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Wer Tür an Tür lebt, bekommt so einiges von den Nachbarn mit - mehr als Ihnen vielleicht lieb ist. Aber ist das schon Grund genug für eine Mietminderung?
Tatsächlich gab es schon Urteile bezüglich intimen Geräuschen der Nachbarn - Pinkelgeräusche, um genau zu sein. In nicht nur einem Fall musste in Deutschland schon darüber entschieden werden, ob die Beschallung durch Stehpinkler hinzunehmen sei.
Geht es Stehpinklern an den Kragen? Das besagen Gerichtsurteile
In Wuppertal gab es schon 1997 Beschwerden eines Mehrfamilienhauses aufgrund eines Mieters, der offensichtlich unerträgliche Geräusche beim Urinieren im Stehen verursachte. Das Amtsgericht (Az. 34 C 262/96) wies die Klage jedoch ab und berief sich auf §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB - demnach müssten die Kläger schon über ein normales Maß hinaus durch vermeidbare Geräusche gestört werden.
Zudem komme es in einem Mehrfamilienhaus zwangsläufig zu störenden Geräuschen aller Parteien. Deshalb droht den Stehpinklern auch nichts. Obendrein wäre es ein zu tiefer Eingriff in die Privatsphäre, einem Mieter Vorschriften bezüglich seiner Pinkelgewohnheiten zu machen: "Wer wollte entscheiden, was insoweit normal und was zu laut ist?", meinte das Gericht. Deshalb wurden den Klägern geraten, mehr Gelassenheit zu zeigen.
In einem Fall, der vor einer Kammer des Amtsgerichts Berlin verhandelt wurde, fiel das Urteil jedoch zugunsten eines klagenden Mieters aus. Dieser wurden berechtigt seine Miete aufgrund der Geräuschkulisse eines Stehpinklers um zehn Prozent zu mindern. Das Gericht befand den Lärm als penetrant und unangenehm (Az. 67 S 335/08). Bei dem Gebäude handelte es sich um einen Bau aus dem Jahr 1978, bei dem dieses Lärmproblem nicht auftreten sollte, wie das Gericht befand.
Eine andere Kammer des Amtsgerichts in Berlin entschied in einem ähnlichen Fall (AZ. 65 S 159/12) jedoch anders: Dort wurde den lärmgeplagten Mietern kein Recht auf Mietminderung gewährt. Im Gegensatz zum ersten Fall, der in Berlin verhandelt wurde, handelte es sich bei dem Haus um einen Altbau, der 1955 errichtet wurde. Der Vermieter schulde deshalb keinen modernen Schallschutz und Mieter hätten sich über den Mangel im Klaren sein müssen.
Ob Sie also aufgrund von Geräuschen eines Stehpinklers die Miete mindern können, hängt vom einzelnen Fall ab - vom tatsächlichen Geräuschpegel und dem für das Alter des Gebäudes zu erwartenden Schallschutz.