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Räum- und Streupflicht

Wer muss die Gehwege vor der Haustür vom Schnee befreien?

Die meisten Kommunen übertragen die Räum- und Streupflicht für Gehwege auf die angrenzenden Grundstückseigentümer. Aber auch die können ihrerseits weiterdelegieren.

Damit es auch bei unerwarteten Schneefällen und Glätte nicht zu Rutschpartien kommt, gibt es die Räum- und Streupflicht. Wenn Grundstücksanlieger ihre Pflicht vernachlässigen, müssen Sie bei etwaigen Unfällen haften, sofern der Schaden eindeutig auf das Versäumnis zurückzuführen ist. Darüber informiert die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Bereits für die Nichteinhaltung des Winterdienstes könnten zudem „in manchen Bundesländern hohe Bußgelder“ verhängt werden, teilt die Rechtsanwaltskammer mit. Dem Portal bussgeld-info.de zufolge könnte beispielsweise in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, dem Saarland und Sachsen ein Bußgeld von bis zu 500 Euro drohen; aber auch in anderen Bundesländern könnte demzufolge ein mehr oder weniger hohes Bußgeld drohen.

Schnee vor der Haustür: Wer muss wo räumen und streuen?

Während für öffentliche Straßen häufig die Straßenbaubehörde zuständig ist, liegt die Räum- und Streupflicht für den Bürgersteig vor Grundstücken bei den jeweiligen Grundstücksanliegern, so die Rechtsanwaltskammer. Hierbei handele es sich fast immer um die Grundstückseigentümer oder im Falle einer Wohnungseigentümergemeinschaft um deren Mitglieder. Mieter und Pächter sind laut der Rechtsanwaltskammer nur dann in der Pflicht, wenn dies ausdrücklich im Miet- beziehungsweise Pachtvertrag vereinbart ist. Eine einfache Regelung in der Hausordnung eines Mietshauses reiche nicht aus. Streupflichtige müssen Gehwege „in der Regel auf einer Breite von 1,2 m räumen und streuen“, teilt die Rechtsanwaltskammer mit. Hiervon ausgenommen seien Wege auf dem Privatgelände sowie private Parkplätze. Ist kein Gehweg vorhanden, muss der Fahrbahnrand „auf 1 m Breite geräumt und 0,5 m gestreut“ werden. Treppen vor dem Grundstück seien wie Gehwege zu behandeln.

Die weiße Pracht ist längst nicht nur Vergnügen – mit ihr gehen auch gewisse Pflichten einher.

Wie oft muss geräumt und gestreut werden?

Prinzipiell muss morgens bis spätestens 7 Uhr, an Sonntagen bis 9 Uhr, sowie abends bis 20 Uhr geräumt und gestreut werden, wie es in der Mitteilung allgemein heißt. Das gelte allerdings nicht, wenn es gerade angefangen habe zu schneien, „weil es zwecklos ist, bei dichtem Schneefall zu räumen und auch das Streumaterial wirkungslos bleibt“. Es könne daher eine „angemessene Zeit bis zum Beginn des Räumens“ abgewartet werden. Aufgepasst: Die Räumzeiten können zudem je nach Bundesland abweichen, wie die Experten betonen. Bewohner sollten sich über die kommunalen Bestimmungen im Einzelnen auch hier gut informieren. „Insbesondere bei Glätte ist mehrmals täglich zu kontrollieren und nötigenfalls erneut zu streuen“, heißt es zudem in der Mitteilung. Auch starker Schneefall könne eine wiederholte Räumung erforderlich machen.

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Wer haftet bei Missachtung der Streupflicht?

Streupflichtige haben die sogenannte Verkehrssicherungspflicht, wie die Rechtsanwaltskammer außerdem mitteilt. „Wird diese verletzt und es stürzt zum Beispiel ein Passant auf dem glatten Gehweg und bricht sich ein Bein, haften Streupflichtige für den entstandenen Schaden an Personen sowie Sachen.“ Hierzu gehören den Experten zufolge Heilungskosten, beschädigte Kleidung, Reparaturen und Schmerzensgeld. Handelt es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft, haften die Wohnungseigentümer „gesamtschuldnerisch“, heißt es weiter in der Mitteilung. „Das heißt, der Geschädigte darf sich an jeden der Wohnungseigentümer wenden. Der Einzelne kann dann nur auf dem Regresswege von demjenigen, der zum Unfallzeitpunkt verantwortlich war, die Erstattung des Schadensbetrages verlangen.“ Ebenso verhalte es sich im Verhältnis zwischen Eigentümer und Mieter oder Pächter. „Voraussetzung ist stets, dass der Geschädigte nachweisen kann, dass die Nichträumung des Gehweges Ursache des Unfalls war.“

Was regeln die Gemeinden?

Auch ohne Unfall drohe „oft eine empfindliche Sanktion“, so die Rechtsanwaltskammer: Die Gemeinden seien grundsätzlich berechtigt, Satzungen über die Räum- und Streupflicht zu erlassen und deren Einhaltung zu überprüfen. Dabei könne in den Satzungen festgelegt werden, dass bei Verstößen Bußgelder zu zahlen sind.

Rasenmähen, Grillen, Müll entsorgen: Bußgelder rund um Haus und Garten

Frau schläft zur Nachtruhe mitten in der Nacht
Ruhezeit: Ab 22 Uhr bis um 6 Uhr am Folgetag muss Lärm so weit wie möglich vermieden werden. Fernseher, Musik oder Spielekonsolen sollten dann auf Zimmerlautstärke heruntergeregelt werden. Damit ist eine Lautstärke gemeint, die man außerhalb der eigenen Wohnung kaum oder gar nicht mehr hören kann. Bei Verstößen kann es bis zu 5.000 Euro Strafe geben. © Imago
Junge Frau hat Nagel in die Wand
Lautes Werkeln nur tagsüber: Auch Hämmern und Bohren und andere laute Handwerksarbeiten sind nach 22 Uhr sowie an Sonntagen und Feiertagen streng verboten. Bilder aufhängen oder Regale anbringen sollten Sie am besten immer tagsüber, und nur außerhalb der Nachtruhe. © Imago
Mann saugt Staub in der Wohnung
Haushaltstätigkeiten: Das gleiche gilt übrigens für laute Aktivitäten wie Staubsaugen, Möbelschieben, Wäschewaschen oder Geschirr spülen in der Maschine. Bei Verstößen kann es sogar zu Abmahnungen oder Mietkündigungen kommen.  © Imago
Alter Mann mäht Rasen
Rasen mähen: Den Rasen sollte man aus Rücksicht ebenfalls nicht während der Ruhezeit mähen, also nicht nachts und nicht mittags zwischen 13 und 15 Uhr. Am Sonntag ist das Rasenmähen tabu, sonst kann es bis zu 50.000 Strafe geben.  © Imago
Ältere Dame schneidet Hecke
Heckenschneiden im Sommer: Ebenfalls im Garten verboten ist das Schneiden von Hecken während der Brutzeit. Diese dauert von März bis Ende September an. Wer in dieser Zeit seine Hecken radikal schneidet, riskiert ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro.  © Imago
Baum wird gefällt und gesägt
Bäume fällen: Wer ohne Genehmigung einen Baum fällt, riskiert bis zu 50.000 Euro Strafe. Bäume unterliegen in Deutschland einem besonderen Schutz und dürfen nicht einfach umgesägt werden.  © Imago
gartenabfälle in einem Korb
Gartenabfälle entsorgen: Der eigene Gartenmüll gehört auf den Kompost oder in die Bio-Tonne, allerdings in keinem Fall auf das Feld vom Nachbarn. Wer seine Gartenabfälle dort oder auch in der freien Natur entsorgt, muss mit Geldstrafen von 300 bis 2.500 Euro rechnen. © Imago
Wespennest nicht alleine entfernen
Wespennester: Auch wenn die Wespen stören, Wespennester dürfen nicht einfach entfernt oder umgesiedelt werden. Zum einen ist das für Ungeübte gefährlich, zum anderen braucht es dafür die Einschätzung eines Experten. Wer das auf eigene Faust versucht, wird nicht nur gestochen, sondern muss auch mit einer Strafe von 5.000 bis 50.000 Euro rechnen. © Imago
Älterer Herr grillt auf dem Balkon
Grillen zu Hause: Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse ist in Deutschland laut Deutschem Mieterbund (DMB) erlaubt, es sei denn, es ist im Mietvertrag ausdrücklich verboten. Hier gilt aber, dass man Rücksicht auf Nachbarn nehmen und deshalb Ruhezeiten einhalten, Rauch und Funkenflug vermeiden sollte. Wird dagegen verstoßen, kann die Strafe zwischen 100 und 5.000 Euro liegen.  © Imago
Pärchen grillt am Strand oder im Park
Grillen in der Öffentlichkeit: Wenn man dagegen an öffentlichen Plätzen den Grill anwirft, wo es nicht erlaubt ist, muss mit bis zu 5.000 Euro Strafe rechnen.  © Imago
Feuer im Kamin mit Schuhen davor
Kaminfutter: Apropos Feuer: Auch im hauseigenen Kamin darf man nicht alles verbrennen, was man will. Trockene naturbelassene Hölzer sind in Ordnung, lackiertes Holz, Zeitungs- und Altpapier, Hausmüll, giftige Stoffe wie Gummi und Gartenabfälle wegen der Luftverschmutzung jedoch nicht. Dafür kann es bis zu 100.000 Euro Strafe geben.  © Imago
Verschenken-Kartons sind verboten
Nichts „Zu verschenken“: Es scheint eine nette Geste zu sein, einen Karton mit alten Spielsachen, Büchern oder anderen Gegenständen auf die Straße zu stellen und „Zu verschenken“ dranzuschreiben. Allerdings kann ein solcher Karton als Ordnungswidrigkeit und illegale Müllablagerung geahndet werden und bis zu 5.000 Euro Strafe einbringen. © Imago
Chaotische Garage mit viel Zeug
Mehr als Autos in der Garage: Heutzutage werden in Garagen weit mehr als Autos gelagert: Gartenstühle, Autoreifen, Grill, Gartenwerkzeuge. Theoretisch ist das aber verboten oder bedarf einer Sondergenehmigung. Bußgelder, wenn sich etwa ein Vermieter beschwert, können bis zu 500 Euro hoch sein.  © Imago

Was gilt zudem bei herabfallendem Laub?

Auch herabfallendes Laub und Nässe können Bürgersteige in glatte Rutschbahnen verwandelnEigentümer sind verpflichtet, den Bürgersteig vor ihrem Grundstück sauber zu halten. Dazu gehört auch die Beseitigung von rutschigem Herbstlaub – damit die Verkehrssicherheit gewährleistet ist, wie die Zeitschrift Öko-Test informiert.

Rubriklistenbild: © Christopher Neundorf/Kirchner-Media/Imago

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