Um Ihnen ein besseres Nutzererlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Durch Nutzung unserer Dienste stimmen Sie unserer Verwendung von Cookies zu.
Weitere Informationen
Für die Finanzierung unseres journalistischen Angebots sind wir auf die Anzeigen unserer Werbepartner angewiesen.
Klicken Sie oben rechts in Ihren Browser auf den Button Ihres Ad-Blockers und deaktivieren Sie die Werbeblockierung für
. Danach können Sie gratis weiterlesen.
Lesen Sie wie gewohnt mit aktiviertem Ad-Blocker auf
Jetzt für nur 0,99€ im ersten Monat testen
Unbegrenzter Zugang zu allen Berichten und Exklusiv-Artikeln
Lesen Sie nahezu werbefrei mit aktiviertem Ad-Blocker
Wenn der Nachbar schnarcht bis sich die Balken biegen, ist die eigene Nachtruhe schnell dahin - aber kann deswegen gleich Schadensersatz verlangt werden?
Ein Ehepaar aus Bonn wagte vor einigen Jahren den Versuch und verlangte von seiner Vermieterin rund 8.000 Euro Schadensersatz. Die Summe bezog sich unter anderem auf die Umzugs- und Einlagerungskosten, die dem Paar entstanden waren, als sie die Wohnung nach wenigen Monaten wieder verließen.
Schnarchender Nachbar: Paar sieht arglistige Täuschung darin
Schuld daran war ein Nachbar, der in der Wohnung unter ihnen lebte. Dessen allnächtliches Schnarchen wäre so laut gewesen, dass es auch im oberen Schlafzimmer noch zu hören war und vor allem der Ehefrau den Schlaf raubte. Die klagenden Mieter reichten deshalb die fristlose Kündigung ein und warfen ihrer Vermieterin und der Marklerin arglistige Täuschung vor, weil die Wohnung im Internet als "ruhig" angepriesen wurde.
Schadensersatz nach fristloser Kündigung: So entschied das Gericht
Das Amtsgericht in Bonn (Az. AG Bonn 6 C 598/08) stellte sich jedoch auf die Seite der Vermieterin: Es gäbe keinen Grund für eine fristlose Kündigung, da in einem Mehrparteienhaus nicht davon auszugehen sei, dass alle Geräusche ausgeschlossen sind. Zudem würde die Wohnung laut eines Sachverständigengutachtens einen für sie angemessenen Schallschutz vorweisen - es handelte sich um eine "klassische Altbauwohnung mit Holzböden", wie es auch in der Annonce hieß. Zudem sei mit "ruhig" eine "ruhige Wohnlage" gemeint gewesen. Die Aussage bezog sich nicht auf die Nachbarn. Demnach sei die fristlose Kündigung nicht berechtigt gewesen, da die Vermieterin ihre vertraglichen Pflichten nicht verletzt habe.
Auch die Minderung der Miete, die die Kläger vornahmen, sei unberechtigt gewesen, weshalb diese die Erträge erstatten mussten. Das heißt wohl: Um aufgrund schnarchender Nachbarn eine Mietminderung durchsetzen zu können oder gar Schadensersatz zu verlangen, muss der Vermieter nachweislich vertragliche Pflichten verletzt haben. Wie ein Gericht in so einem Fall entscheidet, ist je nach Umständen unterschiedlich.