Bitte deaktivieren Sie Ihren Ad-Blocker

Für die Finanzierung unseres journalistischen Angebots sind wir auf die Anzeigen unserer Werbepartner angewiesen.

Klicken Sie oben rechts in Ihren Browser auf den Button Ihres Ad-Blockers und deaktivieren Sie die Werbeblockierung für . Danach können Sie gratis weiterlesen.

Lesen Sie wie gewohnt mit aktiviertem Ad-Blocker auf
  • Jetzt für nur 0,99€ im ersten Monat testen
  • Unbegrenzter Zugang zu allen Berichten und Exklusiv-Artikeln
  • Lesen Sie nahezu werbefrei mit aktiviertem Ad-Blocker
  • Jederzeit kündbar

Sie haben das Produkt bereits gekauft und sehen dieses Banner trotzdem? Bitte aktualisieren Sie die Seite oder loggen sich aus und wieder ein.

Finanzen regeln

Mehr Geld aus der Steuererklärung herausholen: Geben Sie die Gartenarbeit an

Viele Dienstleistungen zur Verschönerung Ihres Gartens lassen sich von der Steuer absetzen. Experten erklären, was möglich ist.

Im Garten gibt es viel zu tun. Und natürlich kann auch so ein eigenes Stück Grün, wenn man es schön hegt und pflegt, ordentlich ins Geld gehen. Der Fiskus hilft finanziell bei der Gartenpflege, wie der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) informiert: So ließen sich zum Beispiel manche Kosten für Handwerkerarbeiten im Garten, Hof oder auf dem Grundstück entsprechend steuerlich absetzen.

Garten, Hof, Grundstück: Rechnungen für Handwerker von der Steuer absetzen?

Einiges an Gartenarbeit erledigt man selbst. Manchmal ist man aber auch auf die Hilfe von Profis angewiesen, die zum Beispiel die Terrasse pflastern – oder man beauftragt für manche Arbeiten oder die Neugestaltung einen Gartenbaubetrieb, Garten- oder Landschaftsbauer.

Was lässt sich bei der Gartenarbeit nun also steuerlich absetzen? „Handelt es sich um Aushub- und Erdarbeiten, Pflanzarbeiten, Pflasterarbeiten oder umfangreichen Arbeiten zur Gartengestaltung oder Gartenpflege, zum Beispiel das Legen von Rasen, können Sie die Kosten in Ihrer Steuererklärung als Handwerkerleistung angeben“, heißt es in der Mitteilung des VLH vom vergangenen Sommer. „Keine Rolle spielt dabei, ob Sie Ihren Garten neu anlegen oder ihn lediglich umgestalten lassen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 13. Juli 2011 (Aktenzeichen: VI R 61/10).“ Die Lohnsteuerexperten erklären, welche Bedingungen erfüllt sein müssen.

Viele Dienstleistungen zur Verschönerung des Gartens lassen sich von der Steuer absetzen. (Symbolbild)

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung

Der BFH knüpfe die Gewährung der steuerlichen Vorteile für Dienstleistungen auf dem Grundstück an zwei Bedingungen. Und zwar müsse das zum Grundstück zugehörige Haus:

  1. von Ihnen selbst bewohnt werden
  2. und darf kein Neubau sein.

Die steuerliche Absetzbarkeit von Dienstleistungen sei demzufolge immer „an einen Haushalt“ gebunden, erklärt der VLH in dem Beitrag auf seiner Website zu den Hintergründen. Sprich: „Solange Sie auf Ihrem Grundstück ein Haus oder eine Hütte haben, die steuerrechtlich als Haushalt gilt, lassen sich die Kosten für entsprechende Handwerkerleistungen absetzen.“ Das gelte selbst dann, „wenn Sie nicht das ganze Jahr über in diesem Haus oder der Wohnung wohnen – also auch für Ferienhäuser oder Schrebergartenlauben“. Nicht steuerlich absetzen ließen sich dagegen die Kosten für Verschönerungsmaßnahmen oder Umbauten auf einem Gartengrundstück, das keinen dazugehörigen „Haushalt“ habe.

20 Prozent der Kosten im Jahr absetzen

Generell gelte für alle Handwerkerleistungen, „dass Sie 20 Prozent der Lohnkosten und maximal 1.200 Euro im Jahr in Ihrer Steuererklärung absetzen können“, erinnert der VLH. Gut zu wissen, so erklären es die Experten in dem Beitrag: „Übliche Arbeiten zur Gartenpflege wie Rasenmähen, Unkrautjäten oder Heckenschneiden sind keine Handwerkerleistungen, sondern zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.“ Hier beteilige sich der Fiskus ebenfalls mit 20 Prozent an den Kosten. „Der Unterschied zu den Handwerkerleistungen: Für diese Arbeiten können Sie sogar bis zu 4.000 Euro im Jahr steuerlich geltend machen.“

Rechnungen und Zahlungsbelege aufbewahren

Wichtig als Nachweis für die Steuererklärung sei, dass man die entsprechenden Rechnungen über die Dienstleistung inklusive Zahlungsbeleg bei Nachfrage vorlegen könne. „Achten Sie darauf, dass die Materialkosten getrennt von den Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten ausgewiesen sind – nur auf Letzteres erhalten Sie eine Steuervergünstigung.“

Nichts verpassen: Alles rund ums Thema Geld finden Sie im regelmäßigen Geld-Newsletter unseres Partners Merkur.de.

Neun Fehler, die Sie bei der Steuererklärung viel Geld kosten

Mutter und erwachsene Tochter
Unterhalt für volljährige Kinder: Zahlungen für unterhaltsberechtigte Personen (z.B. Kinder, Eltern, anderes Elternteil des gemeinsamen Kindes) lassen sich in der Regel absetzen. Dazu gehört etwa auch der Unterhalt für erwachsene Kinder, die studieren, aber noch daheim wohnen. Für 2022 können für Sprösslinge über 25 einen Betrag von maximal 10.347 Euro absetzen (zzgl. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge). Die Kinder müssen nicht angeben, ob die Eltern den Unterhalt geltend machen. (Symbolbild) © YAY Images/Imago
Schreibtisch in modernem Arbeitszimmer
Arbeitszimmer nicht absetzen: Wurde 2022 ein Raum (kein Durchgangszimmer) fast ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt, können etwa Miete und Nebenkosten anteilig abgesetzt werden. Wichtig hier: Der Raum muss den Mittelpunkt der Arbeit darstellen und das muss belegbar sein. Ist das nicht der Fall, können Kosten nur bis zu 1.250 Euro abgesetzt werden. Wenn das Arbeitszimmer nicht den gesetzlichen Ansprüchen entspricht, kann man die Homeoffice-Pauschale in Anspruch nehmen (max. 600 Euro). (Symbolbild) © Addictive Stock/Imago
Frau in Videocall zu Hause
Internet und Telefon im Homeoffice: Oft vergessen: Wenn die privaten Leitungen von Internet und Telefon beruflich mitgenutzt werden, können davon 20 Prozent der Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden. Wichtig: höchstens 20 Euro im Monat. Die Kosten werden ersetzt zu denen von Arbeitszimmer oder Homeoffice (2022: 120 Tage à fünf Euro). (Symbolbild) © Rainer Berg/Imago
Klempner repariert Abfluss
Handwerker-Anfahrt: Auch bei Handwerkern lässt sich ein bisschen Geld wiederholen. 20 Prozent Steuerrabatt gibt es auf die ausgewiesenen Lohnkosten (s. Rechnung). Dazu gehören etwa die Entsorgung von Grün­gut, Anfahrts- oder Verbrauchs­mittel­pauschalen. Tipp: Immer Rechnungen aufschlüsseln lassen, Belege aufheben und nicht bar zahlen. (Symbolbild)  © Monkey Business 2/Imago
Weibliche Autofahrerin, Nahaufnahme
Fahrt zur Praxis: Nur wenige Menschen wissen, dass man auch die Fahrten zu Ärzten, Therapie oder Reha-Maßnahmen absetzen kann (30 Cent/gefahrener Kilometer). Alle Kosten rund um die Gesundheit gelten als außergewöhnliche Belastungen. Als Nachweis reicht eine einfache Aufstellung der Fahrten aus. (Symbolbild) © Matej Kastelic/Imago
Gesundheitskarte mit Geldscheinen.
Kinder-Krankenkassenbeiträge: Befindet sich das Kind in einer Ausbildung, ist es meist günstiger, wenn die Eltern seine Sozial­versicherungs­beiträge in der eigenen Steuererklärung angeben. Auch, wenn das Kind selbst Versicherungsnehmer ist. Hier liegt großes Sparpotenzial und für den Nachwuchs gibt es keinen Nachteil. Sie sind erst ab einem Bruttoeinkommen von 13.150 Euro steuerpflichtig. (Symbolbild) © Zerbor/Imago
Geschäftsmann isst Nudeln mit Kollegen, Nahaufanahme
Verpflegungspauschale nicht angeben: Sind Arbeitnehmer viel unterwegs und eben nicht im Homeoffice, kann die Verpflegungspauschale geltend gemacht werden. Bei Abwesenheiten von acht Stunden und mehr sind das 14 Euro pro Tag, bei 24 Stunden 28 Euro und die An- und Abreisetage bringen je 14 Euro. Dazu zählt es übrigens auch, wenn man Wohnung oder Büro für das Mittagessen verlässt (Pause muss allerdings nachgewiesen werden, z.B. mit Arbeitgeberbescheinigung oder Tabellen zur Zeiterfassung). (Symbolbild) © Josep Suria/Imago
Mercedes Autohaus bietet Geschäftswagen an.
Zu viel für Firmenwagen gezahlt: Arbeitnehmer versteuern ihren Dienstwagen zusätzlich zum Monatsgehalt (Privatfahrten um ein Prozent, Dienstfahrten um 0,03 Prozent je Entfernungskilometer). Aber: Wer 2022 den Großteil der Zeit im Homeoffice war, kann seinen Bruttolohn um die zu viel versteuerten Fahrten mindern. (Symbolbild) © Arnulf Hettrich/Imago
Zwei Stempel je mit den Worten Steuer und Erklärung.
Verspätete Abgabe: Wer den Stichtag für die Steuererklärung verpasst (für 2022 ist das der 02. Oktober 2023), zahlt einen Verspätungszuschlag von mindestens 25 Euro pro angebrochenem Monat. Wer seine Steuererklärung also pünktlich dem Finanzamt zukommen lasst, zahlt nichts drauf. (Symbolbild) © Felix Schlikis/Imago

Noch ein Tipp: Führen Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten innerhalb des Hauses zur Schaffung neuen Wohnraums, zum Beispiel die Errichtung eines Wintergartens, können die Kosten den Experten des VLH zufolge dafür ebenfalls abgesetzt werden.

Rubriklistenbild: © Shotshop/Imago

Kommentare