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Nach dem ersten Schnee und Glatteis

Unser Vermieter räumt keinen Schnee: Wer muss wann räumen und streuen?

Menschen schaufeln Neuschnee von den Gehwegen.
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Menschen schaufeln Neuschnee von den Gehwegen.

In unserer neuen Service-Rubrik dreht sich alles um eurer Recht als Mieter. Mieterhöhung bekommen? Streit mit den Nachbarn? Zu hohe Nebenkostenabrechnung? Unsere Experten vom Mieterverein Burghausen und Umgebung e. V. geben hier die Antworten, zweimal im Monat, immer montags und natürlich anonymisiert.

Frage einer Mieterin

Unser Vermieter weigert sich seit Jahren, im Winter Schnee zu räumen und zu streuen. Er sagt zu uns nur: Wir wohnen im Erdgeschoss, daher sind wir automatisch dafür verantwortlich. Hat unser Vermieter recht? Wann und wie oft muss eigentlich geräumt werden? Wer haftet bei einem Unfall?

Antwort vom Experten:

Auch wenn es erstaunt, gerade die Pflicht, Schnee zu räumen und Glatteis zu beseitigen, sorgt immer wieder für Unsicherheiten, immer wieder streiten Mieter und Vermieter, wer verantwortlich ist. Dabei geht es zum einen um die Arbeit, zum anderen um die Frage der Haftung.

Grundsätzlich gilt: Das Beseitigen von Schnee und Eis ist Aufgabe des Vermieters. Punkt. Alles andere muss mit dem jeweiligen Mieter im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart und am besten schriftlich festgehalten worden sein.

Eine Regelung in der Hausordnung, dass die Mieter Schnee räumen müssen, reicht nicht aus. Es gibt auch kein „Gewohnheitsrecht“, dass die Bewohner im Erdgeschoss für das Schneeräumen zuständig seien. Beides bedeutet: Der Vermieter ist zuständig.

Der Vermieter kann, wenn er zuständig ist, die Arbeiten an einen Hausmeisterservice oder einen Räumungsdienst vergeben. Die anfallenden Kosten kann er dann im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen, wenn das im Mietvertrag entsprechend vereinbart wurde. Für die Vergabe muss der Vermieter das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten.

Wann und wie oft geräumt werden muss, wird zum Teil in Satzungen von Gemeinden und Städten geregelt. Grundsätzlich gilt:

  • Der Winterdienst muss werktags normalerweise zwischen 7 Uhr und 20 Uhr geleistet werden; an Sonn- und Feiertagen erst ab 8 oder 9 Uhr.
  • In der Regel müssen Gehsteig, Hauseingang sowie die Wege zu den Mülltonnen und Garagen geräumt und gestreut werden. Die Gehwege vor dem Haus müssen mindestens einen Meter breit sein, so dass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können, für Wege zu Mülltonnen oder Garagen gilt eine Mindestbreite von einem halben Meter.
  • Bei Glatteis besteht sofortige Streupflicht. Je nach Witterungsverhältnissen muss im Laufe des Tages auch mehrmals gefegt und gestreut werden. Ist wegen des anhaltenden Schneefalls eine Beseitigung sinnlos, entfällt die Räumungspflicht.
  • Ist der Mieter für den Winterdienst verantwortlich, jedoch aus beruflichen Gründen oder krankheitsbedingt verhindert, muss er sich um eine Vertretung kümmern. Der Vermieter muss Geräte und Material zur Verfügung stellen.

Kommt es aufgrund der Eisglätte zu einem Unfall, hat die verunfallte Person unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn die Räumungspflichten nicht eingehalten wurden. Hier springt, wenn die Räumungspflicht nicht vorsätzlich verletzt wurde, die Gebäude-Haftpflichtversicherung ein; auch dann, wenn der Mieter für das Räumen und Streuen verantwortlich ist. Hat die verunfallte Person jedoch leichtfertig gehandelt und sich bewusst auf das Glatteis begeben, kann ihr gegebenenfalls ein Mitverschulden angerechnet werden.

Fragen rund ums Thema Miete?

Schickt uns Eure Anliegen per Mail an joerg.eschenfelder@ovb.net – unsere Experten vom Mieterschutz Burghausen und Umgebung e. V. sind bemüht, alle eingesendeten Fragen zu beantworten, ein Anspruch besteht nicht. Die Einsendungen werden selbstverständlich vertraulich behandelt.

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