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Marktgemeinderat Buchbach

Kommt eine Klagewelle auf die Kommunen zu? Neue Grundsteuer wirft juristische Fragen auf

Grundsteuer
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Die neue Regelung der Grundsteuer wird zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Noch ist aber nicht absehbar, ob es zu vielen Einsprüchen oder sogar Musterklagen kommen wird (Archivbild).

Die Grundsteuer wird ab kommendem Jahr nach einem neuen Modell berechnet. Viele Hausbesitzer warten bereits gespannt, ob sie dann mehr oder weniger bezahlen müssen. Rollt eine Einspruchs- und Klagewelle auf die Kommunen zu?

Buchbach – Aktuell sieht es so aus, als ob das neue Berechnungsmodell der Grundsteuer, das zum 1. Januar 2025 in Kraft treten wird, im kommenden Jahr für zahlreiche Widersprüche und wahrscheinlich sogar Gerichtsprozesse sorgen könnte. Die Grundsteuer ist eine Steuer, die jede Gemeinde erheben kann. Sie geht jeden an, der Grundbesitz hat; das kann auf der einen Seite land- oder forstwirtschaftlicher Grund sein (Grundsteuer A). Auf der anderen Seite sind Privatpersonen betroffen, die bebaute oder unbebaute Grundstücke besitzen. Sie betrifft aber auch alle, die eine Mietwohnung haben, da diese Steuer vom Grundbesitzer auf seine Mieter umgelegt werden kann.

Grundsteuer ist wichtige Steuer für Kommunen

Die Grundsteuer wird viermal im Jahr bezahlt und ist eine wichtige Einnahmequelle für alle Kommunen. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Berechnungsgrundlagen, die Einheitswerte, als verfassungswidrig eingestuft. Bemängelt wurde vor allem, dass die Werte veraltet sind und deshalb die einzelnen Grundsteuerzahler ungleich behandelt werden. Die maßgebliche Änderung ist die neue Berechnung der Grundsteuermesszahlen. Die Kommunen berechnen die Grundsteuer auf dieser Grundlage durch ihrem eigenen Hebesatzes und bestimmen damit die Höhe der Steuer ab dem 1. Januar 2025.

Die Kommunen dürfen durch die Neuberechnung keine höheren Steuereinnahmen bei der Grundsteuer haben. Das gilt allerdings nur für 2025. Danach dürfen die Kommunen, die Höhe der Steuer an ihre Bedürfnisse anzupassen.

So schaut es im Landkreis aktuell in Sachen Grundsteuer aus: Diese Gemeinden haben bereits ihre Hebesätze aktualisiert.

„Wir sollten den Bürgern nicht mehr Geld aus der Tasche ziehen“, sagte Buchbachs Bürgermeister Thomas Einwang (Wahlvorschlag Ranoldsberg). Er verwies in diesem Zusammenhang auch darauf, dass sich die Aufkommensneutralität auf das Gesamtsteueraufkommen der Gemeinde bezieht und nicht auf die individuelle Steuerlast des Einzelnen.

Marktgemeinde hat noch nicht alle Datensätze

Das bestätigte auch Kämmerer Phillip Junger in der Sitzung des Marktgemeinderates, bei der die Räte die neuen Hebesätze beschließen sollten. Der Kämmerer sagte auch, dass sowohl bei der Grundsteuer A, als auch B versucht werden solle, dass alle Steuerzahler gleich behandelt werden. Allerdings hat die Marktgemeinde noch nicht alle Datensätze vom Finanzamt, sodass die Berechnung der neuen Hebesätze noch mit Fragezeichen behaftet sei. Junger gab an, dass noch etwa 290 Datensätze fehlen und sich die Zahlen möglicherweise noch deutlich ändern können. Gleichzeitig verwies er darauf, dass man das erst im kommenden Jahr genauer wissen werde. Man habe aber bis zum 30. Juni die Möglichkeit, den Hebesatz noch rückwirkend zu verändern. Zusätzlich kann die Berechnungsgrundlage auch bei der Haushaltsberatung und dann wieder am Ende des Jahres für das kommende Jahr neu berechnet werden.

Für Manfred Kroha (FWB/CSU) sind diese Unwägbarkeiten Anlass genug, vorzuschlagen, dass der neue Hebesatz nur für ein Jahr festgelegt werden sollte. Grundsätzlich hatte er Bedenken, dieser Satzung zuzustimmen. „Eine Satzung gilt immer. Wenn der Hebesatz über die Haushaltssatzung festgelegt wird, wie bisher, gilt er nur ein Jahr“, so sein Argument. Er gab zu bedenken, dass die Aufkommensneutralität nicht nur der Wunsch von Bund und Ländern sei, sondern Teil einer höchstrichterlichen Entscheidung. Das heißt, wenn der Hebesatz aufgrund der noch fehlenden Datensätze nicht korrekt ist, kann aus seiner Sicht die Marktgemeinde verklagt werden. Bis dann ein entsprechendes Urteil erfolgt, können aber einige Jahre ins Land ziehen. Wenn die Kommune weiterhin einen fehlerhaften Grundsteuerbescheid verschickt, kann es passieren, dass sie viel Geld zurückzahlen muss. Möglicherweise sind dann nämlich sämtliche Bescheide ungültig.

Manfred Kroha: Es könnte zu Musterklagen kommen

Gleichzeitig merkt er in einem Gespräch mit den OVB Heimatzeitungen an, dass es genügend Verbände oder Vereine wie den Bund der Steuerzahler oder Mieterschutzbünde gibt, die eine Musterklage einreichen können. Außerdem sieht er es kritisch, dass die Aufkommensneutralität erreicht wird, in dem die Grundsteuer A und B gegeneinander aufgerechnet werden. Auch hier sieht er Klagepotenzial.

Bürgermeister Einwang: Können die Satzung jederzeit ändern

Manfred Kroha betont aber auch, dass er diese Bedenken nicht ausschließlich für Buchbach hat („Die Verwaltung arbeitet nach bestem Wissen und Gewissen“), sondern Probleme auf alle Kommunen zukommen sieht. Bürgermeister Thomas Einwang sieht hingegen keine Notwendigkeit, den Hebesatz auf ein Jahr zu begrenzen. „Wir können auch die Satzung jederzeit ändern“, argumentiert er.

Am Ende verständigte sich der Marktgemeinderat darauf, den Hebesatz für die Grundsteuer A bei 400 Prozent zu belassen, den Hebesatz für die Grundsteuer B von 350 auf 230 Prozent zu senken.

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