Bitte deaktivieren Sie Ihren Ad-Blocker

Für die Finanzierung unseres journalistischen Angebots sind wir auf die Anzeigen unserer Werbepartner angewiesen.

Klicken Sie oben rechts in Ihren Browser auf den Button Ihres Ad-Blockers und deaktivieren Sie die Werbeblockierung für . Danach können Sie gratis weiterlesen.

Lesen Sie wie gewohnt mit aktiviertem Ad-Blocker auf
  • Jetzt für nur 0,99€ im ersten Monat testen
  • Unbegrenzter Zugang zu allen Berichten und Exklusiv-Artikeln
  • Lesen Sie nahezu werbefrei mit aktiviertem Ad-Blocker
  • Jederzeit kündbar

Sie haben das Produkt bereits gekauft und sehen dieses Banner trotzdem? Bitte aktualisieren Sie die Seite oder loggen sich aus und wieder ein.

Mega-Knöllchen in Bad Aibling

Ramona parkt drei Minuten und muss 107,10 Euro blechen: „Ich bin vom Glauben abgefallen“

In Bad Aibling bekam eine Bürgerin einen Strafzettel von 107,10 Euro
+
In Bad Aibling bekam eine Bürgerin einen Strafzettel von 107,10 Euro.

Es waren nur drei Minuten: Ramona G. wollte kurz ein Medikament aus einer Apotheke in Bad Aibling abholen. Tage später erhält sie einen Strafzettel von 107,10 Euro. Wie es zu diesem hohen Betrag kam und was die Überwachungsfirma des Parkplatzes dazu sagt.

Bad Aibling – Für Ramona G. ist es immer noch unbegreiflich, was da passiert ist. Die Frau, die lieber anonym bleiben möchte, wollte nur ein vorbestelltes Medikament abholen. Sie hielt dafür vor der Frühlingsapotheke in der Münchner Straße 17 in Bad Aibling. Sprang schnell in den Laden und fuhr danach sofort wieder weg. „Ich habe dafür auf jeden Fall unter drei Minuten gebraucht“, sagt Ramona G. Ein paar Tage später kam dann die böse Überraschung.

Im Briefkasten lag ein Brief der Firma Parkcontrol24, ein Unternehmen, das Parkraumüberwachungen anbietet, um unberechtigte Parkvorgänge aufzudecken. In dem Schreiben, das dem OVB vorliegt, wird Ramona G. aufgefordert 107,10 Euro fürs unberechtigte Parken in der Münchner Straße 17 zu zahlen. Der Grund laut Parkcontrol24: „Dieser Stellplatz ist ausschließlich für befugte Nutzer reserviert“. Und laut dem Auftraggeber der Überwachungsfirma verfüge das Auto von Ramona G. „nachweislich nicht über eine dafür erforderliche Berechtigung“.

Schuldbewusst, aber kein Verständnis für den Betrag

Denn Ramona G. hat nicht auf einem Parkplatz der Frühlingsapotheke geparkt, sondern auf einem Privatparkplatz für Kunden einer Arztpraxis, die im selben Gebäude ansässig ist. Diese beauftragte die Firma Parkcontrol24, Falschparker auf ihren Parkplätzen ausfindig zu machen. Schließlich sind die Parkplätze für die Patienten seiner Praxis da. „Sobald ein unberechtigt parkendes Auto mit der Kamera auf dem Parkplatz einmal kurz erfasst wurde, gilt eine Gebühr von 107,10 Euro“, weiß Ramona G. nun.

Für sie ist es eine unglaubliche Sache. Denn den Betrag kann sie nur schwer nachvollziehbar. „Ich bin vom Glauben abgefallen, als ich den Betrag gesehen habe.“ Der Schuld, dass sie auf diesem Privatparkplatz unerlaubt geparkt hat, ist sich Ramona G. bewusst. „Ich verstehe vollkommen, dass ich die Strafe zahlen muss. Aber ein normaler Strafzettel kostet höchstens 50 Euro“, sagt sie. Es sei ja schon fast günstiger, sich direkt in ein Halteverbot zu stellen oder einfach auf der Straße zu parken und das Warnblinklicht einzuschalten. „Mir ist bewusst, dass alles hier im Recht geschieht. Jedoch frage ich mich langsam, wo wir denn da hinkommen.“

Frustriert von der gesamten Situation

Aus dem Schreiben geht hervor, wie sich der hohe Betrag zusammensetzt. So gehen 50 Euro für die Sanktion „erweitertes Parkentgelt“ drauf, da Ramona G. unberechtigt ein Privatparkplatz nutzte. Für die Halterermittlung verlangt die Firma Parkcontrol24 5,10 Euro und für die Auslagen für das Kraftfahrbundesamt noch 4,50 Euro. Denn der gesamte Vorgang, „sowie die unterstützende fotografische Dokumentation wurden bereits der elektronischen Fallakte hinzugefügt.“ Zum Schluss fallen noch Dienstleistungsservicegebühren von 47,50 Euro an.

In dem Schreiben heißt es weiter, dass der Auftraggeber „kulanterweise auf weitreichendere Maßnahmen wie zum Beispiel einen Abschleppvorgang verzichtet“ hat. Diese „Unannehmlichkeiten“ in Höhe von 300 Euro sind Ramona G. damit also erspart geblieben. Doch die kann darüber nur frustriert lachen. „Ich habe mich an die Firma gewandt, weil ich den Betrag einfach sehr hoch fand. Die sind mir dann auch etwas entgegengekommen und wollten mir die 4,50 Euro streichen“, erzählt sie. Doch darauf verzichtete Ramona G. und überwies den gesamten Betrag.

Sprecher von ParkControl24 klärt auf

Dass es ihre Schuld sei, dass es zu dieser Situation gekommen ist, steht für Ramona G. außer Frage. Sie habe die Parkschilder der Arztpraxis in dem Moment übersehen. Doch dass gerade bei medizinischen Einrichtungen, wie auch in der Münchner Straße in Bad Aibling, die Verfügbarkeit von Parkplätzen entscheidend ist, das will ein Sprecher von Parkcontrol24 deutlich machen. „Die dort bereitgestellten Stellflächen dienen ausschließlich Patienten, die häufig in gesundheitlich angespannten Situationen auf kurze Wege und freie Parkmöglichkeiten angewiesen sind“, teilt er auf OVB-Anfrage mit.

Die betroffenen Parkplätze sind deutlich beschildert. So klären „überdimensionale Hinweisschilder“ über die Nutzungseinschränkungen und möglichen Konsequenzen auf. Kontrolliert werden die Parkplätze von Personen direkt vor Ort. „Sobald ein Fahrzeug unberechtigt auf einem Parkplatz festgestellt wird, erfolgt eine sorgfältige Dokumentation durch Fotos und Notizen“, erklärt der Sprecher. Diese Unterlagen werden benutzt, um den Halter des Fahrzeugs zu ermitteln, um dann auch die „vertraglich festgelegte Vertragsstrafe“ geltend zu machen.

Parkcontrol24 weist mit „überdimensionalen Hinweisschildern“ auf die Nutzungseinschränkungen und mögliche Konsequenzen hin.

Doch wie genau weiß man, welches Fahrzeug dort parken darf und welches nicht? Schließlich können Patienten auch mal mit einem anderen Fahrzeug zum Arztbesuch kommen oder durch einen Angehörigen gebracht werden. Der Sprecher von Parkcontrol24 klärt auf, dass der Auftraggeber klar definiert, welches Fahrzeug oder welche Personen berechtigt sind, dort zu parken. „Patienten können sich üblicherweise durch Parkausweise, Praxisstempel oder ähnliche Nachweise ausweisen“, erklärt der Sprecher. „Wenn ein Patient oder Besucher mit einem anderen Fahrzeug kommt, hat er die Möglichkeit, dies der Praxis mitzuteilen, um Missverständnisse zu vermeiden.“

Dass die Vertragsstrafe höher ausfällt als die meist üblichen 50 Euro, lasse sich auch schnell erklären. Denn dies basiert auf der vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Parkplatzbetreiber und den Nutzern, die dort berechtigt parken dürfen. „Der Betrag setzt sich zusammen aus der pauschalen Vertragsstrafe von 50 Euro, sowie zusätzlichen Bearbeitungs- und Verwaltungskosten, die durch die Ermittlung und Abwicklung entstehen“, sagt der Sprecher.

Kommentare