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Es kann sehr teuer werden

Aufblenden, Ausbremsen, Drängeln: Welche Strafen bei einer Nötigung drohen

Eine Nötigung im Straßenverkehr kann Autofahrer teuer zu stehen kommen. Aber welche Taten werden als ein solches Vergehen eingestuft?

Es gibt so einiges, das den Stresslevel von Autofahrern erhöhen kann – beispielsweise ein nerviger Beifahrer. Aber auch ein vorausfahrender „Schleicher“ kann den Blutdruck nach oben treiben, besonders, wenn man es eilig hat. Dennoch: Gerade in so einem Fall ist es wichtig, ruhig zu bleiben. Wer beispielsweise auf der Autobahn rechts überholt, riskiert ein teures Bußgeld. Speziell aggressives Verhalten wie beispielsweise Drängeln und Aufblenden kann für Autofahrer schwerwiegende Konsequenzen haben, wenn es als Nötigung interpretiert wird – denn dies stellt eine Straftat dar.

Nötigung im Straßenverkehr: Am Ende entscheidet der Richter

Die Entscheidung, ob es sich tatsächlich um eine Nötigung gemäß § 240 Strafgesetzbuch (StGB) handelt, trifft letztendlich der Richter. Bei dessen Entscheidung spielt auch das Motiv des Verkehrssünders eine Rolle. So stellt das bloße dichte Auffahren lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar – in diesem Fall drohen dem Verkehrsteilnehmer eine Geldbuße, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten. Auch die ausschließliche Verwendung der Lichthupe ist in der Regel nicht gleichbedeutend mit einer Nötigung.

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Nötigung im Straßenverkehr ist eine Straftat – dementsprechend hart sind die Folgen

Nur wenn es sich um einen besonders schweren Fall handelt – also wenn der vorausfahrende Fahrer beispielsweise durch langes, sehr dichtes Auffahren und möglicherweise zusätzliches Aufblenden massiv unter Druck gesetzt wird und dadurch die Fahrspur wechselt – handelt es sich laut ADAC um eine Nötigung. Laut Gesetzestext begeht eine Nötigung, wer „mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt“. Da es sich hierbei um eine Straftat handelt, sind die Folgen deutlich schwerwiegender als bei einer Ordnungswidrigkeit.

Eine Verurteilung wegen einer Nötigung im Straßenverkehr kann schwerwiegende Konsequenzen haben. (Symbolbild)

Welche Verstöße als Nötigung gewertet werden können

Der ADAC nennt einige Beispiele für eine Nötigung:

  • Vorsätzliches Hindern des Hintermannes am Überholen
  • Absichtliches, grundloses und abruptes Ausbremsen des nachfahrenden Fahrzeugs
  • Drängeln und dichtes Auffahren in Kombination mit Lichthupe über einen längeren Zeitraum
  • Sich auf eine Motorhaube zu werfen, um ein Auto dadurch an der Weiterfahrt zu hindern
  • Zufahren auf eine Person oder ein Fahrzeug, um den anderen dazu zu bewegen, beispielsweise eine Parklücke freizugeben

Eine Nötigung kann in besonders schweren Fällen sogar mit einer Gefängnisstrafe geahndet werden. In der Regel resultiert eine Verurteilung wegen Nötigung jedoch in einer Geldstrafe – die kann jedoch ziemlich hoch ausfallen. Meistens wird sie in Tagessätzen berechnet, die sich nach dem Nettomonatsgehalt richten, vierstellige Strafen sind keine Seltenheit. Darüber hinaus kann ein Fahrverbot verhängt werden.

Rätselhafte Verkehrszeichen: Zehn Schilder, deren Bedeutung nicht jedem klar ist

Ein Carsharing-Parkplatz-Verkehrsschild
Vier Personen stehen um ein halbiertes Auto – dieses Schild gibt vielen Verkehrsteilnehmern Rätsel auf. Betrachtet man das Fahrzeug allerdings als „geteilt“, wird die Sache schon deutlich klarer: Dieses Zeichen weist nämlich auf einen Carsharing-Parkplatz hin. © Stefan Sauer/dpa
Verkehrszeichen für autonomes Fahren
Es gibt Verkehrszeichen, die wirken wie aus einer anderen Welt – und in diesem Fall ist es tatsächlich auch so: Dieses schwarz-weiße Schild ist nämlich für die digitale Welt bestimmt – für den menschlichen Fahrer ist es bedeutungslos. Das Schild, das vor allem in Südbayern zu finden ist, ermöglicht es autonomen Fahrzeugen im Testbetrieb, exakt ihren Standort zu bestimmen.  © Future Image/Imago
Verkehrsschild Fahrradstraße
In einer Fahrradstraße dürfen grundsätzlich nur Fahrräder und E-Scooter fahren. Allerdings gibt es Ausnahmen, auf die durch Zusatzschilder hingewiesen wird. In diesem Beispiel sind (Klein-)Krafträder, Mofas sowie mehrspurige Kraftfahrzeuge – also auch Lkw – zugelassen. Es gilt jedoch eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h – und auf Radfahrer muss besondere Rücksicht genommen werden. © Gottfried Czepluch/Imago
Verkehrszeichen Radschnellweg
Ein grünes Schild mit einem weißen Fahrrad kennzeichnet sogenannte Radschnellwege – unabhängig von der Beschaffenheit der Straße. Auch bei sandigen Straßen beispielsweise, soll dadurch kenntlich gemacht werden, dass es sich um einen Radschnellweg handelt. © Panthermedia/Imago
Schild Sackgasse Durchgang für Radfahrer und Fußgänger
Das Sackgassen-Schild dürften die meisten Verkehrsteilnehmer kennen – doch es gibt auch eine besondere Variante, die nicht so oft zu sehen ist. Für Kraftfahrzeuge ist in diesem Fall Schluss – doch für Fußgänger und Radler gibt es in dieser Sackgasse einen Durchgang. © Christian Ohde/Imago
Verkehrsschild Spielstrasse
Verwechslungsgefahr! Wenn man Autofahrer fragt, welches Verkehrsschild an einer Spielstraße zu sehen ist, dürfte man wohl von nahezu jedem die gleiche Antwort bekommen: Ein blau-weißes Rechteck, auf dem ein Erwachsener und ein Kind abgebildet sind, die Fußball spielen – dazu ein sich näherndes Auto. Doch das ist falsch: Dieses Schild weist auf einen verkehrsberuhigten Bereich hin. Hier sind Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer gleichberechtigt. Trotz des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme müssen Autos und Radfahrer besonders vorsichtig fahren und notfalls auch anhalten. Zudem ist nur Schrittgeschwindigkeit erlaubt. Gerichten zufolge sind das zwischen 5 und 15 km/h. © Michael Gstettenbauer/Imago
Verkehrsschild Spielstrasse
Und hier ist das „echte“ Spielstraßen-Schild: Es besteht aus einem Verbotsschild für Fahrzeuge aller Art, darunter ist ein Zusatzschild mit einem Fußball spielenden Kind angebracht. „Hier dürfen weder motorisierte Fahrzeuge noch Fahrradfahrer fahren und parken. Die Spielstraße ist allein für spielende Kinder und Fußgänger gedacht“, erklärt der ADAC auf seiner Homepage. © Carsten Koall/dpa
Grünpfeil an roter Ampel
Der Grünpfeil (nicht: Grüner Pfeil) an Ampeln erlaubt allen Fahrzeugen das Abbiegen nach rechts trotz roten Lichtzeichens. Allerdings nur, wenn diese zuvor an der Haltelinie angehalten haben und wenn eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist. © Martin Müller/Imago
Verkehrsschild grüner Pfeil für Radfahrer
Vom Grünpfeil-Schild gibt es auch noch eine spezielle Variante: In diesem Fall ist es nur Radfahrern erlaubt, bei Rotlicht rechts abzubiegen. Natürlich nur unter den Voraussetzungen, die auch für den „normalen“ Grünpfeil gelten. © Rüdiger Wölk/Imago
Verkehrsschild Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen
Das Verkehrszeichen für das „normale“ Überholverbot dürfte allen Autofahrern bekannt sein. Dieses Schild ist eine Abwandlung davon. Es schreibt explizit ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen vor. Das bedeutet in Straßenabschnitten, die mit diesem Verkehrszeichen ausgeschildert sind, dürfen mehrspurige Fahrzeuge (Autos, LKWs) keine Motorräder oder Fahrräder überholen. © Michael Gstettenbauer/Imago

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) berichtet beispielsweise, dass im Jahr 2015 ein Taxifahrer vom Amtsgericht München zu einer Geldstrafe von 1.000 Euro (50 Tagessätze à 20 Euro) und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt wurde, weil er ein anderes Fahrzeug geschnitten und anschließend zu einer Vollbremsung gezwungen hatte.

Rubriklistenbild: © Sven Simon/Imago

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