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Krankenschwestern sollen Landeplatz betreuen

Hubschrauber-Urteil: Jetzt meldet sich die Vogtareuther Schön Klinik zu Wort und so geht‘s weiter

SYMBOLBILD: Die Pflegekräfte der Kinderintensivstation sollen die Ankunft des Rettungshubschraubers steuern.
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SYMBOLBILD: Die Pflegekräfte der Kinderintensivstation sollen die Ankunft des Rettungshubschraubers steuern.

Drohung mit Kündigung, eine Unterlassungsklage und Enttäuschung auf Seiten des Pflegepersonals. Das letzte Wort in dem Streit um die Frage, ob Pflegekräfte während ihrer Dienstzeit den Hubschrauber-Landeplatz betreuen müssen, ist noch nicht gefallen. Das sagt das Klinik-Management zu den Vorwürfen.

Vogtareuth – Die Fronten zwischen dem Betriebsrat und der Führungsriege der Vogtareuther Schön Klinik sind nach wie vor verhärtet. Eine Lösung ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht in Sicht. Nachdem das Arbeitsgericht die Unterlassungsklage des Betriebsrates abgeschmettert hatte, äußert sich jetzt auch das Klinik Management. Vor Abschluss des Verfahrens habe man sich zunächst nichts dazu sagen wollen.

Klinik-Management begrüßt Entscheidung des Gerichts

Gestritten wird darüber, ob das Pflegepersonal der Kinderintensivstation künftig außerhalb der Arbeitszeiten des Hausmeisters – also nachts sowie an Wochenend- und Feiertagen – die Ankunft des Rettungshubschraubers koordinieren soll. Da diese zusätzliche Aufgabe während der Dienstzeit ausgeführt werden muss und der Betriebsrat nicht in die Entscheidung einbezogen worden sei, hatte dieser vor dem Arbeitsgericht geklagt.

Auf erneute OVB-Anfrage meldet sich nun auch die Vogtareuther Schön Klinik zu Wort. „Der Anhörungstermin am Arbeitsgericht Rosenheim hat unsere Rechtsauffassung bestätigt, wonach die Schön Klinik Vogtareuth das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG im Zusammenhang mit der Dienstplangestaltung nicht verletzt hat“, hieß es in einer schriftlichen Erklärung. Zudem hätte das Gericht geurteilt, dass auch „eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung, der Dienstkleidung sowie einer Schulung nicht zu einem Unterlassungsanspruch des Betriebsrats führt“. Man begrüße diese Entscheidung.

Worum geht es bei § 87 BetrVG?

Die Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 BetrVG gilt als das Herzstück der Betriebsverfassung. Die Vorschrift enthält einen umfassenden Katalog sozialer Angelegenheiten, die der Betriebsrat mitbestimmen darf. Dazu gehören unter anderem Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb, Fragen rund um Arbeitszeit, Bezahlung, Urlaub sowie Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und Gesundheitsschutz.

Bedenken des Betriebsrates haltlos?

Rechtsanwalt Groß sagte kurz nach der Urteilsverkündung auf OVB-Anfrage, dass dem Thema eine zu große Bedeutung zugemessen werde. Ähnlicher Auffassung scheint auch das Klinikmanagement zu sein. „Die Bedenken des Betriebsrats waren unserer Auffassung nach von Anfang an haltlos, da zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung für Patientinnen und Patienten sowie Mitarbeitende bestanden hätte“, heißt es weiter in der Stellungnahme. Denn die Einhaltung gesetzlich vorgeschriebener Personalschlüssel in der Pflege sei gegeben. Auch würden alle Beteiligten jederzeit eine intensive Einweisung erhalten.

Dafür sei man laut Klinik-Management mit den betreffenden Mitarbeitenden im Austausch gewesen. „Im Übrigen haben wir auch dem Betriebsrat angeboten, hierzu mit uns in den Austausch zu gehen. Dieses Angebot wurde ausgeschlagen.“ Außerdem betonen die Verantwortlichen, dass es sich in der Zeit, zu der die Pflegekräfte den Hubschrauber-Landeplatz betreuen müssten, um durchschnittlich zwei Helikoptereinsätze pro Monat handle.

Hauptsacheverfahren kann anderes Ergebnis bringen

Vor dem Prozess hatten einige der Pflegekräfte sowie der Betriebsrat gegenüber dem OVB ihren Unmut über die Entscheidung des Arbeitsgebers geäußert. Aus pflegerischer Sicht sei dies ein „No go“. Die größte Angst der Pflegekräfte sei, dass eines der schwer kranken Kinder, die zum Teil auch beatmet werden müssen, kollabiert und stirbt. Auch Haftungsfragen seien laut Aussagen des Betriebsrates bis zum Zeitpunkt des Prozesses ungeklärt gewesen.

Parallel habe der Betriebsrat am 3. Dezember Klage für ein Hauptsacheverfahren eingereicht. Wie Rechtsanwalt Dr. Walter Klar auf Nachfrage erklärt, sei das jetzige Urteil im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens getroffen worden, das aufgrund des Charakters eines Eilverfahrens immer nur eine vorläufige rechtliche Beurteilung enthalten könne. „In einem Hauptsacheverfahren wird dagegen der Sachverhalt und die Rechtslage ausführlich und eingehend geprüft, sodass es deshalb auch möglich sein kann, dass sich im Hauptsacheverfahren ein abweichendes Ergebnis herausstellen kann“, so der Experte für Arbeitsrecht.

Klinik zeigt sich „ergebnisoffen“ für Gespräche

Wie Klar weiter erläutert, habe der Betriebsrat seinen Unterlassungsanspruch auf eine Verletzung von § 87 BetrVG gestützt. Es habe sich dabei also nicht um ein Verfahren zur Abwehr einer unterlassenen Beteiligung des Betriebsrats wegen einer Versetzung gehandelt. Dieser Aspekt müsse möglicherweise in einem gesonderten Verfahren vom Arbeitsgericht geprüft werden.

Wie es jetzt konkret weitergeht, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt. Von Seiten der Klinik heißt es aber, dass die geäußerten Bedenken ernst genommen werden. „Die Klinikleitung wird sich nun um eine einvernehmliche Lösung bemühen.“ Die Gespräche dazu würden ergebnisoffen geführt.

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