Teils massive Ausschläge nach oben
Dieser Tipp kann viel Geld wert sein: Das können Sie gegen stark gestiegene Grundsteuer tun
Die Grundsteuer-Bescheide haben es auch im Landkreis Mühldorf in sich. In Einzelfällen vervielfacht sich der Zahlbetrag. Offenbar halten Städte und Gemeinden mit dem richtigen Tipp hinterm Berg oder wissen es einfach nicht besser. Was eine Expertin jetzt dringend rät.
Mühldorf – Es gibt Themen, die nicht nur viele Leser betreffen, sondern diesmal auch die Redakteurin selbst. Es geht um den Grundsteuerbescheid. In meinem Fall darf ich ab diesem Jahr fast fünfmal so viel Grundsteuer B an die Gemeinde bezahlen wie bisher. Weil viele diese Steuer für „bebaute und unbebaute privaten sowie gewerbliche Grundstücke“ zahlen müssen, hat es sie so ähnlich oder noch schlimmer erwischt. Ein Steuerpflichtiger in Kirchweidach im Landkreis Altötting soll zum Beispiel ab sofort das Dreizehnfache des früheren Betrags bezahlen. Da aber kaum einer öffentlich über seine Steuern reden will, mache ich das. Auch in der Hoffnung, dem einen oder anderen einen Tipp geben zu können.
Massive Ausschläge nach oben
Diese Grundsteuerreform sorgt seit Jahren für Aufregung – und wird es wohl auch weiter tun. Momentan flattern die Grundsteuerbescheide aus den Rathäusern in die Briefkästen der Bürger. Und was da schwarz auf weiß zu lesen ist, macht den einen sprachlos, dem anderen treibt es die Zornesröte ins Gesicht. Besonders bei der Höhe der Grundsteuer B gibt es nach der Neuberechnung massive Ausschläge nach oben. Bei einigen ändert sich fast nichts oder es wird tatsächlich günstiger. Bei anderen erhöht sich der zu bezahlende Betrag nicht nur um ein paar Euro, sondern explodiert geradezu.
Dem Steuerbescheid beigelegt ist ein Infoblatt. Darauf heißt es, dass Einsprüche gegen den Bescheid im jeweiligen Rathaus zwecklos seien, da in der Kämmerei nur der kommunale Hebesatz mit dem Messbetrag – vom Finanzamt errechnet – multipliziert werde. Adressat für Einsprüche sei deshalb das Finanzamt.
Finanzamt braucht Jahre für alle Einsprüche
Gegen den Messbetrag habe ich schon nach dem Bescheid vom Finanzamt innerhalb der 4-Wochen-Frist Einspruch eingelegt. Die freundliche Finanzbeamtin dort erklärt, dass sämtliche Einsprüche zum Grundsteuermessbetrag gesammelt im Finanzamt Zwiesel bearbeitet werden. Gerade sei das Jahr 2022 abgearbeitet. Vor 2027 werde ich wahrscheinlich nichts hören.
Expertin rät zu Erlassantrag
Bei den Nachforschungen zu Einspruchsmöglichkeiten bin ich auf Cornelia Taubmann gestoßen. Die frühere Kämmerin der Stadt Weiden in der Oberpfalz ist Fachfrau der kommunalen Finanzen und hilft zusammen mit ihren Kollegen von HJS Consulting in Gemeinden aus, denen es zeitweise an Fachpersonal fehlt. Acht Monate begleitete die Firma die Verwaltungsgemeinschaft Reichertsheim-Kirchdorf, derzeit ist Taubmann kommissarische Kämmerin in Pleiskirchen. Auch dort hat sie es mit einzelnen schockierten Eigentümern zu tun und rät jedem, dessen Grundsteuer sich gravierend verändert hat, bei Gemeinde oder Stadt einen Erlassantrag zu stellen.
Diese Möglichkeit räumt das Bayerische Grundsteuergesetz ein. Im Artikel 8 „Erweiterter Erlass“ heißt es „Ansprüche aus dem Grundsteuerschuldverhältnis können erlassen werden“. Die Gemeinde hat demnach die Möglichkeit, in Einzelfällen die Grundsteuer zu erlassen, „soweit alleine aufgrund der Reform eine unangemessen hohe Steuerbelastung eintritt“.
Das gilt natürlich nicht für alle Grundstücke. Es könnte aber gelten für Grundstücke mit sehr alten Gebäuden oder großen gewerblich genutzten Hallen, die einfach ausgestattet sind oder nicht mehr genutzt werden. Das können frühere landwirtschaftliche Gebäude sein, die noch auf dem Grundstück stehen, aber keinem Wohnzweck dienen.
„Alles getan, was man selbst tun kann“
Laut Taubmann muss ein solcher Erlassantrag bis März 2026 gestellt werden. Danach haben die Kommunen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein finanzieller Erlass oder Nachlass rückwirkend gewährt werden kann. Welche Mehrbelastung einen solchen teilweisen Erlass rechtfertige, sei noch nicht bekannt, sie erwarte Klärung durch den Freistaat. „Diesen Antrag jetzt schon zu stellen, schadet nicht“, sagt Taubmann. „Dann hat man alles getan, was man selbst tun kann.“
Sie spricht offen über diese Möglichkeit, über die Gemeinden meist nicht von sich aus informieren. Wohl auch, weil sie es oft selbst nicht besser wissen. „Da darf man aber nicht hinterm Berg halten und muss den Bürgern alles sagen“, ist Taubmanns Devise. „Das ist für mich rechtmäßiges Handeln.“ Denn: Es sei nicht angemessen, dass „ein Grundstück in der Walachei plötzlich gleich hoch oder sogar höher besteuert wird wie ein Grundstück in bester Seelage“.
Einige Fälle auch in Mühldorf
Nachgefragt bei der Stadt Mühldorf. „In der Tat kommt es in einzelnen Fällen zu manchmal gravierenden Änderungen: manch einer zahlt sehr viel mehr, manch anderer deutlich weniger“, sagt Stadtsprecher Werner Kurzlechner. „In der Regel werden diejenigen, die deutlich mehr zahlen, Grundstückseigentümer sein; diejenigen, die deutlich weniger zahlen, haben demgegenüber eine Eigentumswohnung.“ Eine genaue Zahl dieser Fälle könne er nicht nennen.
„Selbstverständlich enthalten unsere Bescheide eine umfangreiche Rechtsbehelfsbelehrung“, so Kurzlechner weiter. Die Stadt bearbeitet aktuell einige Widersprüche gegen die von ihr ausgestellten Grundsteuerbescheide. „Im Kern haben diese zumeist nur Aussicht auf Erfolg, falls wir uns verrechnet haben sollten.“
Kennt man im Rathaus die Möglichkeit des Erlasses?
Nach der Möglichkeit des Erlassantrags befragt, heißt es aus dem Rathaus: „Antrag auf Erlass heißt, jemand begehrt, keine Grundsteuer bezahlen zu müssen. Auf die Begründungen darf man gespannt sein, denn üblicherweise gilt hierzulande ja Steuerpflicht.“ Und weiter: „Soll heißen: Das Thema sollte nicht wirklich signifikant sein und werden.“ Erlassanträge lägen bislang keine vor.
Dabei geht es laut Cornelia Trautmann beim Antrag auf Erlass nicht darum, gar nichts zu zahlen. Sondern darum, den neu geforderten Mehrbetrag ganz oder teilweise erlassen zu bekommen.
Unbedingt Antrag auf Erlass stellen
Wer keine Frist versäumen will, sollte nach ihrer Meinung bei seiner Stadt oder Gemeinde diesen Antrag stellen. Schriftlich, mit Verweis auf den jeweiligen Grundsteuerbescheid und den Artikel 8 BayGrStG „Erweiterter Erlass“ – am besten legt man dem Antrag den Gesetzestext bei.
