 2024 sei der Erhöhungsbetrag zum zusätzlichen Bundeszuschuss in den Jahren 2024 bis 2027 um 1,2 Milliarden Euro jährlich gekürzt worden. Der aktuelle Finanzplan bis 2028 sehe zudem weitere Streichungen um zwei Milliarden Euro von 2025 bis 2027 vor.

Auch das neue Rentenpaket II der Ampel-Koalition trage dazu bei, dass die Steuerzuschüsse zur Rente zurückgehen. Die darin vorgesehenen veränderten Fortschreibungsregeln führen laut der DRV dazu, dass die Bundeszuschüsse 2024 bis 2027 um insgesamt 800 Millionen Euro niedriger ausfallen werden.

Rentenversicherung: Streichung der Bundeszuschüsse für die Rente führt zu steigenden Beitragssätzen

Die Kürzungen beliefen sich damit im Zeitraum von 2022 bis 2027 auf zehn Milliarden Euro. „Die dargestellten Kürzungen bewirken, dass die Nachhaltigkeitsrücklage der Rentenversicherung schneller abgebaut wird“, erklärte die Rentenversicherung. „Im Ergebnis müssen also die Beitragszahlenden die gekürzten Mittel zusätzlich schultern.“

Die Rentenversicherung weist darauf hin, dass die Einführung von immer mehr nicht über Rentenbeiträge finanzierter Leistungen, wie etwa den Grundrentenzuschlag bei zeitgleicher Kürzung der Bundeszuschüsse die Betragszahlenden übermäßig belaste. Ohne eine entsprechende Finanzierung über Bundesmittel führe die Übertragung „solcher gesamtgesellschaftlicher Aufgaben“ zu höheren Beitragssätzen.

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Durch Kürzung der Rentenzuschüsse: Bundesregierung setzt „Vertrauen aufs Spiel“

„Die Bundesregierung hält mit den wiederholten, haushaltspolitisch motivierten Kürzungen ihre Finanzierungszusagen nicht ein“, lautet der DRV-Vorwurf an die Ampel-Koalition. Sie setze damit „das Vertrauen in die Verlässlichkeit ihrer Zusagen aufs Spiel“.

Aus dem Bundeshaushalt fließt ein relativ großer Anteil in die Rentenversicherung. Im Haushaltsentwurf 2025 sind 121 Milliarden Euro dafür vorgesehen. Die Rente macht damit einen Großteil des Budgets im Ressort Arbeit und Soziales aus, das 179 Milliarden Euro beträgt.

Wofür die Steuerzuschüsse zur Rente eingesetzt werden

Ein Großteil der Bundeszuschüsse geht laut DRV an die gesetzlichen Rentenversicherungsträger. 2023 waren es 75 Prozent. 15 Prozent waren für Beiträge zur Kindererziehung vorgesehen, fünf Prozent für Erstattungen aus Leistungen der Zusatzsysteme der DDR und immerhin vier Prozent als Zuschuss für das Alterssicherungssystem der Bergleute.

Die steuerfinanzierten Zuschüsse des Bundes in die Rente sollen die Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung auch unter sich verändernden ökonomischen und demografischen Rahmenbedingungen gewährleisten. Vor allem dienen sie dazu, nicht über Rentenbeiträge der Erwerbstätigen finanzierte Leistungen zu zahlen. „Dies sind Rentenleistungen, die dem sozialen Ausgleich dienen und die nicht auf Beitragszahlungen beruhen“, erklärt die DRV. „Die Höhe der Bundeszuschüsse sollte mindestens der Höhe dieser nicht beitragsgedeckten Leistungen entsprechen.“

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