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Interview mit Versicherungskammer Bayern

Nach Brand im Gasthof Beyharting: Sind Kinder über die Haftpflicht ihrer Eltern versichert?

Wie kann der Schaden, der durch den Brand des altes Gasthofes in Beyharting entstanden ist, reguliert werden? Claudia Scheerer von der Versicherungskammer Bayern erklärt die allgemeinen Regeln bei Brandstiftung. Der konkrete Einzelfall muss von den jeweiligen Versicherern geprüft werden.
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Wie kann der Schaden, der durch den Brand des altes Gasthofes in Beyharting entstanden ist, reguliert werden? Claudia Scheerer von der Versicherungskammer Bayern erklärt die allgemeinen Regeln bei Brandstiftung. Der konkrete Einzelfall muss von den jeweiligen Versicherern geprüft werden.

Nach dem Brand des alten Gasthofs in Beyharting ist klar: Es war vorsätzliche Brandstiftung. Tatverdächtig sind drei Kinder. Kommt in einem solchen Fall die Haftpflichtversicherung der Eltern zum Tragen? Eine Expertin gibt Antwort.

Tuntenhausen – Nach dem Brand des alten Gasthofs in Beyharting stellt sich die Frage, wer für den entstandenen Schaden aufkommt. Im OVB-Interview erläutert Claudia Scheerer, Pressesprecherin der Versicherungskammer Bayern, die allgemein geltenden Regeln, die beim Brand eines Gebäudes und bei vorsätzlicher Brandstiftung gelten. Damit wird ausdrücklich nicht der konkrete Beyhartinger Fall erklärt, denn dessen Schadensregulierung ist von den konkreten Versicherungsverträgen der betroffenen Parteien abhängig – also denen des Gebäudebesitzers und der Eltern der tatverdächtigen Kinder.

Claudia Scheerer ist Pressesprecherin der Versicherungskammer Bayern.

Welche Versicherung übernimmt beim Brand eines Gebäudes die Schadensregulierung?

Claudia Scheerer: In der Regel ist hier der Gebäudeversicherer der zuständige Versicherer. Wurde der Schaden durch einen Dritten verursacht, ist eine Regressmöglichkeit des Gebäudeversicherers bei den Verursachern oder deren Haftpflichtversicherungen zu prüfen.

Spielt es dabei eine Rolle, ob ein Gebäude leerstand und sowieso abgerissen werden sollte?

Claudia Scheerer: Diese Frage kann nur im Zuge einer Einzelfallprüfung konkret beantwortet werden. Grundsätzlich besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch Versicherungsschutz für leerstehende oder abrissreife Gebäude. Hier kommt es aber auf die dem konkreten Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen sowie auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Eine pauschale Antwort ist nicht möglich.

Geht von leerstehenden oder abrissreifen Gebäuden eine besondere Gefahr aus?

Claudia Scheerer: Versicherungstechnisch wird der Leerstand eines Gebäudes den besonders gefahrerhöhenden Umständen zugeordnet, da das Gebäude in einem solchen Fall für einen längeren Zeitraum komplett oder zumindest zum größten Teil nicht mehr genutzt wird. Diese Art der Gefahrerhöhung ist anzeigepflichtig beim Versicherer, da das Risiko zum Beispiel für defekte Wasserleitungen, Brandstiftung oder Vandalismus bei einer Nichtnutzung deutlich erhöht ist.

Warum muss die Versicherung das wissen?

Claudia Scheerer: Das liegt daran, dass aufgrund mangelnder Beaufsichtigung Schäden und notwendige Reparaturen länger unbemerkt bleiben als bei bewohnten oder genutzten Gebäuden. Sollte das versicherte Gebäude bei Vertragsabschluss also bewohnt sein und sich dieser Status im Laufe der Vertragszeit ändern, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dies dem Versicherer zu melden. Sollte eine Verletzung dieser Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer vorliegen, kann sich diese Pflichtverletzung auf die Leistungspflicht des Versicherers auswirken.

Steht der Hausbesitzer als Versicherungsnehmer auch in der Verantwortung, Schäden am leerstehenden Gebäude zu verhindern?

Claudia Scheerer: Es liegt in der Verpflichtung des Versicherungsnehmers, bei einem Leerstand dafür zu sorgen, das Risiko von Schäden bestmöglich zu minimieren. Es sind zum Beispiel regelmäßige Kontrollen oder Begehungen durchzuführen. Bei Nichteinhaltung dieser Pflichten besteht die Gefahr, dass im Schadenfall eine gekürzte oder gegebenenfalls auch keine Leistung erfolgt.

Die Verursacher des Brandes in Beyharting waren offenbar Kinder. Gilt bei minderjährigen Tätern: Eltern haften für ihre Kinder?

Claudia Scheerer: Grundsätzlich lässt sich festhalten: Bei einer Sachbeschädigung durch die eigenen Kinder hängt die Haftung der Eltern im Wesentlichen von drei Faktoren ab: dem Alter der Kinder und der Frage, ob sie deliktfähig oder deliktunfähig sind. Außerdem ist entscheidend, ob sie mit Vorsatz gehandelt haben, und ob die Erwachsenen ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Dies muss im Einzelfall überprüft werden.

Nach ihren bisherigen Ermittlungen geht die Polizei von vorsätzlicher Brandstiftung aus. Können die entstandenen Schäden trotzdem durch die Haftpflichtversicherung reguliert werden?

Claudia Scheerer: Bei einem Schadenfall gegenüber einer anderen Person oder fremdem Eigentum hilft die Privathaftpflichtversicherung. Sie kommt für Personen-, Sach- und Vermögensschäden auf. Ausgenommen sind dabei allerdings Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden. Wir können zum Brand in Beyharting keine detaillierte Auskunft geben, da wir die genauen Umstände dieses konkreten Schadenfalles nicht kennen. Im Allgemeinen ist es jedoch so, dass für Haftpflichtschäden, die vorsätzlich herbeigeführt werden, kein Versicherungsschutz besteht.

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