Bitte deaktivieren Sie Ihren Ad-Blocker

Für die Finanzierung unseres journalistischen Angebots sind wir auf die Anzeigen unserer Werbepartner angewiesen.

Klicken Sie oben rechts in Ihren Browser auf den Button Ihres Ad-Blockers und deaktivieren Sie die Werbeblockierung für . Danach können Sie gratis weiterlesen.

Lesen Sie wie gewohnt mit aktiviertem Ad-Blocker auf
  • Jetzt für nur 0,99€ im ersten Monat testen
  • Unbegrenzter Zugang zu allen Berichten und Exklusiv-Artikeln
  • Lesen Sie nahezu werbefrei mit aktiviertem Ad-Blocker
  • Jederzeit kündbar

Sie haben das Produkt bereits gekauft und sehen dieses Banner trotzdem? Bitte aktualisieren Sie die Seite oder loggen sich aus und wieder ein.

Berechnung

Anspruch auf bezahlten Urlaub: Wie Minijobber ihre Urlaubstage berechnen können

Auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Die Minijob-Zentrale erklärt, wie man die Zahl der Urlaubstage berechnet.

Auch bei einem Minijob hat man Anspruch auf bezahlte Urlaubstage. Wie kann man den jeweiligen Urlaubsanspruch bei einem Minijob berechnen?

Wie viel Urlaub steht Minijobbern zu?

Die Minijob-Zentrale erklärt es in ihrem Blog. Generell gilt, so heißt es dort, habe jeder Beschäftigte Anspruch auf einen jährlichen Mindesturlaub von 24 Tagen, wenn die Beschäftigung durchgängig an sechs Tagen in der Woche ausgeübt werde. Dieser Anspruch gelte für Minijobberinnen und Minijobber genauso wie für alle anderen Arbeitnehmer. „Für diese Urlaubstage muss der Verdienst ganz normal weitergezahlt werden. Das wurde so im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt.“

Im Minijob seien jedoch einige Besonderheiten zu beachten, erklärt die Minijob-Zentrale. „Gewöhnlich arbeiten Minijobberinnen und Minijobber an weniger als 6 Tagen in der Woche.“ Der jährliche Mindesturlaub werde dann anteilig berechnet. Es gelte folgende Formel:

Anzahl der individuellen Arbeitstage pro Woche x 24 / 6

„Wendet man diese Formel an, ergibt sich – abhängig von den individuellen Arbeitstagen im Minijob pro Woche – folgender Urlaubsanspruch“, wie die Minijob-Zentrale in dem Blog-Beitrag (hier am Beispiel mit den sechs Tagen) vorrechnet:

Arbeitstage pro WocheUrlaubsanspruch im Jahr
14
28
312
416
520
624

Für die Ermittlung der Arbeitstage pro Woche ist es laut Minijob-Zentrale übrigens nicht wichtig, wie viele Stunden an den einzelnen Tagen gearbeitet wird. „Die Arbeitszeit in Stunden wirkt sich nicht auf den jährlichen Urlaubsanspruch aus“, erklären die Experten in dem Blog-Beitrag.

Auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. (Archivbild)

Wie viel Urlaub gibt es im Minijob bei unregelmäßiger Arbeit?

Oft arbeiten Minijobber in der Tat unregelmäßig. In einem Minijob-Arbeitsvertrag kann zum Beispiel festgelegt werden, dass in einer Woche zwei Tage und in der nächsten Woche an drei festen Arbeitstagen gearbeitet wird. Ihr gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch lässt sich mit einer einfachen Formel ermitteln, wie die Deutsche Presse-Agentur (dpa) mit Bezug auf den Blog-Beitrag in einem früheren Bericht erklärte: „Dafür wird zunächst betrachtet, wie viele Tage in der Woche Vollzeitbeschäftigte des gleichen Arbeitgebers arbeiten. Wird im Unternehmen allgemein an fünf Tagen in der Woche gearbeitet, wird von insgesamt 260 Arbeitstagen im Jahr ausgegangen“, heißt es in dem dpa-Bericht.

Nichts verpassen: Alles rund ums Thema Karriere finden Sie im regelmäßigen Karriere-Newsletter unseres Partners Merkur.de.

Bei einer Sechs-Tage-Woche würden 312 Arbeitstage im Jahr angesetzt. „Die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesturlaubstage pro Jahr liegen bei einer Sechs-Tage-Woche bei 24, bei einer Fünf-Tage-Woche bei 20.“ Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch für Minijobber lasse sich dann wie folgt berechnen: gesetzliche Urlaubstage pro Jahr x Anzahl der individuellen Arbeitstage pro Jahr : 260 bzw. 312.

Kein unwichtiges Detail: Verbleibt bei der Berechnung ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird laut Minijob-Zentrale auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet. „Wer an 90 Tagen im Jahr einen Minijob in einem Unternehmen ausübt, dessen Vollzeitbeschäftigte in einer Fünf-Tage-Woche arbeiten, hätte also einen gesetzlichen Anspruch auf sieben bezahlte Urlaubstage im Jahr“, rechnet dpa entsprechend vor: 20 Urlaubstage x 90 Arbeitstage : 260 = 6,92 Tage.

Im Krankheitsfall: Zehn Dinge, die Sie über die Krankschreibung wissen müssen

Frau meldet sich per Mail krank.
Sich per Mail krankmelden: Das ist rein rechtlich möglich, denn es ist nicht vorgegeben, wie Sie sich krankmelden sollen. Das Entgeltfortzahlungsgesetz schreibt lediglich vor, dass Sie sich unverzüglich bei dem Arbeitgeber melden sollen. „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.“ (Entgeltfortzahlungsgesetz § 5). Eine Mail, SMS, WhatsApp-Nachricht oder ein Telefon seien somit möglich, um sich krankzumelden. Sie müssen lediglich sichergehen, dass der Arbeitgeber die Nachricht rechtzeitig erhält. Es empfiehlt sich, das präferierte Vorgehen beim Arbeitgeber vorab zu erfragen. Dann sind Sie im Krankheitsfall auf der sicheren Seite.  © Imago
Kalender mit einem Feiertag eingezeichnet.
Sie sind krank – wann reicht eine Krankmeldung beim Arbeitgeber und wann benötigen Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einem Arzt oder einer Ärztin? Das Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 5) besagt: „Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.“ Dies bedeutet, dass rein rechtlich ein Attest ab dem vierten Tag nötig ist. Allerdings können Arbeitgeber im Arbeits- oder Tarifvertrag andere Regelungen für den Krankheitsfall treffen. Denkbar wäre es also, dass Sie ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigen. Übrigens: Denken Sie ebenso an Feiertage und das Wochenende, die zählen zur Drei-Tages-Frist dazu.  © R. Rebmann/Imago
Mann hält einen Smartphone, darauf die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) per Post zum Arbeitgeber schicken oder eine Person beauftragen, dass die Krankschreibung vor Ort abgegeben wird. Dieses Vorgehen ist seit dem 01. Januar 2023 passé. Das soll jetzt digital laufen. Sie werden von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin krankgeschrieben, die Arbeitsunfähigkeit wird der Krankenkasse übermittelt und Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, das Attest bei der Krankenkasse einzusehen. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer müssen Sie Ihrem Arbeitgeber nur mitteilen, dass Sie krankgeschrieben wurden und für wie lange. Übrigens: Den Grund für Ihre Krankschreibung erfährt Ihr Arbeitgeber weiterhin nicht. Übermittelt werden: Name, Beginn und Ende der Krankschreibung, Datum der Feststellung der AU, die Information, ob es eine Erst- oder Folgebescheinigung ist und, ob ein Arbeitsunfall vorliegt. Wenn Sie privatversichert sind, im Ausland einen Arzt oder eine Ärztin aufsuchen oder Kind-Krank-Tage benötigen, funktioniert die elektronische AU nicht. (Symbolbild) © Imago
Ein Paar in der Online-Sprechstunde bei einem Arzt.
Sie sind krank und haben durch einen Umzug noch keinen Hausarzt bzw. keine Hausärztin? Keine Sorge, Sie haben verschiedene Möglichkeiten. Sie können beispielsweise bei einer Praxis anrufen, bei der Sie noch nie waren. Alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte können Sie krankschreiben. Allerdings ist auch eine Online-Krankschreibung möglich. Das geht über eine Videosprechstunde. Greifen Sie auf diese Möglichkeit zurück, können Sie bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden, wenn Sie der Praxis bekannt sind. Waren Sie noch nie bei der Praxis vorstellig, werden Sie bis zu drei Tage krankgeschrieben.  © Monkey Business 2/Imago
Eine Mama bei ihrem kranken Kind am Bett.
Ihr Kind ist krank und Sie müssen den Nachwuchs betreuen? Dann können Sie auf Kind-Krank-Tage zurückgreifen, zumindest, wenn Ihr Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet. Im Sozialgesetzbuch (SGB V, § 45) ist Näheres geregelt. Pro Kalenderjahr und Kind können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zu zehn Arbeitstage freistellen lassen – unbezahlt. Alleinerziehenden stehen 20 Tage zu. Pandemiebedingt sollen Eltern entlastet werden, dann sind bis zu 30 Kind-Frei-Tage möglich. Ebenfalls können Sie normal Kinderkrankengeld beantragen. Das geht bei Ihrer Krankenkasse, gezahlt werden in der Regel rund 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.  © Imago stock&people
Frauen in einem Café.
Was dürfen Sie eigentlich, wenn Sie arbeitsunfähig sind? Das kommt ganz darauf an, wenn Sie nicht bettlägerig sind, können Sie einiges machen. Grundsätzlich ist alles erlaubt, was der Genesung dienlich ist. Bedeutet, dass Sie Ihre Gesundheit nicht gefährden dürfen. Der Gang in den Supermarkt oder in die Apotheke ist auf jeden Fall drin. Auch bei einem Spaziergang an der frischen Luft ist erst einmal nichts Verwerfliches dran. Der Shopping-Bummel oder Kaffeeplausch mit Freundinnen und Freunden kann allerdings schwierig sein. Zumindest, wenn Sie erwischt werden. Allerdings müsste Ihnen für arbeitsrechtliche Maßnahmen erst einmal eine Pflichtverletzung nachgewiesen werden.  © Katarina Premfors/arabianEye/Imago
Geld mit Mediakamenten.
Ob Grippe, gebrochenes Bein oder eine langwierige Erkrankung: Krank werden können alle. Wenn Sie krankgeschrieben wurden, dann erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber weiterhin Lohn. Pro Krankheit erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber sechs Wochen lang Lohnfortzahlung. Diese gilt – in der Regel – für jede Krankheit neu. Sollten Sie also erst wegen eines Beinbruchs krankgeschrieben sein und später eine Grippe bekommen, erhalten Sie für beides eine Lohnfortzahlung. Dies gilt allerdings nicht, wenn Sie während Ihrer Krankschreibung an einer weiteren Krankheit leiden. Werden Sie wegen derselben Krankheit innerhalb von sechs Monaten erneut krank, haben Sie keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Nach den sechs Wochen erhalten Sie, wenn Sie weiterhin krank sind, Krankengeld von der Krankenkasse.  © imago stock&people
Kranke Frau im Bett.
Sie sind krank und Ihr Chef ruft Sie trotzdem daheim an – ist das rechtens? Das kommt darauf an – werden dringend Informationen benötigt, die nur Sie haben, darf Ihr Chef Sie daheim anrufen. „Solange der Betrieb auch ohne diesen Mitarbeiter weiterlaufen kann, gibt es keinen Grund, der für einen telefonischen Kontakt spricht“, heißt es in einem früheren Artikel eines Ippen.Media-Portals. Wenn Sie allerdings bei Ihrer Krankmeldung Ihre Kolleginnen und Kollegen auf offene, dringende Projekte hinweisen, sollten Sie also in Ruhe genesen können.  © DGM/Imago
Zettel mit einer Abmahnung.
Melden Sie sich zu spät krank, kann eine Abmahnung auf Sie zukommen. „Als Arbeitnehmer müssen Sie also so früh wie möglich den Arbeitgeber informieren“, beschreibt die Kanzlei Hasselbach den Ablauf bei einer Krankmeldung. Wenn Sie das tun, kann Ihr Arbeitgeber frühzeitig auf die Krankmeldung reagieren und im Team umplanen. Sinnvoll kann es deshalb sein, dass Sie sich bereits vor oder zu Ihrem regulärem Arbeitsbeginn krankmelden. Wenn Sie sich nicht ordentlich krankmelden und Sie einfach ohne Ankündigung vom Arbeitsplatz fern bleiben, kann eine Abmahnung auf Sie zukommen. Kommt Ihr Verhalten wiederholt vor, können sie sogar verhaltensbedingt gekündigt werden.  © Michael Bihlmayer/Imago
Chef mit Arbeitnehmerin im Büro.
Sie sind krank, haben eine Krankschreibung erhalten und Ihr Chef zweifelt trotzdem daran. Was kann in diesem Fall geschehen? Grundsätzlich sind Sie als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin auf der sicheren Seite, denn ein Arzt bzw. eine Ärztin hat Ihre Krankheit festgestellt. Das ist also nicht so leicht auszuhebeln. Wenn Ihr Chef Zweifel hat, können diese bei der Krankenkasse angezeigt werden. Diese kann dann den medizinischen Dienst beauftragen, die Krankschreibung zu überprüfen. Ein Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin darf Ihre Krankschreibung nicht überprüfen.  © Andrey Popov/Imago

Was ist, wenn die Vollzeitbeschäftigte des gleichen Arbeitgebers einen höheren Urlaubsanspruch als den gesetzlichen Mindesturlaub haben? Dann profitieren auch die Minijobberinnen und Minijobber davon, wie die Minijob-Zentrale erklärt. Auch ihnen stehe dann mehr bezahlter Urlaub zu. „Grundlage für die Berechnung des Urlaubsanspruchs im Minijob ist in diesem Fall nicht mehr der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Tagen“, heißt es in dem Blog-Beitrag. Es müsse vielmehr der in einem Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag vereinbarte höhere Urlaubsanspruch für alle Arbeitnehmer berücksichtigt werden. Der Anspruch auf Urlaub im Minijob berechne sich wie folgt: Anzahl der Arbeitstage pro Woche x tarifliche Urlaubstage pro Jahr / tarifliche Arbeitstage pro Woche.

Rubriklistenbild: © Frank Rumpenhorst/dpa

Kommentare