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Lichthupe: Wann ist ihr Einsatz gesetzlich zulässig?
Zahlreiche Autofahrer nutzen die Lichthupe in verschiedenen Situationen – das ist oft nicht erlaubt. Doch wann ist ihr Gebrauch tatsächlich gestattet?
Wenn es um das Thema Verkehrsregeln geht, so kursieren unter Autofahrern so einige Mythen. So sind einige davon überzeugt, dass ein Tempolimit auf der Autobahn an der nächsten Auffahrt nicht mehr gültig ist oder man auf dem Beschleunigungsstreifen immer „Vorfahrt“ hat und sich einfach „reinquetschen“ darf – beides ist jedoch falsch. Ähnlich ist es mit der Lichthupe: Sie wird im Alltag in vielen Situationen verwendet. Streng genommen ist das Aufblenden jedoch nur in zwei Fällen erlaubt.
Lichthupe: Nur in zwei Situationen ist ihr Einsatz erlaubt
Die meisten haben es schon einmal erlebt oder vielleicht auch selbst schon gemacht: Um einem anderen Fahrzeug zu signalisieren, dass man ihm den Vorrang gewährt, zeigt man dies durch Aufblenden an. Auch vor Blitzern wird manchmal per Lichthupe gewarnt. Doch der Gebrauch der Lichthupe ist – ebenso wie der Einsatz der „normalen“ Hupe – laut § 16 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nur in den folgenden zwei Situationen erlaubt:
Wenn man sich oder andere gefährdet sieht
Wenn man außerhalb geschlossener Ortschaften überholt
Lichthupe darf zur Ankündigung eines Überholmanövers verwendet werden
Allerdings ist es im Alltag auf deutschen Straßen eher unüblich, einem vorausfahrenden Fahrzeug durch die Lichthupe ein Überholmanöver anzukündigen. Dennoch: Gemäß § 5 Absatz 5 der StVO ist es legal. Dort steht: „Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden“. Theoretisch könnte man also auch hupen – was in der Praxis jedoch viele Autofahrer verwirren dürfte, da es sehr selten praktiziert wird, genau wie das Aufblenden. Dem Gesetzestext zufolge muss darauf geachtet werden, dass entgegenkommende Fahrer durch den Einsatz der Lichthupe mit Fernlicht nicht geblendet werden.
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Lichthupe: Vorsicht bei der Verwendung auf der Autobahn
Laut ADAC darf man auf der Autobahn die Lichthupe einsetzen, wenn der Fahrer eines auf der linken Spur fahrenden Fahrzeugs die Absicht zu überholen nicht bemerkt, obwohl Sie links blinken – man kündigt ja praktisch einen Überholvorgang an. Aber Achtung: Wer das Aufblenden übertreibt und über einen längeren Zeitraum stark drängelt, könnte sich einer Nötigung schuldig machen. Daher sollte immer der korrekte Sicherheitsabstand (halber Tachowert) eingehalten und nur kurz aufgeblendet werden.