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Tipps der Stiftung Warentest

Steuererklärung: Bis zu 4.000 Euro Betreuungs­kosten pro Kind von der Steuer absetzen

Von der Kita bis zum Hort wollen die Kleinen gut betreut sein. Das geht oft ins Geld. Familien können einen Teil der Kosten in der Steuererklärung angeben.

Die Betreuung für die Kinder kann ganz schön ins Geld gehen. Familien sollten wissen, in welchen Fällen sich ein Teil des Geldes von der Steuer absetzen lässt. Bis zu 4.000 Euro Betreuungs­kosten pro Kind lassen sich absetzen, wie die Stiftung Warentest erklärt. „Ob Eltern für die Betreuung ihres Kindes Geld zahlen oder, wie beim Au-pair, Sach­leistungen wie Verpflegung erbringen, ist unerheblich – der Wert zählt für die Steuer“, heißt es in dem Beitrag der Stiftung Warentest auf Test.de.

Welche Kinderbetreuungskosten kann man bei der Steuer angeben?

Folgende Kosten gelten demnach als Betreuungskosten:

  • Beiträge an Kinder­garten, Kinder­tages­stätte, Heim, Hort und Krippe
  • Aufwand für Tages­mutter oder -vater und Ganz­tags­pfle­gestellen
  • Kosten für eine Unterbringung im Internat
  • Ausgaben für eine Ferien­betreuung. „Ob Teil­nahme­beiträge für ein Kinder­ferien­lager steuerlich gelten, muss der Bundes­finanzhof noch entscheiden (Az. III R 50/17)“, heißt es allerdings auf Test.de.

Posten in der Steuererklärung in der „Anlage Kind“ angeben

In ihrer Steuererklärung können Mütter und Väter in der „Anlage Kind“ beispielsweise den jeweiligen Posten eintragen. Auch Erstattungen, beispielsweise von Fahrt­kosten, lassen sich den Steuerexperten zufolge absetzen, wenn sie der betreuenden Person entstanden sind, während sie sich um das Kind gekümmert hat. Das Finanz­amt berück­sichtige allerdings ausschließ­lich die Kosten, „bei denen die reine Fürsorge für ein Kind im Vordergrund steht“.

Für Kinder bis zum 14. Lebens­jahr dürften Eltern für die Betreuung Rechnungen bis zu 6.000 Euro einreichen, so die Experten laut Test.de, zwei Drittel davon – maximal 4.000 Euro – pro Jahr und Kind würden vom Finanzamt anerkannt. Das Amt akzeptiere lediglich per Abbuchung oder Über­weisung geleistete Beträge, so wie zum Beispiel auch bei Handwerkerrechnungen.

Die Betreuung der Kinder geht ins Geld. Ein Teil der Kosten lässt sich steuerlich absetzen. (Symbolbild)

Babysitter, Haus­halts­hilfe oder Au-pairs – lassen sich Betreuungskosten absetzen?

Auch, wenn Eltern einen Babysitter beschäftigen, entstehen Kinderbetreuungskosten, oder auch bei einer Haushaltshilfe, die gleichzeitig ein Auge auf den Nachwuchs wirft. Zahlen Eltern für die Dienst­leistung maximal 520 Euro im Monat, können sie Babysitter oder Haus­halts­hilfe als Minijobber anstellen, so der Hinweis der Stiftung Warentest. Über­schreiten Umfang der Tätig­keit und Lohn die Minijob­grenze, müssten Eltern Haus­halts­hilfe oder Babysitter sozial­versicherungs­pflichtig einstellen. Der Tipp laut Test.de: „Hilft ein Steuerberater bei der Lohn­abrechnung, akzeptiert das Finanz­amt in der Regel die dafür angefallenen Kosten.“

Wie sieht es bei Au-pairs aus? Auch hier liegt in der Regel der Schwerpunkt auf der Kinderbetreuung. Vor Beginn des Aufenthalts schließen beide Seiten einen Vertrag, in dem geregelt ist, wie viel Zeit und welcher Umfang des Entgelts auf die Kinderbetreuung fällt. „Diesen Teil können Eltern absetzen, sofern sie ihn auch über­wiesen haben (Finanzge­richt Köln, Az. 15 K 2882/13)„, heißt es in dem Beitrag auf Test.de. Ohne klare Vereinbarung akzeptiere das Finanz­amt es, „wenn geschätzt 50 Prozent des Aufwands für die Beaufsichtigung veranschlagt werden“. Damit einem glücklichen Au-pair-Aufenthalt nichts im Wege steht, sollten Arbeitszeiten und Aufgaben der jungen Erwachsenen allerdings in jedem Fall vorab geregelt werden.

Neun Fehler, die Sie bei der Steuererklärung viel Geld kosten

Mutter und erwachsene Tochter
Unterhalt für volljährige Kinder: Zahlungen für unterhaltsberechtigte Personen (z.B. Kinder, Eltern, anderes Elternteil des gemeinsamen Kindes) lassen sich in der Regel absetzen. Dazu gehört etwa auch der Unterhalt für erwachsene Kinder, die studieren, aber noch daheim wohnen. Für 2022 können für Sprösslinge über 25 einen Betrag von maximal 10.347 Euro absetzen (zzgl. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge). Die Kinder müssen nicht angeben, ob die Eltern den Unterhalt geltend machen. (Symbolbild) © YAY Images/Imago
Schreibtisch in modernem Arbeitszimmer
Arbeitszimmer nicht absetzen: Wurde 2022 ein Raum (kein Durchgangszimmer) fast ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt, können etwa Miete und Nebenkosten anteilig abgesetzt werden. Wichtig hier: Der Raum muss den Mittelpunkt der Arbeit darstellen und das muss belegbar sein. Ist das nicht der Fall, können Kosten nur bis zu 1.250 Euro abgesetzt werden. Wenn das Arbeitszimmer nicht den gesetzlichen Ansprüchen entspricht, kann man die Homeoffice-Pauschale in Anspruch nehmen (max. 600 Euro). (Symbolbild) © Addictive Stock/Imago
Frau in Videocall zu Hause
Internet und Telefon im Homeoffice: Oft vergessen: Wenn die privaten Leitungen von Internet und Telefon beruflich mitgenutzt werden, können davon 20 Prozent der Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden. Wichtig: höchstens 20 Euro im Monat. Die Kosten werden ersetzt zu denen von Arbeitszimmer oder Homeoffice (2022: 120 Tage à fünf Euro). (Symbolbild) © Rainer Berg/Imago
Klempner repariert Abfluss
Handwerker-Anfahrt: Auch bei Handwerkern lässt sich ein bisschen Geld wiederholen. 20 Prozent Steuerrabatt gibt es auf die ausgewiesenen Lohnkosten (s. Rechnung). Dazu gehören etwa die Entsorgung von Grün­gut, Anfahrts- oder Verbrauchs­mittel­pauschalen. Tipp: Immer Rechnungen aufschlüsseln lassen, Belege aufheben und nicht bar zahlen. (Symbolbild)  © Monkey Business 2/Imago
Weibliche Autofahrerin, Nahaufnahme
Fahrt zur Praxis: Nur wenige Menschen wissen, dass man auch die Fahrten zu Ärzten, Therapie oder Reha-Maßnahmen absetzen kann (30 Cent/gefahrener Kilometer). Alle Kosten rund um die Gesundheit gelten als außergewöhnliche Belastungen. Als Nachweis reicht eine einfache Aufstellung der Fahrten aus. (Symbolbild) © Matej Kastelic/Imago
Gesundheitskarte mit Geldscheinen.
Kinder-Krankenkassenbeiträge: Befindet sich das Kind in einer Ausbildung, ist es meist günstiger, wenn die Eltern seine Sozial­versicherungs­beiträge in der eigenen Steuererklärung angeben. Auch, wenn das Kind selbst Versicherungsnehmer ist. Hier liegt großes Sparpotenzial und für den Nachwuchs gibt es keinen Nachteil. Sie sind erst ab einem Bruttoeinkommen von 13.150 Euro steuerpflichtig. (Symbolbild) © Zerbor/Imago
Geschäftsmann isst Nudeln mit Kollegen, Nahaufanahme
Verpflegungspauschale nicht angeben: Sind Arbeitnehmer viel unterwegs und eben nicht im Homeoffice, kann die Verpflegungspauschale geltend gemacht werden. Bei Abwesenheiten von acht Stunden und mehr sind das 14 Euro pro Tag, bei 24 Stunden 28 Euro und die An- und Abreisetage bringen je 14 Euro. Dazu zählt es übrigens auch, wenn man Wohnung oder Büro für das Mittagessen verlässt (Pause muss allerdings nachgewiesen werden, z.B. mit Arbeitgeberbescheinigung oder Tabellen zur Zeiterfassung). (Symbolbild) © Josep Suria/Imago
Mercedes Autohaus bietet Geschäftswagen an.
Zu viel für Firmenwagen gezahlt: Arbeitnehmer versteuern ihren Dienstwagen zusätzlich zum Monatsgehalt (Privatfahrten um ein Prozent, Dienstfahrten um 0,03 Prozent je Entfernungskilometer). Aber: Wer 2022 den Großteil der Zeit im Homeoffice war, kann seinen Bruttolohn um die zu viel versteuerten Fahrten mindern. (Symbolbild) © Arnulf Hettrich/Imago
Zwei Stempel je mit den Worten Steuer und Erklärung.
Verspätete Abgabe: Wer den Stichtag für die Steuererklärung verpasst (für 2022 ist das der 02. Oktober 2023), zahlt einen Verspätungszuschlag von mindestens 25 Euro pro angebrochenem Monat. Wer seine Steuererklärung also pünktlich dem Finanzamt zukommen lasst, zahlt nichts drauf. (Symbolbild) © Felix Schlikis/Imago

Höchst­betrag für die Betreuungs­kosten unter den Eltern aufteilen

Wichtig zu wissen: Die 4.000-Euro-Grenze gilt für beide Eltern­teile gemein­sam – „Ehepaare, die eine gemein­same Steuererklärung abgeben, profitieren nicht doppelt“, erklärt Test.de. Verheirateten Part­nern, die ihre Steuern getrennt voneinander erklären, stehe der Höchst­betrag jeweils zur Hälfte zu. Sie könnten jedoch einvernehmlich eine andere Aufteilung in der „Anlage Kind“ beantragen. Welche Regelung gilt bei getrennten Paaren? „Bei Getrennten, Unver­heirateten, Patchwork­familien und Paaren, die nicht zusammen wohnen, darf nur derjenige Kosten einer Betreuung absetzen, der sie gezahlt hat und in dessen Haushalt das Kind lebt“, heißt es auf Test.de. Dafür würden die Finanz­beamten zunächst schauen, bei wem es gemeldet ist. „Auch Indizien wie Kinder­geld­anspruch und Sorgerecht weisen auf die Haus­halts­zugehörig­keit hin. Sie können aber durch tatsäch­liche Gegebenheiten im Einzel­fall widerlegt werden. Es ist auch möglich, dass ein Kind getrennter Eltern zu beiden Haushalten gehört (BFH, Az. X R 11/97).“

Nichts­destotrotz sei der Kosten­abzug bei Eltern, die einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, auf den halben Höchst­betrag begrenzt – außer sie sollten den Betrag anders unter sich aufteilen. Der Tipp von Stiftung Warentest: „Damit beide Partner jeweils ihren Teil des Höchst­betrags ausnutzen können, sollten sie – ob verheiratet oder nicht – Betreuungs­verträge gemein­sam abschließen und jeweils den Teil des Aufwands über­nehmen, den sie auch bei sich geltend machen wollen.“

Steuerermäßigung bei älteren Kindern

Bei Kindern ab 14 Jahren lässt sich die Betreuung nur noch als „haus­halts­nahe Dienst­leistung“ absetzen – was bedeutet, dass das Finanzamt 20 Prozent des Aufwandes von der Steuerlast abzieht. Genauso könnten Eltern den Steuerexperten zufolge auch mit dem Teil der Kosten für eine Haus­halts­hilfe oder ein Au-pair verfahren, der nicht die Aufsicht über das Kind abdecke.  In vielen Fällen steht Familien davon abgesehen Kindergeld auch über den 18. Geburtstag von Tochter oder Sohn hinaus zu.

Rubriklistenbild: © Marcel Kusch/dpa (Archivbild)

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