Anpassung der Satzung notwendig
Regeln zur Friedhofsbenutzung in Teisendorf wurden aktualisiert
Für den Friedhof und den gemeindlichen Bestattungsdienst gibt es feste Regeln, die in einer Satzung, kurz Friedhofssatzung genannt, niedergelegt sind. Die letzte Änderung an diesem Regelwerk wurde 2006 vorgenommen. Inzwischen hat sich einiges auf dem Friedhof geändert, insbesondere bei den Grabarten, sodass eine Anpassung der Satzung notwendig geworden ist.
Teisendorf – Nachdem kürzlich durch den Gemeinderat neue Friedhofsgebühren beschlossen worden sind, wurden jetzt folgerichtig auch die Änderungen bei der Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen beschlossen. Die neue Satzung gilt ab dem 23. Januar 2024. Sie orientiert sich an der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages und enthält auch einen Paragrafen bezüglich der Umsatzsteuer. Er legt fest, dass bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen, die in der Satzung enthalten sind, zu den Gebühren noch die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzugerechnet wird.
Weitere inhaltliche Veränderungen beziehen sich unter anderem auf die Grabarten, die um den Begriff „Urnenstelen“, „anonymes Grab“ und „Sozialgrab“ ergänzt wurden. Als Urnenstelen werden „im neuen Friedhofsteil frei stehende Säulen, die der Bestattung von Aschenurnen dienen“ definiert. Die Bezeichnung „anonymes Grab“ bezieht sich auf Gräber, in denen Angehörige Verstorbene bestatten lassen, ohne dass ersichtlich ist, wer dort begraben ist. Die Grabstätte wird nicht mit dem Namen des oder der Verstorbenen gekennzeichnet. In einem Sozialgrab finden Bestattungen statt, für die die Gemeinde laut Bestattungsgesetz zuständig ist.
Im anonymen Grab und im Sozialgrab sind nur Urnenbestattungen zulässig. Neu geregelt ist in der Satzung auch der Umgang mit „Aschenresten und Urnenbeisetzungen“. Urnen können in allen Grabarten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht ein. In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener beigesetzt werden. Wird das Nutzungsrecht bei Ablauf nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und eventuell vorhandene dauerhafte und wasserdichte Urnen zu entsorgen.
Neu aufgenommen ist auch ein Paragraf zur Schließung und Entwidmung des Friedhofs. Demnach kann der Friedhof, Teile davon oder einzelne Grabstätten im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung müssen jeweils öffentlich bekannt gemacht werden.
Grabpflege und Nutzungsrechte
In anderen wichtigen Punkten wie der Größe oder den Nutzungsrechten an den Grabstätten haben sich keine Änderungen gegenüber der vorherigen Satzung ergeben. So wird das Nutzungsrecht einer Grabstätte mindestens auf die Dauer der Ruhefrist, also fünfzehn Jahre, vergeben. Es kann um weitere fünf, zehn oder fünfzehn Jahre verlängert werden bei Entrichtung einer entsprechenden Gebühr. Die Verlängerung muss vor Ablauf des Rechtes bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden. In den Einzelgräbern können zwei, in den Doppelgräbern vier Bestattungen erfolgen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätte anderweitig verfügen, muss aber die bisherigen Nutzungsberechtigten, deren Angehörige in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigen.
Geregelt wird auch die Pflege und Instandhaltung der Gräber, sowie deren gärtnerische Gestaltung. So dürfen beispielsweise Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern ausschließlich von der Gemeinde vorgenommen werden. Das Anpflanzen hochwachsender Gehölze wie Sträucher und Bäume auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Der Schnitt oder die Entfernung stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann von der Friedhofsverwaltung angeordnet werden. Die Satzung enthält auch Bestimmungen zu den Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen von der Aufstellung bis zu deren Entfernung.
Unverändert sind auch die Regelungen zur Leichenhausbenutzung, dem Leichentransport, der eigentlichen Bestattung oder der Exhumierung und Umbettung. So ist beispielsweise unter vielem anderen festgelegt, dass Angehörige und Zuschauer der Exhumierung oder Umbettung nicht beiwohnen dürfen.
In der kurzen anschließenden Diskussion stellte Gemeinderat Johann Rauscher die Frage, ob es Überlegungen für ein neues Leichenhaus beziehungsweise eine Aussegnungshalle gäbe. Derzeit gäbe es keine Pläne dazu, so die Antwort von Bürgermeister Thomas Gasser.
kon