Vermieter kassiert die Vorauszahlungen
Wir bekommen einfach keine Nebenkostenabrechnung. Was können wir machen?
In unserer neuen Service-Rubrik dreht sich alles um eurer Recht als Mieter. Mieterhöhung bekommen? Streit mit den Nachbarn? Zu hohe Nebenkostenabrechnung? Unsere Experten vom Mieterverein Burghausen und Umgebung e.V. geben hier die Antworten, immer montags und natürlich anonymisiert.
Frage einer Mieterin
Wir wohnen seit August 2021, also schon über zwei Jahre, in einer Neubauwohnung. Nach mehreren Nachfragen an die Vermieterin, wann denn die Nebenkostenabrechnung käme, meinte sie jedes Mal, wir sollen uns noch ein wenig gedulden. Das geht nun schon seit Monaten so. Wie verhält sich dies? Wir hätten gerne gewusst, wo wir stehen, ob es eine Nachzahlung gibt oder nicht, und ob die Nebenkosten-Pauschale passt. Wie können wir endlich eine Abrechnung bekommen?
Antwort vom Experten:
Um die Frage zu beantworten, sind zwei Dinge zu klären: Erstens, wurden für die Betriebskosten Vorauszahlungen oder Pauschalen vereinbart; zweitens, über welchen Abrechnungszeitraum rechnet die Vermieterin ab?
Für die Antwort auf die erste Frage ist ein Blick in den Mietvertrag wichtig. Wenn für die Betriebskosten Pauschalen vereinbart wurden, dann muss die Vermieterin nicht über die Betriebskosten abrechnen. Dann muss der Vermieter keine Abrechnung vorlegen; erst dann, wenn er behauptet, die Pauschale würde nicht mehr die tatsächlichen Kosten decken.
Vorsicht: Im Normalfall sind für Heiz- und Warmwasserkosten keine Pauschalen zulässig; entsprechende Vereinbarungen sind unwirksam. Hier muss eine Abrechnung vorgelegt werden.
Wenn Vorauszahlungen vereinbart wurden, dann muss der Vermieter abrechnen, ob er will oder nicht.
Grundlage sind die Kosten über einen Zeitraum von zwölf Monaten. Das ist der sogenannte Abrechnungszeitraum. Der ist meist mit dem Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) identisch, kann aber auch davon abweichen (zum Beispiel 1. August bis 31. Juli). Wichtig ist, dass der Abrechnungszeitraum immer gleich bleibt.
Nach dem Ende des Abrechnungszeitraums hat der Vermieter zwölf Monate Zeit, um dem Mieter eine Abrechnung vorzulegen. Bis dahin hat der Mieter keinen Anspruch auf eine Abrechnung; erst nach Ablauf der Frist.
Legt der Vermieter in diesen zwölf Monaten keine Abrechnung vor, dann hat er normalerweise keinen Anspruch mehr auf eine Nachzahlung; ein Guthaben muss er aber immer auszahlen.
Bekommt der Mieter eine fällige Abrechnung nicht, dann kann er im laufenden Mietverhältnis die laufenden Vorauszahlungen zurückhalten; sprich nicht mehr überweisen. Ein Mieter sollte die Vorauszahlungen aber auf einem separaten Konto sparen, damit er sie hat und sofort nachzahlen kann, sobald die Abrechnung vorliegt.
Der Mieter kann fällige Abrechnungen außerdem gerichtlich einklagen. Dabei geht es dann nur um die Vorlage der Abrechnung. Hier wird nicht geklärt, ob die Abrechnung korrekt ist.
Vielleicht reicht in diesem Fall aber auch, wenn Vorauszahlungen vereinbart sind, im ersten Schritt ein (erneutes) Schreiben an die Vermieterin mit einem konkreten Datum zur Vorlage der Abrechnung, einem Hinweis auf das Einstellen der Vorauszahlungen sowie auf die Möglichkeit, die Abrechnung gerichtlich einzufordern.
Fragen rund ums Thema Miete?
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