Ein Einblick in die Arbeit der Behörde
Mutterlose Welpen, verlassene Schlangen: Wie das Veterinäramt Mühldorf gegen Tierquälerei kämpft
Das Veterinäramt Mühldorf und die Staatsanwaltschaft Traunstein kämpfen gemeinsam gegen Tierquälerei. Wie konsequent die Behörden durchgreifen und welche Strafen Tierhaltern drohen.
Mühldorf – Der Nachbar eines Hundezüchters alarmierte das Veterinäramt Mühldorf, weil dieser Hündin und Welpen in einem vermüllten Stall vernachlässigte. Er nahm der Mutter die Welpen zu früh weg und verkaufte sie. Das Veterinäramt stellte katastrophale Bedingungen fest und beschlagnahmte die Hunde. Dem Tierhalter drohen ein lebenslanges Tierhalte- und Zuchtverbot, auch ein Strafverfahren wurde eingeleitet.
Grausige Beispiel aus dem Amtsalltag
Dies ist nur einer von vielen Fällen menschlicher Grausamkeiten, die Behördenmitarbeiter fassungslos machen und für sie doch bitterer Alltag sind. Das Veterinäramt Mühldorf und die Staatsanwaltschaft Traunstein gewährten den OVB-Heimatzeitungen Einblicke in ihre Arbeit.
Ein weiterer Fall, in dem das Veterinäramt einschreiten musste: Ein Vermieter meldete, dass Mieter ausgezogen waren und Aquarien und Terrarien zurückließen. In den Aquarien war das Wasser trüb, ein Fisch tot; in den Terrarien lebten Schlangen. Experten mussten die Tierarten identifizieren und unterbringen. Tierheime nehmen sie meist nicht auf. Die Kosten wurden den Tierhaltern in Rechnung gestellt, zusätzlich wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.
Von Lebensmittelsicherheit bis Schlachtung
Das Aufgabengebiet des Veterinäramtes ist umfangreich: Lebensmittelsicherheit, gesundheitlicher Verbraucherschutz, Tierseuchen-, Tierarzneimittelrecht und Tierschutzrecht von Haustieren sowie landwirtschaftlichen Nutztieren. Dazu kommen gewerbliche Tierhaltungen wie Reitschulen, Züchter, Händler, Zirkus. Das Veterinäramt überwacht Tiertransporte und Tierschutz bei der Schlachtung.
Unangemeldete Vor-Ort-Kontrollen
Bei Meldungen über Verstöße gegen das Tierschutzrecht führt das Veterinäramt unangemeldet Vor-Ort-Kontrollen durch. Kontrollierte Personen haben dabei Duldungs- und Mitwirkungspflichten, wie das Vorzeigen, den Umgang und die Untersuchung von Tieren zu ermöglichen. Die Betrachtung des Einzelfalls durch den Amtstierarzt vor Ort ist entscheidend.
Noch ein Tierdrama: Wegen des Gestanks im Treppenhaus meldete ein Mann, dass ein Paar mehrere Katzen in einer kleinen Wohnung hielt und oft tagelang weg war. Bei der Kontrolle wurde eine völlig vermüllte, verdreckte Wohnung mit unerträglichem Gestank vorgefunden. Darin befanden sich mindestens 20 Katzen und Kätzchen. Die Tiere waren verängstigt, einige litten unter Juckreiz oder Schnupfen, die Halter waren offensichtlich organisatorisch, zeitlich und finanziell überfordert. Die Katzen wurden tierschutzgerecht untergebracht, zwei mussten eingeschläfert werden. Gegen das Paar wurde ein Strafverfahren eingeleitet und ein Tierhalte- sowie -betreuungsverbot erlassen.
Bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz kann es mündliche oder schriftliche Belehrungen geben oder kostenpflichtige Anordnungen bis hin zur dauerhaften Wegnahme von Tieren oder der Erteilung eines Tierhalte- und -betreuungsverbots. Ferner werden Nachkontrollen durchgeführt. Werden weitere Verstöße festgestellt, ist ein Ordnungswidrigkeitenverfahren möglich. Es gibt die Option Verwarnungen, mit oder ohne Bußgeld, auszusprechen oder ein Bußgeld zu verhängen. Liegen Anhaltspunkte für eine Straftat wegen Tiertötung, roher Tiermisshandlung oder quälerischer Tiermisshandlung vor, erfolgt eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft.
Empfindliche Geldstrafen, im Einzelfall auch Haft
„Nachweisbare Fälle von Tierquälerei, das heißt vorsätzliche Straftaten nach Paragraf 17 Nummer 2 Tierschutzgesetz, werden durch die Staatsanwaltschaft konsequent verfolgt“, teilt Staatsanwalt Thomas Putschbach von der Staatsanwaltschaft Traunstein mit. „Hier werden regelmäßig empfindliche Geldstrafen sowie im Einzelfall auch Freiheitsstrafen angestrebt und auch oftmals durch die Gerichte verhängt.“
Putschbach betont die Wichtigkeit von Zeugen: „Ohne namentlich bekannte Zeugen wird es oftmals schwierig sein, einen Tatnachweis zu führen, weshalb anonyme Anzeigen grundsätzlich nicht zielführend sind.“ Zeugen, die aussagen, sind wichtig zur Fallaufklärung. Dennoch können Fälle, in denen Tiere dringend Hilfe brauchen, dem Veterinäramt auch anonym gemeldet werden.
Der Fall eines Nutztiers: Die fleischhygienische Untersuchungsstelle eines Schlachthofs meldete dem Veterinäramt ein angeliefertes Schwein, das beim Entladen nicht mehr laufen konnte. Das Tier wurde auf dem Hänger getötet. Die Fleischbeschau ergab eine ältere Oberschenkelfraktur, Hautveränderungen und Spuren eines Elektrotreibers; es war untauglich zum Verzehr. Es bestand Verdacht, dass das Tier trotz erheblicher Schmerzen transportiert wurde. Der Schweinebestand wurde überprüft, gegen den Tierhalter Strafanzeige gestellt. Er erhielt einen Strafbefehl über mehrere Tausend Euro wegen Zufügung länger anhaltender erheblicher Schmerzen.
Wer Missstände in der Tierhaltung bemerkt, sollte sich an das Veterinäramt Mühldorf im Landratsamt oder an die Polizei wenden. Wichtig für die Meldung: Adresse und Name des Tierhalters; Anzahl und Art der betroffenen Tiere; möglichst genaue Beschreibung der Beobachtungen inklusive Zeitraum; bereits unternommene Schritte wie Gespräche mit dem Halter oder Meldung an Polizei oder Gemeinde; Hinweis darauf, ob Anonymität gewünscht wird oder namentliche Zeugenbereitschaft steht.