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Nach Rüge vom Landratsamt

Gemeinderat Berchtesgaden muss Hindenburg-Distanzierung wiederholen

In der Nähe der Fußgängerzone von Berchtesgaden liegt die Von-Hindenburg-Allee.
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Die Von-Hindenburg-Allee ist nur wenige Hundert Meter lang.

Vor einem Monat distanzierte sich der Marktgemeinderat Berchtesgaden in nicht-öffentlicher Sitzung von der Würdigung Paul von Hindenburgs als Ehrenbürger. Doch das Thema hat ein Nachspiel und muss erneut auf die Tagesordnung gestellt werden, weil das Landratsamt eine Rüge ausgesprochen hat.

Berchtesgaden - Auf Antrag des Vereins „Berchtesgaden gegen Rechts - Für Vielfalt und Demokratie“ sprach sich das Gremium gegen die Ehrenbürgerschaft aus. Laut Bürgermeister Franz Rasp erfolgte die Distanzierung ohne Umschweife, war reine Formsache und eine „politische Willensbekundung“, wie er Anfang Februar noch zuversichtlich erklärte. Doch ganz so einfach war es dann doch nicht, denn kurz darauf meldete sich das Landratsamt.

„Vorweg ist klarzustellen, dass seitens des Landratsamtes bisher keine förmliche Beanstandung des in Rede stehenden Gemeinderatsbeschlusses gegenüber dem Markt ergangen ist“, heißt es auf Anfrage der Redaktion. Dem Landratsamt lag folgender Sachverhalt vor: Im Gemeinderat wurde der Antrag des Vereins auf Distanzierung von der Ehrenbürgerwürde von Paul von Hindenburg in nicht-öffentlicher Sitzung behandelt. Der Marktgemeinderat fasste folgenden Beschluss mehrheitlich: Der Markt Berchtesgaden distanziert sich von der Ehrenbürgerwürde von Paul von Hindenburg.

Trotz Tod ist eine nachträgliche Distanzierung möglich

Aus Sicht des Landratsamts Berchtesgadener Land ergebe sich folgende Einschätzung: „Grundsätzlich erlischt die Ehrenbürgerwürde mit dem Tod. Die Gemeinde kann sich jedoch nachträglich distanzieren und feststellen, dass dem Verstorbenen die Ehrenbürgerwürde zu Unrecht verliehen wurde oder dass sich dieser nachträglich als unwürdig erwiesen hat. Dies kann die Gemeinde durch einen Beschluss nach außen hin kundtun.“ Bei Gemeinderatssitzungen herrscht der Grundsatz der Öffentlichkeit nach Artikel 52 Gemeindeordnung.

Auszug aus Art. 52 der Gemeindeordnung: Öffentlichkeit

(2) Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

(3) Die in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekannt zugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen ist der Behörde zufolge eine Verfahrensvorschrift, die der Information der Öffentlichkeit dient und die Transparenz der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit gewährleisten soll. Er trage dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip Rechnung, weil er die Kontrolle der Verwaltung durch die Bürger ermögliche.

Ausnahmetatbestand liegt nicht vor

„Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn Rücksicht auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. Einen in Art. 52 GO genannten Ausnahmetatbestand sieht das Landratsamt aktuell nicht. Auch kann die von der Gemeinde angeführte Begründung derzeit nicht bestätigt werden. Der Marktgemeinderat hätte demnach in öffentlicher Sitzung einen Beschluss fassen müssen.“ Dementsprechend heißt das für die Gemeinde, dass der Beschluss in öffentlicher Sitzung neu zu fassen ist.

Auf die Frage der Redaktion, warum das Thema in nicht-öffentlicher Sitzung behandelt wurde und mit welcher Begründung, geht Bürgermeister Rasp nicht ein. Er teilt nur mit: „Wir werden die Beschlussfassung voraussichtlich in der nächsten Gemeinderatssitzung öffentlich wiederholen, damit sollten sich diese formalen Fragen erledigt haben, denke ich.“ Das wäre dann laut dem Sitzungskalender am Dienstag, 19. März. Ob es dann auch eine Straßenumbenennung der Von-Hindenburg-Allee in Berchtesgaden geben wird, ist noch unklar.

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