Kurioser Prozess
Verliebte Frau (41) schmuggelt Handys in die JVA Bernau - müssen Komplizen erneut in Knast?
Eine verliebte Krankenschwester aus dem Landkreis Rosenheim schmuggelt Smartphones für Verurteilten ins Gefängnis. Der verkauft die Apparate mit hohen Gewinn an Mithäftlinge. Wird er und ein weiterer Mittäter bestraft?
Bernau – Eine 41-jährige Krankenschwester aus dem Rosenheimer Landkreis, die in der Krankenstation der Justizvollzugsanstalt in Bernau angestellt war, hatte wie alle Mitarbeiter dort eine Verpflichtungs-Erklärung für den Öffentlichen Dienst unterschrieben. Demzufolge hatte sie die besonderen Regeln im Umgang mit den Inhaftierten Strafgefangenen unterschrieben. Dessen ungeachtet verliebte sie sich in den serbischen Sporttrainer. Der 43-Jährige verbüßte dort eine Haft wegen Betruges.
Ware brachte bis zu 300 Euro
Laut Anklage benutzte er diese Beziehung dazu, dass sie seinetwegen von Januar bis April 2022 Minihandys und Smartphones in die JVA einbrachte, die dieser dann gewinnbringend an Mitgefangene verkaufte. Wie lohnend dieses Schmuggelgeschäft war, beschreibt die Tatsache, dass derlei Minihandys im Internet für 20 Euro zu haben sind, während hinter Gittern für diese Geräte 200 Euro bis 300 Euro bezahlt werden.
Für die (bereits geständige und Verurteilte) Frau war dies um so einfacher, als sie wegen ihrer Verpflichtungserklärung niemals durchsucht wurde. Als im Februar 2022 der Serbe entlassen wurde, betrieb sie auf dessen Veranlassung diese Schmuggelei weiter, lieferte nun aber die Konterbande an den 35-jährigen Deutsch-Polen, einen vielfach vorbestraften berufslosen Gefangenen, der seit 2021 wegen Betruges einsitzt. Dieser übernahm nun den Empfang und die Verteilung der Geräte. Die jeweilige Entlohnung lief über einen Finanzdienstleister an die Krankenschwester. Das florierende Geschäft flog auf, als von den Beamten in der JVA gebunkerte zehn Minihandys und vier Smartphones gefunden wurden, die noch verkauft werden sollten.
Der „Liebhaber“ und dessen „Nachfolger“ in der JVA standen nun vor dem Schöffengericht unter dem Vorsitz von Richterin Dr. Stephanie Oberländer. Der Serbe wegen Bestechung zu einer Dienstpflichtverletzung, der Deutsch-Pole wegen Beihilfe dazu.
Der Serbe war insoweit geständig, als er einräumte diese Geräte in der Zeit seiner Haft dort verkauft zu haben. Allerdings sei die Idee dazu von der ehemaligen Geliebten gekommen. Er habe auf deren Veranlassung hin die Geräte an Mitgefangene verkauft. Es sei auch der Erlös ausnahmslos an diese gegangen. Mit den Geschäften nach seiner Haft habe er gar nichts zu tun gehabt.
Der Verteidiger des 35-jährigen Rechtsanwalt Peter Weizdörfer erklärte, dass sein Mandant von seinem Recht Gebrauch mache, überhaupt nichts äußern zu wollen. Die bereits verurteilte und damals prompt entlassene medizinische Assistentin berichtete, dass sie sich tatsächlich in den Angeklagten verliebt hatte. Er habe ihr beschrieben wie sehr er und seine Mitgefangenen darunter litten, dass sie keinerlei Kontakt zu ihren Familien haben könnten. Weil es sich gewissermaßen um „Lebenshilfe“ gehandelt hätte, habe sie sich dazu überreden lassen. Wichtig sei ihr gewesen, dass sie in keinem Falle Drogen in die JVA habe schmuggeln wollen. Als sie einmal gewahr wurde, dass tatsächlich in einem der Smartphones unbekannte Tabletten enthalten waren, habe sie diese sofort entfernt und weggeworfen. Die Gewinne aus diesem Handel habe sie restlos an ihren Geliebten abgeliefert. Es sollte dieses Geld für eine gemeinsame Zukunft in Spanien genutzt werden.
In ihrem Plädoyer erklärte die Staatsanwältin, dass beide wie angeklagt zu verurteilen seien. Die Liebesbeziehung sei fraglos eine Form der Bestechung gewesen und der zweite Angeklagte habe durch seine Beteiligung zu dieser Bestechung Beihilfe geleistet. Die Erklärungen des Serben seien problemlos als Schutzbehauptungen zu entlarven. Sie beantragte,gegen den Haupttäter eine Gefängnisstrafe von 15 Monate und gegen den Helfer von 12 Monaten zu verhängen.
Rechtsanwalt Raphael Botor erklärte in seinem Schlussvortrag, wie schwierig es sei nach einer beendeten Liebesbeziehung über die Glaubhaftigkeit des Duos zu befinden. Ein tatsächlicher Vorteil für seinen Mandanten aus dieser Beziehung sei nicht beweisbar, somit sei sein Mandant vom Vorwurf der Bestechung freizusprechen.
Berufung ist bereits angekündigt
Rechtsanwalt Weizdörfer erläuterte weitschweifig die Bedingungen unter denen sein Mandant sich strafbar hätte machen können, wies jedoch alle diese Umstände für ihn zurück. Weder habe der mit der Beziehung seines damaligen Mitgefangenen irgendetwas zu tun gehabt, noch sei er in dessen Abmachungen mit dessen Geliebter involviert gewesen. Er beantragte ebenfalls, seinen Mandanten vom Vorwurf der Beihilfe freizusprechen.
Das Gericht entschied, dass den Anträgen der Staatsanwaltschaft zu entsprechen sei. Die belastenden Zeugen seien allesamt glaubhaft und glaubwürdig gewesen. Eine Bewährung könne angesichts der Umstände in keinem Fall gewährt werden. Beide Verteidiger kündeten sofort nach der Urteilsverkündung an in Berufung zu gehen.