Um Ihnen ein besseres Nutzererlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Durch Nutzung unserer Dienste stimmen Sie unserer Verwendung von Cookies zu.
Weitere Informationen
Für die Finanzierung unseres journalistischen Angebots sind wir auf die Anzeigen unserer Werbepartner angewiesen.
Klicken Sie oben rechts in Ihren Browser auf den Button Ihres Ad-Blockers und deaktivieren Sie die Werbeblockierung für
. Danach können Sie gratis weiterlesen.
Lesen Sie wie gewohnt mit aktiviertem Ad-Blocker auf
Jetzt für nur 0,99€ im ersten Monat testen
Unbegrenzter Zugang zu allen Berichten und Exklusiv-Artikeln
Lesen Sie nahezu werbefrei mit aktiviertem Ad-Blocker
Kaum verschwindet die Sonne, werden schon die ersten Rollläden heruntergelassen - wer das allerdings zu spät macht, könnte den Groll des Nachbars auf sich ziehen.
Schließlich gilt nach 22 Uhr die Nachtruhe - und das Herunterlassen des Rollos kann schon mal ziemlich laut ausfallen. So ärgerte sich ein Anwohner vor einigen Jahren über seinen Nachbarn, der seine Außenjalousie stets während der Ruhezeit von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens schloss.
Durch die Geräuschkulisse wurde jeden Abend das Kind aus dem Schlaf gerissen. Deshalb zog der lärmgeplagte Anwohner sogar bis vor das Amtsgericht in Düsseldorf.
Rollläden regelmäßig während der Nachtruhe geschlossen – so urteilte ein Gericht
Dort stellte sich das Gericht jedoch auf die Seite des Nachbarn: Man könne einem Mieter nicht vorschreiben, wann dieser seine Räume verdunkelt, hieß es im Urteil von 2010 (Az. 55 C 7723/10). Dass die Rollläden benutzt werden, gehöre demnach zum normalen Gebrauch einer Wohnung und es wäre nur natürlich, dass dieser auch nach 22 Uhr noch getätigt wird.
Trotzdem sollten Mieter, die Ihre Jalousien recht spät schließen, darauf achten, dies leise zu tun. Wer seine Rollläden absichtlich regelmäßig herunterkrachen lässt, kann vom Vermieter abgemahnt werden.