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Gerichtsverhandlung in Rosenheim

So urteilt das Amtsgericht Rosenheim gegen den „Haschisch-Krankenpfleger“

Ein Richter am Amtsgericht Rosenheim hatte das Verfahren abgetrennt, weil der Angeklagte zunächst einem Geständnis verweigert hatte.
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Ein Richter am Amtsgericht Rosenheim hatte das Verfahren abgetrennt, weil der Angeklagte zunächst ein Geständnis verweigert hatte.

In einem Gerichtsprozess, der sich gegen einen Krankenpfleger (28) richtete, hat das Amtsgericht Rosenheim jetzt sein Urteil gesprochen. Der Angeklagte hatte sich zunächst einem Geständnis verweigert, änderte aber dann seine Haltung. Das steckt dahinter.

Alt-Landkreis Wasserburg – Als die „Haschisch-Krankenpfleger“ größtenteils nach Jugendrecht abgeurteilt worden waren, hatte sich der einzige erwachsene Angeklagte einem Geständnis verweigert. Den Verständigungsvorschlag des Gerichtes hatte er im November 2023 abgelehnt. Weil die Mittäter geständig waren, hatte der Richter am Amtsgericht das Verfahren gegen ihn abgetrennt und nun einen neuen Verhandlungstag angesetzt.

Inzwischen völlig drogenfrei

Sein Verteidiger Rechtsanwalt Stefan Unrein bat gleich zu Beginn um ein Rechtsgespräch. Dabei erklärte er, dass sein Mandant inzwischen einsichtig und geständig sei. Dabei hoffte er auf einen akzeptablen Verständigungsvorschlag.

Der inzwischen 28-Jährige war von seinem damaligen Arbeitgeber fristlos entlassen worden. Nicht nur wegen des Cannabis-Missbrauchs, sondern auch weil er dort eine Vielzahl von verschreibungspflichtigen Medikamenten unterschlagen hatte. Inzwischen ist er völlig drogenfrei, was er mit einem Screening-Attest belegte. Außerdem ist der Mann seit eineinhalb Jahren bereits wieder als Krankenpfleger tätig. „Ich habe auch einen neuen absolut drogenfreien Bekanntenkreis.“

Weil eine Vielzahl seiner Drogenkäufe unter die Berechnung „geringe Menge“ falle, könne ein „minder schwerer Fall“ angenommen werden. Die Staatsanwältin erklärte sich mit einem Verständigungsvorschlag in Form einer Haftstrafe zwischen 18 und 21 Monaten einverstanden – die man zur Bewährung aussetzen könne. Dabei könnte die Medikamenten-Unterschlagung gemäß Paragraf 154 Strafprozessordnung, im Hinblick auf die zu erwartende Strafe vorläufig eingestellt werden.

Akzeptiert von allen

Dies wurde von allen Beteiligten so akzeptiert. Nachdem der Verteidiger für seinen Mandanten die verbliebenen Vorwürfe umfassend eingeräumt hatte, erklärte die Vertreterin der Staatsanwaltschaft, dass – insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte überhaupt noch nicht vorbestraft ist und auch offensichtlich einen straf- und drogenfreien Weg einschlägt – eine Gefängnisstrafe von 21 Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Dabei sei er einem Bewährungshelfer zu unterstellen. Darüber hinaus müsse er die Drogenfreiheit mit Screenings nachweisen und eine Geldauflage von zwei Monatsgehältern entrichten.

Der Verteidiger stimmte inhaltlich der Staatsanwältin zu, hielt allerdings eine Haftstrafe von 18 Monaten für ausreichend. Dazu würde auch eine Geldbuße von einem Monatsgehalt als Denkzettel genügen.

Zur Bewährung ausgesetzt

Das Schöffengericht entschied, dass eine Haftstrafe von 20 Monaten tat- und schuldgerecht sei, setzte diese zur Bewährung aus und legte eine Geldbuße von eineinhalb Monaten fest. Ein Bewährungshelfer wird den Verurteilten in der Zeit nach dem Urteil überwachen.

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