Räum- und Streupflicht
Wer muss die Gehwege vor der Haustür vom Schnee befreien?
Die meisten Kommunen übertragen die Räum- und Streupflicht für Gehwege auf die angrenzenden Grundstückseigentümer. Aber auch die können ihrerseits weiterdelegieren.
Damit es auch bei unerwarteten Schneefällen und Glätte nicht zu Rutschpartien kommt, gibt es die Räum- und Streupflicht. Wenn Grundstücksanlieger ihre Pflicht vernachlässigen, müssen Sie bei etwaigen Unfällen haften, sofern der Schaden eindeutig auf das Versäumnis zurückzuführen ist. Darüber informiert die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Bereits für die Nichteinhaltung des Winterdienstes könnten zudem „in manchen Bundesländern hohe Bußgelder“ verhängt werden, teilt die Rechtsanwaltskammer mit. Dem Portal bussgeld-info.de zufolge könnte beispielsweise in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, dem Saarland und Sachsen ein Bußgeld von bis zu 500 Euro drohen; aber auch in anderen Bundesländern könnte demzufolge ein mehr oder weniger hohes Bußgeld drohen.
Schnee vor der Haustür: Wer muss wo räumen und streuen?
Während für öffentliche Straßen häufig die Straßenbaubehörde zuständig ist, liegt die Räum- und Streupflicht für den Bürgersteig vor Grundstücken bei den jeweiligen Grundstücksanliegern, so die Rechtsanwaltskammer. Hierbei handele es sich fast immer um die Grundstückseigentümer oder im Falle einer Wohnungseigentümergemeinschaft um deren Mitglieder. Mieter und Pächter sind laut der Rechtsanwaltskammer nur dann in der Pflicht, wenn dies ausdrücklich im Miet- beziehungsweise Pachtvertrag vereinbart ist. Eine einfache Regelung in der Hausordnung eines Mietshauses reiche nicht aus. Streupflichtige müssen Gehwege „in der Regel auf einer Breite von 1,2 m räumen und streuen“, teilt die Rechtsanwaltskammer mit. Hiervon ausgenommen seien Wege auf dem Privatgelände sowie private Parkplätze. Ist kein Gehweg vorhanden, muss der Fahrbahnrand „auf 1 m Breite geräumt und 0,5 m gestreut“ werden. Treppen vor dem Grundstück seien wie Gehwege zu behandeln.
Wie oft muss geräumt und gestreut werden?
Prinzipiell muss morgens bis spätestens 7 Uhr, an Sonntagen bis 9 Uhr, sowie abends bis 20 Uhr geräumt und gestreut werden, wie es in der Mitteilung allgemein heißt. Das gelte allerdings nicht, wenn es gerade angefangen habe zu schneien, „weil es zwecklos ist, bei dichtem Schneefall zu räumen und auch das Streumaterial wirkungslos bleibt“. Es könne daher eine „angemessene Zeit bis zum Beginn des Räumens“ abgewartet werden. Aufgepasst: Die Räumzeiten können zudem je nach Bundesland abweichen, wie die Experten betonen. Bewohner sollten sich über die kommunalen Bestimmungen im Einzelnen auch hier gut informieren. „Insbesondere bei Glätte ist mehrmals täglich zu kontrollieren und nötigenfalls erneut zu streuen“, heißt es zudem in der Mitteilung. Auch starker Schneefall könne eine wiederholte Räumung erforderlich machen.
Wer haftet bei Missachtung der Streupflicht?
Streupflichtige haben die sogenannte Verkehrssicherungspflicht, wie die Rechtsanwaltskammer außerdem mitteilt. „Wird diese verletzt und es stürzt zum Beispiel ein Passant auf dem glatten Gehweg und bricht sich ein Bein, haften Streupflichtige für den entstandenen Schaden an Personen sowie Sachen.“ Hierzu gehören den Experten zufolge Heilungskosten, beschädigte Kleidung, Reparaturen und Schmerzensgeld. Handelt es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft, haften die Wohnungseigentümer „gesamtschuldnerisch“, heißt es weiter in der Mitteilung. „Das heißt, der Geschädigte darf sich an jeden der Wohnungseigentümer wenden. Der Einzelne kann dann nur auf dem Regresswege von demjenigen, der zum Unfallzeitpunkt verantwortlich war, die Erstattung des Schadensbetrages verlangen.“ Ebenso verhalte es sich im Verhältnis zwischen Eigentümer und Mieter oder Pächter. „Voraussetzung ist stets, dass der Geschädigte nachweisen kann, dass die Nichträumung des Gehweges Ursache des Unfalls war.“
Was regeln die Gemeinden?
Auch ohne Unfall drohe „oft eine empfindliche Sanktion“, so die Rechtsanwaltskammer: Die Gemeinden seien grundsätzlich berechtigt, Satzungen über die Räum- und Streupflicht zu erlassen und deren Einhaltung zu überprüfen. Dabei könne in den Satzungen festgelegt werden, dass bei Verstößen Bußgelder zu zahlen sind.
Rasenmähen, Grillen, Müll entsorgen: Bußgelder rund um Haus und Garten




Was gilt zudem bei herabfallendem Laub?
Auch herabfallendes Laub und Nässe können Bürgersteige in glatte Rutschbahnen verwandeln. Eigentümer sind verpflichtet, den Bürgersteig vor ihrem Grundstück sauber zu halten. Dazu gehört auch die Beseitigung von rutschigem Herbstlaub – damit die Verkehrssicherheit gewährleistet ist, wie die Zeitschrift Öko-Test informiert.
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