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Eilantrag im Januar eingereicht

Klage gegen die Flüchtlings-Unterkunft in Rott: Wo bleibt die Entscheidung des Gerichts?

Das Gewerbegebiet „Am Eckfeld“ in Rott: Hier soll eine Erstaufnahme-Einrichtung für Flüchtlinge entstehen.
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Das Gewerbegebiet „Am Eckfeld“ in Rott: Hier soll eine Erstaufnahme-Einrichtung für Flüchtlinge entstehen.

Rott hat Klage gegen die geplante Erstaufnahme-Einrichtung für Flüchtlinge eingereicht. Das war im Januar 2025. Wo bleibt nun die Entscheidung? Jetzt gibt das Verwaltungsgericht München dazu Auskunft.

Rott am Inn Ende Januar hat der Gemeinderat Rott gegen die Baugenehmigung der Erstaufnahme-Einrichtung für Geflüchtete im Gewerbegebiet „Am Eckfeld“ Klage und einen Eilantrag am Verwaltungsgericht München eingereicht. Außerdem haben noch zwei Bürger gegen die Baugenehmigung geklagt, ebenfalls im Januar. Inzwischen ist es Juni. Wo bleiben also die Entscheidungen?

Auf Anfrage erklärt das Verwaltungsgericht München, dass zumindest das Hauptverfahren noch dauern könnte. „In den drei Hauptsacheverfahren ist eine Entscheidung oder Terminierung aufgrund einer Vielzahl zeitlich vorrangiger Verfahren derzeit nicht absehbar“, so Dr. Matthias Prinzler, Richter und Pressesprecher am Verwaltungsgericht. Das Eilverfahren scheint jedoch beinahe abgeschlossen, zumindest wolle das Verwaltungsgericht „zeitnah“ entscheiden.

Eilantrag erzeugt aufschiebende Wirkung

Den Eilantrag hatte die Gemeinde Rott gestellt, um eine aufschiebende Wirkung der Klage zu erzeugen. Denn eine Klage alleine hat diese Wirkung nicht, wie das Verwaltungsgericht München schon im Januar erklärt hatte. „Wendet sich ein Dritter wie beispielsweise eine Gemeinde mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen eine erteilte Baugenehmigung, hat diese Klage keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass der Bauherr von der Baugenehmigung zunächst weiter Gebrauch machen kann“, hatte der damalige Pressesprecher Julian Eibl erklärt.

Das heißt: Da Rott als Gemeinde selbst nichts mit dem Bau der Einrichtung zu tun hat – die Kommune ist weder Eigentümerin der Gewerbehalle, noch Bauherrin – gilt sie als „Dritter“. Die Klage der Gemeinde hat somit keine aufschiebende Wirkung. Das Landratsamt könnte also schlicht die Baugenehmigung umsetzen, die Gewerbehalle wie geplant umbauen und auch Geflüchtete einziehen lassen. Um dies zu verhindern, also dem Landratsamt die Umsetzung der Baugenehmigung auch während der Klage zu verbieten, braucht es einen Eilantrag.

Streitpunkt wird im Schnellverfahren geprüft

„Im Rahmen eines solchen Eilantrags nimmt das Gericht eine Interessenabwägung vor, die sich maßgeblich an einer summarischen, also überschlägigen Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage orientiert“, hatte Eibl im Januar erklärt. Vereinfacht gesagt, bedeutet eine solche summarische Prüfung, dass es zu keiner Beweisaufnahme kommt. Vor-Ort-Termine, wie oft bei Verfahren rund um Baugenehmigung üblich, entfallen beispielsweise. Stattdessen wird anhand der bereits vorgelegten Beweismittel der Streitpunkt im Schnellverfahren geprüft. Es handelt sich also um eine Prognose, ob die Klage gelingen könnte oder nicht.

Sollte Rott das Eilverfahren gewinnen, also die Baugenehmigung aufgeschoben werden, heißt dies aber trotzdem nicht, dass die Gemeinde auch automatisch die Klage selbst gewinnt. Schließlich könnten hier auch neue Beweismittel und Argumente vorgelegt werden, die dem Gericht beim Eilverfahren nicht bekannt waren.

Eine konkrete Frist, wann das Gericht entscheiden muss, gibt es im Übrigen weder bei der Klage noch beim Eilantrag. „Wie lange es in der Regel bis zu einer Entscheidung über einen Eilantrag dauert, lässt sich pauschal nicht sagen. Dies hängt von mehreren Faktoren ab. Dazu gehören etwa die Dringlichkeit der Entscheidung und der aktuelle Arbeitsanfall bei der zuständigen Kammer, aber auch die Zeit, die die Beteiligten für ihre Stellungnahmen und die Vorlage notwendiger Unterlagen benötigen“, so Eibl.

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