Ruhpoldinger für Zivilcourage geehrt
Pflicht zur Hilfeleistung: Wann muss ich eingreifen? – Wann mache ich mich strafbar?
Echte Helden brauchen keine Superkräfte. Sie zeichnen sich aus durch Zivilcourage: Wie jüngst zwei Männer aus Ruhpolding, die jetzt geehrt wurden. Wann sind wir verpflichtet, in Notsituationen einzugreifen? Wann machen wir uns wegen „unterlassener Hilfeleistung“ strafbar?
Ruhpolding – Zivilcourage muss belohnt werden. Manfred Hauser, Polizeipräsident des Präsidiums Oberbayern Süd hat daher zwei Cousins aus Ruhpolding kurz vor Weihnachten einen besonderen Dank ausgesprochen. Wie die Polizei Ruhpolding mitteilte, hatten die 21-Jährigen sich durch ihr couragiertes Verhalten bei der Festnahme eines 39-jährigen, polizeibekannten Gewalttäters hervorgetan. Der Mann war nach einem räuberischen Diebstahl in einem Supermarkt in Ruhpolding aufgegriffen worden.
Polizeihauptkommissar Thomas Huber, Stationsleiter der Polizei Ruhpolding, überreichte den Cousins daher im Auftrag des Polizeipräsidenten ein Anerkennungsschreiben und eine finanzielle Belohnung.
Helfen, wenn ich mich selbst gefährde?
Erfreulich ist, dass das OVB immer wieder Meldungen über Zivilcourage erreichen, oder wie Menschen ohne zu zögern erste Hilfe leisten. So zum Beispiel vergangenen Juli in Gstadt. Ein Student ging plötzlich beim Baden im Chiemsee unter. Als ein Begleiter um Hilfe schrie, eilten umgehend andere Badegäste herbei. Sie holten den Studenten aus dem Wasser und konnten ihn erfolgreich reanimieren.
Oder bei einem Vorfall in Eggstätt vergangenen Mai. Ein 20-Jähriger Rosenheimer war mit einer Begleiterin in einem Ruderboot auf dem Hartsee unterwegs. Als eines der Paddel ins Wasser fiel, sprang er hinein, um es wiederzubekommen. Doch aufgrund des lebhaften Windes trieben der Rosenheimer und das Boot auseinander. Er konnte sich nicht mehr alleine retten, er drohte zu ertrinken. Eine Gruppe Jugendlicher, die sich ebenfalls mit einem Leihboot auf dem Wasser befand, wurde auf das Paar aufmerksam und konnte alle wohlbehalten zurück an Land bringen.
Es sind also verschiedene Situationen, wo andere Menschen nicht wegschauen, sondern geistesgegenwärtig reagieren und helfen. Doch ab wann müssen wir eingreifen? In solchen Situationen ist ja nicht ausgeschlossen, dass wir uns selbst gefährden könnten.
Bei einer Nachfrage des OVB im Bundesjustizministerium verweist ein Sprecher auf § 323c im Strafgesetzbuch. Darin ist festgelegt, wann gesetzlich von unterlassener Hilfeleistung gesprochen wird. Und zwar, wenn jemand bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr, beziehungsweise Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist. Insbesondere dann, wenn die Hilfe ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist.
Freiheitsstrafe bei unterlassener Hilfeleistung möglich
Wie aus dem Paragraph also hervorgeht, gibt es keine Pflicht, sich zur Hilfeleistung in erhebliche eigene Gefahr zu begeben, sagt der Sprecher. „Die Hilfeleistung muss tatsächlich möglich und zumutbar sein.“ Und diese zumutbare und erforderliche Hilfe muss dann aber auch geleistet werden. „Es genügt nicht, irgendetwas zu tun; vielmehr muss die Hilfe die – unter den gegebenen Umständen und im Rahmen der Zumutbarkeit – bestmögliche sein.“ Welche Art der Hilfeleistung im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab.
Helfen, ohne sich selbst in Gefahr zu bringen, heißt es auch auf der Homepage der deutschen Bundespolizei. Im Zuge der Kampagne „Hinsehen statt weggehen“ macht sie darauf aufmerksam, wie Bürger Zivilcourage in kritischen Situationen leisten können, zum Beispiel, wenn sie beobachten, dass eine Person von jemandem bedrängt oder belästigt wird. „Es geht nicht darum, den Helden zu spielen – schon eine umsichtige Reaktion kann helfen“, heißt es dort. Auch andere Leute sollen zur Mithilfe aufgefordert werden. Wichtig ist es zudem sich Täter-Merkmale einzuprägen, den Notruf abzusetzen und sich um mögliche Opfer zu kümmern.
Leistet jemand jedoch keine Hilfe, obwohl es laut § 323c StGB „möglich und zumutbar“ ist, so kann die unterlassene Hilfeleistung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet werden. Außerdem wird im zweiten Absatz des Paragraphen darauf hingewiesen, dass Personen auch bestraft werden, wenn sie in Notsituationen jemanden behindern, der Hilfe leistet oder leisten will. Zum Beispiel Einsatzkräfte.