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Pläne der Merz-Regierung

2000 Euro steuerfrei für Millionen Rentner – wem Merz‘ neue Aktivrente im Koalitionsvertrag was bringt

Im Ruhestand finanziell besser dastehen? Die Aktivrente macht es möglich. Schon bald können Rentner sich in Deutschland steuerfrei etwas dazuverdienen.

München – Die neue große Koalition aus CDU, CSU und SPD hat sich nach wochenlangen Verhandlungen auf einen gemeinsamen Koalitionsvertrag geeinigt. Neben einem milliardenschweren Konjunkturprogramm sieht dieser auch Änderungen bei der Rente vor. Wer im Ruhestand weiterarbeitet, soll künftig durch eine sogenannte Aktivrente deutlich mehr Geld behalten können. Millionen von Rentnern könnten unter bestimmten Bedingungen von dieser Reform profitieren.

Koalitionsvertrag enthält Pläne für Aktivrente: Rentner können bald 2000 Euro steuerfrei einstreichen

Im Koalitionsvertrag ist die Aktivrente verankert, die es Rentnern ermöglicht, monatlich 2000 Euro steuerfrei zu verdienen. Bis zuletzt gab es innerhalb der zukünftigen Regierung Diskussionen über die Rente. Nun steht fest, dass die SPD ihren Wunsch durchsetzen konnte, das Rentenniveau bis mindestens 2031 auf 48 Prozent zu sichern. Zudem enthält das Dokument weitere Neuerungen. So kann die Union eines ihrer Wahlversprechen umsetzen: Die von CDU-Generalsekretär Carsten Linnemann entwickelte Aktivrente wird eingeführt.

Rentnerinnen und Rentner, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillig weiterarbeiten, dürfen künftig 2000 Euro pro Monat steuerfrei hinzuverdienen. Dadurch verdoppelt sich der steuerliche Grundfreibetrag für bestimmte Gruppen faktisch.

Rentner können sich künftig steuerfrei etwas hinzuverdienen.

Aktivrente belohnt Senioren – ein bisheriges Verbot soll aufgehoben werden

Die Aktivrente verfolgt laut Koalitionspapier zwei Hauptziele: Zum einen sollen ältere Menschen finanziell belohnt werden, wenn sie im Alter weiterarbeiten. Zum anderen trägt jeder zusätzliche Arbeitsmonat zur Stabilisierung der Rentenkasse bei, insbesondere angesichts der geburtenstarken Babyboomer-Generation, die bald in den Ruhestand tritt.

Ein weiterer Bestandteil des neuen Rentenmodells ist die Aufhebung des bisherigen Vorbeschäftigungsverbots. Dies erleichtert es, nach Renteneintritt zum vorherigen Arbeitgeber zurückzukehren, beispielsweise in einem befristeten Teilzeitjob. So können ältere Menschen als Experten gewonnen werden, und Unternehmen können flexibler auf den Mangel an Arbeitskräften reagieren.

Rente: Das sind die 15 größten Mythen zur Altersvorsorge

Kommt die Rente automatisch? Wie lange muss man mindestens gearbeitet haben? Und muss sie sogar versteuert werden? Das sind nur einige von vielen Fragen zur Altersvorsorge, die wir Ihnen nachfolgend beantworten wollen.
Kommt die Rente automatisch? Wie lange muss man mindestens gearbeitet haben? Und muss sie sogar versteuert werden? Das sind nur einige von vielen Fragen zur Altersvorsorge, die wir Ihnen nachfolgend beantworten wollen. Dabei wollen wir auch über gewisse Mythen aufklären. © Frank Hoermann/Sven Simon/Imago
Mythos 1: Die Rente kommt automatisch. Hierbei handelt es sich um einen Irrtum. Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen schriftlich beantragt werden.
Mythos 1: Die Rente kommt automatisch. Hierbei handelt es sich um einen Irrtum. Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen schriftlich beantragt werden. © Imago
Mythos 2: Die Rente muss nicht versteuert werden. Auch das ist nicht richtig. Renten sind grundsätzlich Einkommenssteuer- beziehungsweise Lohnsteuerpflichtig. Jedoch wird das Geld derzeit nicht voll versteuert. Der Prozentsatz hängt vom Zeitpunkt des Renteneintritts ab.
Mythos 2: Die Rente muss nicht versteuert werden. Auch das ist nicht richtig. Renten sind grundsätzlich Einkommenssteuer- beziehungsweise Lohnsteuerpflichtig. Jedoch wird das Geld derzeit nicht voll versteuert. Der Prozentsatz hängt vom Zeitpunkt des Renteneintritts ab. © Joseffson/Imago
Mythos 3: Ein Reha-Aufenthalt mindert die Rente. Nein, ganz im Gegenteil: Während einer Rehabilitation werden die Pflichtbeiträge zu 80 Prozent des vergangenen Bruttolohns von der Rentenversicherung gezahlt, was den späteren Rentenanspruch erhöht.
Mythos 3: Ein Reha-Aufenthalt mindert die Rente. Nein, ganz im Gegenteil: Während einer Rehabilitation werden die Pflichtbeiträge zu 80 Prozent des vergangenen Bruttolohns von der Rentenversicherung gezahlt, was den späteren Rentenanspruch erhöht. © Zinkevych/Imago
Mythos 4: Die Rente gibt es erst, wenn man mindestens 15 Jahre gearbeitet hat. Das ist falsch. Die Mindestversicherungszeit für die Regelaltersrente beträgt fünf Jahre.
Mythos 4: Die Rente gibt es erst, wenn man mindestens 15 Jahre gearbeitet hat. Das ist falsch. Die Mindestversicherungszeit für die Regelaltersrente beträgt fünf Jahre. © Daniel Naupold/dpa
Mythos 5: Zur Rente darf man unbegrenzt hinzuverdienen. Das stimmt so nicht, denn es gibt eine Grenze. Wer früher in Rente geht oder erwerbsunfähig ist, kann bis zu 6300 Euro dazuverdienen. Verdient man mehr, kann der Rentenanspruch teilweise oder sogar ganz verloren gehen.
Mythos 5: Zur Rente darf man unbegrenzt hinzuverdienen. Das stimmt so nicht, denn eine Grenze gibt es schon. Wer früher in Rente geht oder erwerbsunfähig ist, kann bis zu 6300 Euro dazuverdienen. Verdient man mehr, kann der Rentenanspruch teilweise oder sogar ganz verloren gehen. © Imago
Mythos 6: Nach 45 Jahren kann man schon mit 63 in Rente gehen. Das stimmt nur zum Teil. Wer besonders langjährig versichert ist, das heißt etwa 45 Jahre, kann grundsätzlich früher in Rente gehen. Das Eintrittsalter verschiebt sich allerdings je nach Geburtsjahr nach hinten.
Mythos 6: Nach 45 Jahren kann man schon mit 63 in Rente gehen. Das stimmt nur zum Teil. Wer besonders langjährig versichert ist, das heißt etwa 45 Jahre, kann grundsätzlich früher in Rente gehen. Das Eintrittsalter verschiebt sich allerdings je nach Geburtsjahr nach hinten. © ME Lukashevich/Imago
Mythos 7: Nur Frauen bekommen die Witwenrente. Das ist in jedem Fall ein Irrtum. Seit 1986 sind sowohl Frauen als auch Männer in der Rentenversicherung gleichberechtigt.
Mythos 7: Nur Frauen bekommen die Witwenrente. Das ist in jedem Fall ein Irrtum. Seit 1986 sind sowohl Frauen als auch Männer in der Rentenversicherung gleichberechtigt. © Jens Kalaene/dpa
Mythos 8: Die Höhe der Rente setzt sich vor allem aus den letzten Arbeitsjahren zusammen. Auch das ist falsch. Die Rentenhöhe berechnet sich aus dem gesamten Versicherungsleben.
Mythos 8: Die Höhe der Rente setzt sich vor allem aus den letzten Arbeitsjahren zusammen. Auch das ist falsch. Die Rentenhöhe berechnet sich aus dem gesamten Versicherungsleben. © Imago
Mythos 9: Wer sich lange Zeit um die Kinder kümmert, hat einen geringeren Rentenanspruch. Das ist nicht wahr. Beschäftigte in Elternzeit haben trotz allem einen Anspruch, obwohl sie eine Weile weniger oder gar nicht arbeiten.
Mythos 9: Wer sich lange Zeit um die Kinder kümmert, hat einen geringeren Rentenanspruch. Das ist nicht wahr. Beschäftigte in Elternzeit haben trotz allem einen Anspruch, obwohl sie eine Weile weniger oder gar nicht arbeiten.  © Michael Gstettenbauer/Imago
Mythos 10: Jeder muss bis 67 arbeiten. Fehlanzeige: Das gilt nur ab dem Geburtsjahrgang 1964. Für die Jahrgänge davor steigt die Altersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre.
Mythos 10: Jeder muss bis 67 arbeiten. Fehlanzeige: Das gilt nur ab dem Geburtsjahrgang 1964. Für die Jahrgänge davor steigt die Altersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre. © Anrii_Armann/Imago
Mythos 11: Für Frührentner enden die Abschläge mit Erreichen der regulären Altersrente. Nein, leider nicht wahr. Für jeden Monat, den Sie vor Erreichen der Altersgrenze in Rente gehen, werden 0,3 Prozent abgezogen. Das gilt auch noch nach der Regelrentenzeit.
Mythos 11: Für Frührentner enden die Abschläge mit Erreichen der regulären Altersrente. Nein, leider nicht wahr. Für jeden Monat, den Sie vor Erreichen der Altersgrenze in Rente gehen, werden 0,3 Prozent abgezogen. Das gilt auch noch nach der Regelrentenzeit. © S. Steinach/Imago
Mythos 12: Die Altersrente des Ehepartners wird auf die eigene angerechnet. Auch das stimmt nicht. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Renten.
Mythos 12: Die Altersrente des Ehepartners wird auf die eigene angerechnet. Auch das stimmt nicht. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Renten. © Uwe Umstätter/Imago
Mythos 13: Nach einer Scheidung ist die Aufteilung der Rente endgültig. Das trifft zu bedingt zu. Eine Änderung des Versorgungsausgleichs kann vollzogen werden, insofern der Ex-Ehepartner gestorben ist und keine oder nur geringe Leistungen aus den übertragenen Rentenansprüchen erhalten hat.
Mythos 13: Nach einer Scheidung ist die Aufteilung der Rente endgültig. Das trifft nur bedingt zu. Eine Änderung des Versorgungsausgleichs kann vollzogen werden, insofern der Ex-Ehepartner gestorben ist und keine oder nur geringe Leistungen aus den übertragenen Rentenansprüchen erhalten hat.  © Sascha Steinach/Imago
Mythos 14: Azubis sind erst nach fünf Jahren wegen Erwerbsminderung abgesichert. Nein, nicht richtig. Für sie besteht eine Sonderregelung. Azubis sind bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bereits ab dem ersten Tag durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert.
Mythos 14: Azubis sind erst nach fünf Jahren wegen Erwerbsminderung abgesichert. Nein, nicht richtig. Für sie besteht eine Sonderregelung. Azubis sind bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bereits ab dem ersten Tag durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert.  © Robert Kneschke/Imago
Mythos 15: Ost- und Westrenten sind abhängig vom Wohnort. Das stimmt so nicht. Es hängt von den jeweiligen Beschäftigungsorten ab. War ein Arbeitnehmer sowohl in den neuen als auch in den alten Bundesländern tätig, errechnet sich die Rente anteilig aus den Teilwerten von Ost und West.
Mythos 15: Ost- und Westrenten sind abhängig vom Wohnort. Das stimmt so nicht. Es hängt von den jeweiligen Beschäftigungsorten ab. War ein Arbeitnehmer sowohl in den neuen als auch in den alten Bundesländern tätig, errechnet sich die Rente anteilig aus den Teilwerten von Ost und West.  © Imago

Weitere Bonus für Rentner im Koalitionsvertrag: Höhere Hinzuverdienstgrenzen für Hinterbliebenenrente

Neben der Aktivrente plant die Koalition, die Hinzuverdienstgrenzen für die Hinterbliebenenrente, wie etwa die Witwenrente, zu erhöhen. Dadurch sollen Witwen und Witwer mehr Geld behalten können, wenn sie nebenbei arbeiten. Auch für Rentnerinnen und Rentner in der Grundsicherung soll ein Zuverdienst attraktiver werden: „Wir prüfen, wie wir die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Rentnerinnen und Rentner in der Grundsicherung im Alter verbessern.“ Das Papier bleibt jedoch in dieser Hinsicht vage.

Bereits jetzt ist es möglich, im Ruhestand zu arbeiten. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann unbegrenzt hinzuverdienen. Der Zuverdienst wird zwar nicht angerechnet, muss jedoch versteuert werden, wenn er den Grundfreibetrag übersteigt. Wer freiwillig in die Rentenversicherung einzahlt, kann seine Rente durch zusätzliche Rentenpunkte jährlich erhöhen – je länger gearbeitet wird, desto höher fällt der monatliche Betrag aus.

Noch unklar ist, wie sich die Aktivrente auf bestehende Regelungen auswirken wird. Es bleibt offen, ob auch frühzeitig in Rente gegangene Versicherte, wie besonders langjährig Versicherte, von den steuerfreien 2000 Euro monatlich profitieren können. Sicher ist jedoch, dass die Regelung ab 2026 in Kraft treten soll. (kh)

Rubriklistenbild: © Jan Woitas/dpa

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