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Wirbel vor Bundestagswahl

Wahlscheine in Bernau doppelt verschickt: Ist es strafbar, zwei Stimmen abzugeben?

Stimmzettel für die Bundestwagswahl und Justitia vor einem Gerichtsgebäude.
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In Bernau wurden an einige Personen zwei Briefwahlunterlagen verteilt. Welche Strafen drohen bei einem Wahlbetrug?

In Bernau sind an einige wenige Betroffene zwei Briefwahlunterlagen versendet worden. Wahlleiter Andreas Lukas bedauert den Vorfall. Aber welche Strafen drohen bei einem versuchten Wahlbetrug? Ein Anwalt klärt auf.

Bernau – Wie Bernaus Wahlleiter Andreas Lukas gegenüber dem OVB bestätigt, sind in Bernau an einige Briefwähler zwei Wahlscheine für die Bundestagswahl am 23. Februar versendet worden. Es handle es sich laut Lukas um eine geringe Anzahl von rund „zehn bis 15“ betroffenen Bürgern. „Es ist ein bedauerlicher Fehler und ich möchte das nicht schönreden“, so Lukas. Die Gemeinde habe die Wahlberechtigten angeschrieben, an welche die doppelten Unterlagen durch eine Fehlermeldung im Druckvorgang gingen.

Aber werden alle Bernauer mit zwei Wahlscheinen auch einen davon freiwillig wieder abgeben? Laut Lukas sei das deshalb praktisch unmöglich, weil jeder eingehende Wahlbrief mit einer Nummer eindeutig einem Wahlberechtigten zuzuordnen ist. Falls die Nummer zweimal auftauche, würde der zweite Brief vernichtet. Bleibt die Frage: Wäre schon der Versuch strafbar, zwei Stimmen bei der Bundestagswahl abzugeben?

Klare Rechtslage

Auf OVB-Anfrage, ob dies ein Wahlbetrug sei, antwortet Peter Dürr, 1. Vorsitzender des Anwaltverein Rosenheim: „Die Strafbarkeit bzw. der damit verbundene gesetzliche Strafrahmen ergibt sich aus §107a StGB.“ Dürr fügt besagten Paragrafen mit der Überschrift „Wahlfälschung“ gleich mit.

Der Paragraf ist in drei Abschnitte aufgeteilt. Im Ersten heißt es: „Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Und weiter: „Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt.“

Auch der zweite Abschnitt ist interessant: „Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt.“ Und was Betroffene in Bernau abschrecken sollte, steht im dritten Abschnitt, dort steht kurz und bündig: „Der Versuch ist strafbar.“ Aufgrund der Datenlage der Gemeinde Bernau sollten sich die Betroffenen also gut überlegen, ob sie dieses Risiko eingehen wollen.

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