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Seit 09. Januar 2025

Planen Sie eine Geldtransaktion? Die 10-Sekunden-Regel ist ein Muss

Keine Verzögerungen mehr – dank der 10-Sekunden-Regel. Echtzeittransfers sind jetzt verbindlich. Was das für Bankkunden in Zukunft bedeutet.

Echtzeitüberweisungen sind eine bahnbrechende Entwicklung im Zahlungsverkehr, die es ermöglicht, Geld innerhalb von nur zehn Sekunden von einem Konto zum anderen zu transferieren. Diese Überweisungen, die rund um die Uhr verfügbar sind, sollen ab Oktober 2025 in der gesamten EU zum Standard werden, berichtet die Deutsche Presse-Agentur (dpa).

Bereits seit Januar 2025 müssen Banken und Sparkassen in der Lage sein, solche Überweisungen zu empfangen. Bankkunden freuen sich: Schließlich sollen so lange Wartezeiten, die bei herkömmlichen Überweisungen entstehen, zu reduziert werden.

Wie funktioniert die Echtzeitüberweisung?

In sekundenschnelle Überweisungen tätigen, wird im EU-Raum Standard. (Symbolbild)

Echtzeitüberweisungen ermöglichen es, Geld in Sekundenschnelle rund um die Uhr zu überweisen, ohne auf den nächsten Banktag warten zu müssen. Die Banken sind verpflichtet, den Kunden innerhalb von zehn Sekunden zu informieren, ob die Überweisung erfolgreich war oder ob es Probleme, wie etwa eine nicht übereinstimmende IBAN, gibt. Zusätzliche Gebühren dürfen nicht erhoben werden, wenn normale Überweisungen bei Ihrer Bank ebenfalls kostenlos sind.

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Echtzeitüberweisung: Vorteile und Risiken für Bankkunden

Die Einführung der Echtzeitüberweisung bringt zahlreiche Vorteile mit sich. Durch die sofortige Abwicklung von Überweisungen entfallen lange Wartezeiten, was den Zahlungsverkehr erheblich beschleunigt. Dies kann besonders bei größeren Transaktionen, wie dem bargeldlosen Kauf von Gebrauchtwagen, von Vorteil sein. Käufer können etwa das Auto vor Ort begutachten und das Geld direkt an den Verkäufer überweisen. Der Verkäufer kann den Wagen dann mit gutem Gewissen übergeben.

Aufbewahrungsfristen: So lange müssen gängige Dokumente aufbewahrt werden

Ein Mann hält zwei deutsche Reisepässe in der Hand
Pässe und Ausweise: Generell gilt, dass Ausweisdokumente wie Personalausweis oder Reisepass (s. Foto) ein Leben lang aufbewahrt werden müssen. Als Ausweisinhaber darf man Kopien anfertigen – das ist z.B. auf Reisen praktisch, sollte man dort das Original verloren haben. Bei Verlust von Ausweis oder Pass muss man zeitnah Polizei oder Bürgeramt benachrichtigen. Gegen eine Gebühr von zehn Euro stellt das Bürgeramt ein vorläufiges Dokument aus, bis man das neu beantragte Original wieder in Händen hält. © Michael Bihlmayer/Imago
Neugeborene im Krankenhaus, Washington
Urkunden: Ebenfalls ein Leben lang begleiten sollten einen Menschen die Geburtsurkunde (nötig u.a. zur Kindergeldbeantragung, Eheschließung und den Rentenantrag), die Heirats- und Scheidungsurkunde und später auch die Sterbeurkunde, auch wenn diese eher für die Angehörigen wichtig sein wird. Sie sollten immer im Original aufbewahrt werden, in manchen Fällen reicht auch eine beglaubigte Kopie. Bei Verlust können Geburtsurkunde und Co. im Standesamt des Geburtsortes angefragt werden (Symbolbild)  © Edwin Remsberg/Imago
Symbolbild, Hängesortierung mit verschiedenen Etiketten, im Fokus ist „Erbschaft“.
Erbschein: Der Erbschein gehrt, wie auch die Geburts- oder Heiratsurkunde, du den Dokumenten, die man ein Leben lang aufbewahren sollte. Im Idealfall lässt man sich gleich mehrere Exemplare aushändigen, da das Original an mehreren Stellen vorgelegt werden muss (z.B. Banken, Versicherungen oder Grundbuchamt). Bei Verlust kann ein neuer Erbschein beim Nachlassgericht beantragt werden, die Kosten richten sich hier nach der Höhe des Erbes. (Symbolbild) © Zerbor/Imago
Ein Stempel aus Holz liegt auf einem Dokument. Deutsche Aufschrift: Sozialversicherung
Sozialversicherungsausweis: Wie andere Ausweisdokumente auch muss das Sozialversicherungsdokument ein Leben lang aufbewahrt werden. Die Nummer ist etwa für Arbeitgeber wichtig (Anmeldung Sozialversicherung), hier kann auch das Original gefordert werden. Die Nummer selbst steht auch auf der entsprechenden Meldebescheinigung. Bei Verlust können gesetzliche Krankenversicherung oder Rentenversicherung einen neuen Ausweis erstellen. (Symbolbild) © BBO/McPHOTO/Imago
Symbolbild, Zeugnis eines Gymnasiums
Zeugnisse: Das Zeugnis der ersten Klassen ist hierbei nicht ganz so wichtig. Abschlusszeugnisse jeglicher Art sollten jedoch immer lebenslang aufbewahrt werden. Ausbildungs-Dokumente ab dem 16. Lebensjahr sind für die spätere Rente wichtig, und die jeweiligen Abschlusszeugnisse für zukünftige Ausbildungs- oder Jobstellen. Wenn möglich, sollten sie im Original vorhanden sein, bei Bewerbungen kann auch eine beglaubigte Kopie ausreichen. Bei Verlust können sie in der jeweiligen Ausbildungsstätte neu angefordert werden. Kostenlos ist das in der Regel aber nicht. (Symbolbild) © Thomas Trutschel/photothek/Imago
Symbolbild für einen Arbeitsvertrag
Arbeitsverträge: Den aktuellen Arbeitsvertrag sowie Arbeitszeugnisse sollte man bis zur Rente behalten. Auch, wenn man in eine Tochterfirma wechseln oder ins alte Unternehmen zurückmöchte, sollte der betreffende Arbeitsvertrag aufbewahrt werden. Ist dies nicht der Fall, können alte Verträge entsorgt werden – die Abschlusszeugnisse bewahrt man allerdings auf. Bei beiden Dokumenten reichen Kopien aus, auch digitale. Sie bei Verlust neu anzufragen, kann sich als schwierig gestalten. Ansprechpartner sind hier aber die jeweiligen Personalabteilungen. (Symbolbild)  © bspieldenner/Imago
Lohnsteuerbescheinigung mit Euroscheinen
Lohnsteuerbescheinigungen: Hier reicht eine Kopie und die Aufbewahrung von einem Jahr, nach Erhalt des Steuerbescheids (dieser muss übrigens mindestens elf Jahre aufbewahrt werden). Arbeitnehmer prüfen mithilfe der Bescheinigung, ob vom Arbeitgeber korrekte Daten ans Finanzamt übermittelt wurden. Vom Arbeitgeber gibts bei Verlust auch eine Ersatzbescheinigung. (Symbolbild) © B. Leitner/McPHOTO//Imago
Symbolbild Lebensversicherung, Unterlagen
Versicherungspolicen: Bei Versicherungspolicen gilt es, sie bis zum Vertragsende plus drei zusätzliche Jahre aufzubewahren. Das ist die sogenannte Verjährungsfrist. Ausnahme hier: die Lebensversicherung. Die ist auch über den Tod hinaus aufzubewahren. Im Idealfall liegen Original oder ein entsprechendes Ersatzdokument vor, bei Verlust werden vom Versicherer Zweitdokumente ausgestellt. Für alltägliche Anliegen reicht in der Regel aber immer die jeweilige Versicherungsnummer aus. (Symbolbild) © imagebroker/Imago
Symbolbild für Buchhaltung, Lohnabrechnung
Gehaltsabrechnungen: In der Regel sammelt man diese für das laufende Jahr und gleicht sie mit der Lohnsteuerbescheinigung am Ende des Jahres ab. Stimmt alles, können die Monatsabrechnungen weg. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann sie z.B. digitalisieren und so platzsparend aufbewahren. Ersatz gibt es bei der jeweiligen Personalabteilung. Lohnabrechnungen werden dann wichtig, wenn man Arbeitsverhältnisse oder Betriebsrentenzahlungen nachweisen muss. (Symbolbild) © DocRB_PhotoDesign/Imago
Eine Hand blättert durch einen Kontoauszug-Ordner
Kontoauszüge: Privatleute bräuchten Kontoauszüge gar nicht aufzubewahren, es gibt diesbezüglich kein Gesetz. Empfohlen ist aber, u.a. von der Stiftung Warentest, eine Frist von drei Jahren. So können Nachweise für die Zahlung von Rechnungen, Miete oder Versicherungen nachgewiesen werden. Kunden mit Online-Banking sollten sich die entsprechenden PDFs regelmäßig speichern, bei manchen Banken ist das nur eine gewisse Zeit lang nötig. Bei Bedarf können ältere Auszüge bei den jeweiligen Banken angefragt werden (meist etwa zehn Jahre lang). (Symbolbild) © HelmaSpona/Imago

Die Geschwindigkeit der Echtzeitüberweisung birgt jedoch auch Risiken. Da das Geld sofort transferiert wird, ist es schwieriger, bei einem Fehler die Überweisung rückgängig zu machen, informiert die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Um Kunden vor Betrug zu schützen, müssen Banken und Zahlungsverkehrsdienstleister zudem neue Sicherheitsmaßnahmen ergreifen. Dazu gehört die Möglichkeit, einen Höchstbetrag für Sofortüberweisungen festzulegen. Gut zu wissen: Sollten Zahlungsverkehrsdienstleister ihren Pflichten zur Betrugsbekämpfung nicht nachkommen, können Kunden am Ende eine Entschädigung verlangen.

Rubriklistenbild: © Joseffson/Imago

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