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Bürgergeld für Kinder

Unterstützung für Kinder und Jugendliche: Die Bürgergeld-Regelsätze für 2025

Bürgergeld-Beziehende bekommen bei einem oder mehreren Kindern einen zusätzlichen Zuschlag. Wie hoch dieser ist und welche weiteren Leistungen Kinder noch erhalten.

Frankfurt – Das Bürgergeld hilft bedürftigen Menschen in Deutschland ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Doch seit ihrer Einführung 2023 ist es regelmäßig Gegenstand von Diskussionen. Die weit verbreitete Kritik besagt, dass die Höhe des Bürgergeld-Regelsatzes zu hoch sei und Arbeit sich nicht mehr lohne.

Wie viel Geld Bürgergeld-Beziehende monatlich zur Verfügung stehen und welche Auflagen und Sanktionen für Bezieherinnen und Bezieher angemessen sind, sind immer wieder Thema kontroverser politischer Diskussionen. So fordern Unionspolitikerinnen und -politiker derzeit für bestimmte Bürgergeld-Empfangende eine Arbeitspflicht – eine erste Stadt hat dem bereits zugestimmt. Wie hoch die aktuellen Regelsätze 2025 sind und was Kinder und Jugendliche an Zusatzleistungen erhalten können.

Viele Bürgergeld-Beziehende haben Kinder – so hoch sind die Regelsätze für 2025 (Symbolbild)

Bürgergeld-Bezug: Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Zusatzleistungen

Laut dem Statistischen Bundesamt erhalten etwa 5,5 Millionen Menschen in Deutschland Bürgergeld, davon sind 1,8 Millionen Kinder und Jugendliche. Um die staatliche Leistung zu erhalten, muss man als erwerbsfähig und bedürftig gelten, schreibt das Portal buergergeld.org. Beim Bürgergeld-Antrag dürfen Jobcenter allerdings nicht nach Belieben Dokumente einfordern.

Wer die Voraussetzungen für Bürgergeld erfüllt, erhält laut dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) für sich und seine Partnerin oder Partner sowie die Kinder Leistungen aus dem Bürgergeld – „das gilt auch, wenn sie nicht erwerbsfähig oder jünger als 15 Jahre sind.“

Zudem haben Kinder unter 25 Jahren laut DGB auch „einen Anspruch auf zusätzliche Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket“. Diese Leistungen gibt es etwa für:

  • mehrtägige Klassenfahrten von Schule oder Kindertagesstätte
  • Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
  • Angemessene Lernförderung (Nachhilfe) oder
  • gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule, Kindertagesstätte oder Hort

Bürgergeld: So hoch sind die Regelsätze 2025

Im Januar 2024 wurde das Bürgergeld zuletzt erhöht. So stieg es um 61 Euro auf 563 Euro im Monat. Für 2025 bleiben die Regelsätze unverändert. Was viele nicht wissen: Wer Bürgergeld bekommt, dem steht unter Umständen noch mehr Unterstützung zu.

Das sind die Regelbedarfsstufen für 2025:

PersonenRegelsatz
Alleinstehende und Alleinerziehende563 Euro
Paare506 Euro
18- bis 24-jährige Kinder451 Euro
14- bis 17-jährige Kinder471 Euro
6- bis 13-jährige Kinder390 Euro
Kinder bis 5 Jahre357 Euro

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Alleinerziehenden steht neben dem Regelsatz auch ein Mehrbedarf zu. Bürgergeld-Beziehende mit Kindern müssen laut der Arbeitsagentur auch Kindergeld beantragen – Familien profitieren ab 2025 sogar von einer Anhebung.

Bürgergeld bei unter 25-Jährigen: Für Jugendliche und junge Erwachsene gelten strengere Regeln

Bereits ab einem Alter von 15 Jahren können Kinder und Jugendliche Bürgergeld beziehen, wobei ihnen strengere Regeln auferlegt werden als Leistungsberechtigten über 25 Jahre. So müssen sie beispielsweise jede Beschäftigung annehmen, die das Jobcenter beziehungsweise die Agentur für Arbeit für zumutbar hält, so hartz4widerspruch.de. Ein Recht auf eine Ausbildung haben sie nicht.

Auch ein Auszug aus dem Elternhaus kann sich mitunter sehr schwierig gestalten. Demnach müssen unter 25-Jährige „grundsätzlich bei den Eltern wohnen bleiben“, solange sie auf Hilfe vom Jobcenter angewiesen sind. Nur unter bestimmten Voraussetzungen, „meist in einem Härtefall“, sei bei Bezug von Bürgergeld ein Auszug mit unter 25 Jahren möglich. In einem Fall in Reutlingen hatte sogar ein 49-jähriger Mann damit Probleme – er konnte dies nur durch ein Gerichtsurteil erreichen.

Nach § 22 SGB II zahlt das Jobcenter Bürgergeld-Empfängerinnen und Bürgergeld-Empfängern auch „die Kosten für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe“. (vw)

Rubriklistenbild: © Daniel Reinhardt/ dpa

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