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Folgeschäden nicht unterschätzen

Warum Sie Ihren Balkon regelmäßig von Schnee und Eis befreien sollten

Schneebedeckte Pflanzen auf dem Balkon
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Die weiße Pracht am Balkon hat nicht nur Vorzüge. (Symbolbild)

Schneit und gefriert es, kann das Wasser an Balkon oder Dachterrasse womöglich nicht mehr abfließen. Auch die Schneelast kann zum Problem werden.

Schneeräumen vor der Haustür ist oft eine lästige Pflicht. Die meisten Kommunen übertragen die Räum- und Streupflicht für Gehwege auf die angrenzenden Grundstückseigentümer. Was sollten davon abgesehen Besitzer von Balkon oder Dachterrasse bei Eis und Schnee beachten?

Schnee und Eis am Balkon: Versicherer verweist auf mögliche Folgeschäden

Im Gegensatz zu den Gehwegen vor dem Haus gibt es keine generelle Räumpflicht für Balkon und Dachterrasse, wie die Arag auf ihrer Website zum Sachverhalt schildert. Es sei jedoch „üblich“, diese Pflicht auf Mieter zu übertragen. „Dies muss allerdings im Mietvertrag oder in der Hausordnung festgehalten werden. Sind Sie dazu nicht in der Lage, z. B. aufgrund von Abwesenheit oder Krankheit, müssen Sie selbstständig für Ersatz sorgen“, rät die Versicherung und verweist auf mögliche Gefahren durch die entstandene Schneelast, die die Statik von Balkon oder Dachterrasse beeinträchtigen könne. Zudem könne in Folge von Schnee oder Eis am Balkon Schmelzwasser in die Wohnung eindringen. Daher gehöre es zu den Aufgaben von Mietern, Balkonabflüsse frei von Eis, Schmutz und Laub zu halten, damit Wasser ungehindert abfließen könne, so der Versicherer.

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Gewicht von Schnee am Balkon nicht unterschätzen

Ob nicht geräumter Gehweg, Balkon oder Dachterrasse: „Wenn es im Mietvertrag oder in der Hausordnung klar geregelt ist, dass Mieter eine Schneeräumpflicht haben, muss diese erfüllt werden“, schreibt die Arag auf ihrer Website. Eine andere Frage ist die nach der Haftung: „Wenn Schnee vom nicht geräumten Balkon beispielsweise auf Passanten fällt und die dabei zu Schaden kommen, haftet derjenige, der nachweislich gegen die Räumpflicht verstoßen hat“, erklärt der Versicherer recht allgemein.

Mit Blick auf die Räum- und Streupflicht für den Bürgersteig vor Grundstücken seitens von Grundstücksanliegern teilte die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer allerdings auch mit: „Hierbei handelt es sich fast immer um die Grundstückseigentümer oder im Falle einer Wohnungseigentümergemeinschaft um deren Mitglieder.“ Mieter und Pächter seien nur dann in der Pflicht, wenn dies ausdrücklich im Miet- beziehungsweise Pachtvertrag vereinbart sei. Eine einfache Regelung in der Hausordnung eines Mietshauses reiche nicht aus, so die Rechtsanwaltskammer. Hauseigentümer sollten zudem Schnee auf dem Dach nicht unterschätzen, denn in der gefallenen Masse hat Schnee richtig Gewicht.

Rasenmähen, Grillen, Müll entsorgen: Bußgelder rund um Haus und Garten

Frau schläft zur Nachtruhe mitten in der Nacht
Ruhezeit: Ab 22 Uhr bis um 6 Uhr am Folgetag muss Lärm so weit wie möglich vermieden werden. Fernseher, Musik oder Spielekonsolen sollten dann auf Zimmerlautstärke heruntergeregelt werden. Damit ist eine Lautstärke gemeint, die man außerhalb der eigenen Wohnung kaum oder gar nicht mehr hören kann. Bei Verstößen kann es bis zu 5.000 Euro Strafe geben. © Imago
Junge Frau hat Nagel in die Wand
Lautes Werkeln nur tagsüber: Auch Hämmern und Bohren und andere laute Handwerksarbeiten sind nach 22 Uhr sowie an Sonntagen und Feiertagen streng verboten. Bilder aufhängen oder Regale anbringen sollten Sie am besten immer tagsüber, und nur außerhalb der Nachtruhe. © Imago
Mann saugt Staub in der Wohnung
Haushaltstätigkeiten: Das gleiche gilt übrigens für laute Aktivitäten wie Staubsaugen, Möbelschieben, Wäschewaschen oder Geschirr spülen in der Maschine. Bei Verstößen kann es sogar zu Abmahnungen oder Mietkündigungen kommen.  © Imago
Alter Mann mäht Rasen
Rasen mähen: Den Rasen sollte man aus Rücksicht ebenfalls nicht während der Ruhezeit mähen, also nicht nachts und nicht mittags zwischen 13 und 15 Uhr. Am Sonntag ist das Rasenmähen tabu, sonst kann es bis zu 50.000 Strafe geben.  © Imago
Ältere Dame schneidet Hecke
Heckenschneiden im Sommer: Ebenfalls im Garten verboten ist das Schneiden von Hecken während der Brutzeit. Diese dauert von März bis Ende September an. Wer in dieser Zeit seine Hecken radikal schneidet, riskiert ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro.  © Imago
Baum wird gefällt und gesägt
Bäume fällen: Wer ohne Genehmigung einen Baum fällt, riskiert bis zu 50.000 Euro Strafe. Bäume unterliegen in Deutschland einem besonderen Schutz und dürfen nicht einfach umgesägt werden.  © Imago
gartenabfälle in einem Korb
Gartenabfälle entsorgen: Der eigene Gartenmüll gehört auf den Kompost oder in die Bio-Tonne, allerdings in keinem Fall auf das Feld vom Nachbarn. Wer seine Gartenabfälle dort oder auch in der freien Natur entsorgt, muss mit Geldstrafen von 300 bis 2.500 Euro rechnen. © Imago
Wespennest nicht alleine entfernen
Wespennester: Auch wenn die Wespen stören, Wespennester dürfen nicht einfach entfernt oder umgesiedelt werden. Zum einen ist das für Ungeübte gefährlich, zum anderen braucht es dafür die Einschätzung eines Experten. Wer das auf eigene Faust versucht, wird nicht nur gestochen, sondern muss auch mit einer Strafe von 5.000 bis 50.000 Euro rechnen. © Imago
Älterer Herr grillt auf dem Balkon
Grillen zu Hause: Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse ist in Deutschland laut Deutschem Mieterbund (DMB) erlaubt, es sei denn, es ist im Mietvertrag ausdrücklich verboten. Hier gilt aber, dass man Rücksicht auf Nachbarn nehmen und deshalb Ruhezeiten einhalten, Rauch und Funkenflug vermeiden sollte. Wird dagegen verstoßen, kann die Strafe zwischen 100 und 5.000 Euro liegen.  © Imago
Pärchen grillt am Strand oder im Park
Grillen in der Öffentlichkeit: Wenn man dagegen an öffentlichen Plätzen den Grill anwirft, wo es nicht erlaubt ist, muss mit bis zu 5.000 Euro Strafe rechnen.  © Imago
Feuer im Kamin mit Schuhen davor
Kaminfutter: Apropos Feuer: Auch im hauseigenen Kamin darf man nicht alles verbrennen, was man will. Trockene naturbelassene Hölzer sind in Ordnung, lackiertes Holz, Zeitungs- und Altpapier, Hausmüll, giftige Stoffe wie Gummi und Gartenabfälle wegen der Luftverschmutzung jedoch nicht. Dafür kann es bis zu 100.000 Euro Strafe geben.  © Imago
Verschenken-Kartons sind verboten
Nichts „Zu verschenken“: Es scheint eine nette Geste zu sein, einen Karton mit alten Spielsachen, Büchern oder anderen Gegenständen auf die Straße zu stellen und „Zu verschenken“ dranzuschreiben. Allerdings kann ein solcher Karton als Ordnungswidrigkeit und illegale Müllablagerung geahndet werden und bis zu 5.000 Euro Strafe einbringen. © Imago
Chaotische Garage mit viel Zeug
Mehr als Autos in der Garage: Heutzutage werden in Garagen weit mehr als Autos gelagert: Gartenstühle, Autoreifen, Grill, Gartenwerkzeuge. Theoretisch ist das aber verboten oder bedarf einer Sondergenehmigung. Bußgelder, wenn sich etwa ein Vermieter beschwert, können bis zu 500 Euro hoch sein.  © Imago

Auf die Nachbarn Rücksicht nehmen

Egal zu welcher Jahreszeit: Grundsätzlich ist gegenseitige Rücksichtnahme unter Nachbarn gefragt. Das gilt beim Anbringen von Blumenkästen am Balkon genauso wie beim Grillen auf der Terrasse. Dann kommt es erst gar nicht zu Problemen oder Streitigkeiten.

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