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Schneit und gefriert es, kann das Wasser an Balkon oder Dachterrasse womöglich nicht mehr abfließen. Auch die Schneelast kann zum Problem werden.
Schneeräumen vor der Haustür ist oft eine lästige Pflicht. Die meisten Kommunen übertragen die Räum- und Streupflicht für Gehwege auf die angrenzenden Grundstückseigentümer. Was sollten davon abgesehen Besitzer von Balkon oder Dachterrasse bei Eis und Schnee beachten?
Schnee und Eis am Balkon: Versicherer verweist auf mögliche Folgeschäden
Im Gegensatz zu den Gehwegen vor dem Haus gibt es keine generelle Räumpflicht für Balkon und Dachterrasse, wie die Arag auf ihrer Website zum Sachverhalt schildert. Es sei jedoch „üblich“, diese Pflicht auf Mieter zu übertragen. „Dies muss allerdings im Mietvertrag oder in der Hausordnung festgehalten werden. Sind Sie dazu nicht in der Lage, z. B. aufgrund von Abwesenheit oder Krankheit, müssen Sie selbstständig für Ersatz sorgen“, rät die Versicherung und verweist auf mögliche Gefahren durch die entstandene Schneelast, die die Statik von Balkon oder Dachterrasse beeinträchtigen könne. Zudem könne in Folge von Schnee oder Eis am Balkon Schmelzwasser in die Wohnung eindringen. Daher gehöre es zu den Aufgaben von Mietern, Balkonabflüsse frei von Eis, Schmutz und Laub zu halten, damit Wasser ungehindert abfließen könne, so der Versicherer.
Ob nicht geräumter Gehweg, Balkon oder Dachterrasse: „Wenn es im Mietvertrag oder in der Hausordnung klar geregelt ist, dass Mieter eine Schneeräumpflicht haben, muss diese erfüllt werden“, schreibt die Arag auf ihrer Website. Eine andere Frage ist die nach der Haftung: „Wenn Schnee vom nicht geräumten Balkon beispielsweise auf Passanten fällt und die dabei zu Schaden kommen, haftet derjenige, der nachweislich gegen die Räumpflicht verstoßen hat“, erklärt der Versicherer recht allgemein.
Mit Blick auf die Räum- und Streupflicht für den Bürgersteig vor Grundstücken seitens von Grundstücksanliegern teilte die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer allerdings auch mit: „Hierbei handelt es sich fast immer um die Grundstückseigentümer oder im Falle einer Wohnungseigentümergemeinschaft um deren Mitglieder.“ Mieter und Pächter seien nur dann in der Pflicht, wenn dies ausdrücklich im Miet- beziehungsweise Pachtvertrag vereinbart sei. Eine einfache Regelung in der Hausordnung eines Mietshauses reiche nicht aus, so die Rechtsanwaltskammer. Hauseigentümer sollten zudem Schnee auf dem Dach nicht unterschätzen, denn in der gefallenen Masse hat Schnee richtig Gewicht.
Rasenmähen, Grillen, Müll entsorgen: Bußgelder rund um Haus und Garten
Egal zu welcher Jahreszeit: Grundsätzlich ist gegenseitige Rücksichtnahme unter Nachbarn gefragt. Das gilt beim Anbringen von Blumenkästen am Balkon genauso wie beim Grillen auf der Terrasse. Dann kommt es erst gar nicht zu Problemen oder Streitigkeiten.