Nebenkostenabrechnung sorgt für Entsetzen
700 Euro mehr für die „Hausverwaltung“: Kann das sein?
In unserer neuen Service-Rubrik dreht sich alles um Euer Recht als Mieter. Mieterhöhung bekommen? Streit mit den Nachbarn? Zu hohe Nebenkostenabrechnung? Unsere Experten vom Mieterverein Burghausen und Umgebung e.V. geben hier die Antworten, immer montags und natürlich anonymisiert.
Frage einer Leserin
Meine Mutter bekam ihre Nebenkostenabrechnung mit 860 Euro Nachzahlung –erstmal Entsetzen, sie hat nur ihre Rente. Bei Durchsicht fällt auf, dass die Kosten für „Hausverwaltung“ um 700 Euro gestiegen sind. Es sind neun Wohnungen im Haus. Dann bekommt die HV im Jahr also 9 mal 700 Euro mehr als im Vorjahr. Kann so etwas sein????
Antwort vom Experten:
Leider hat die Leserin nicht geschrieben, ob ihre Mutter Mieterin oder Eigentümerin der Wohnung ist. Das ist für die Antwort auf die Frage sehr wichtig, wie sich später zeigt.
Im Zusammenhang mit einer Wohnung fallen verschiedene Kosten an: für den laufenden „Betrieb“, für die Verwaltung und für die Instandhaltung. Diese werden unter dem Begriff Nebenkosten zusammengefasst. Diese Kosten sind von Gesetzes wegen zunächst vom Eigentümer der Wohnung zu tragen.
Wird die Wohnung vermietet, kann der Vermieter mit dem Mieter vereinbaren, dass der Mieter einen Teil dieser Nebenkosten übernimmt: die Betriebskosten. Das sind die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum an der Wohnung laufend (!) entstehen. Diese Betriebskosten sind in der Betriebskostenverordnung aufgelistet und definiert.
Der Vermieter darf im Mietverhältnis daher nur die Kosten als Betriebskosten umlegen, die in der Betriebskostenverordnung genannt sind und die gleichzeitig im Mietvertrag als umlagefähig vereinbart wurden. Ein Beispiel: Laut Betriebskostenverordnung kann der Vermieter die Kosten für den Hausmeister auf den Mieter umlegen. Wenn aber im Mietvertrag nicht vereinbart wurde, dass der Mieter den Hausmeister zu zahlen hat, dann muss der Vermieter diese Kosten weiter selber übernehmen.
Kosten für die Verwaltung sowie für Reparaturen sind von den Betriebskosten zu trennen. Diese Kosten können nicht auf den Mieter umgelegt werden. Diese sind vom Vermieter zu tragen. Sie sind kalkulatorischer Bestandteil der Miete.
Wenn die Mutter der Leserin Mieterin der Wohnung ist, dann muss sie die Kosten für die „Hausverwaltung“ also nicht bezahlen.
Wenn die Mutter aber Eigentümerin der Wohnung ist, dann muss sie auch die Kosten für die Hausverwaltung übernehmen. Eine Hausverwaltung gibt es im Normalfall dort, wo ein Haus mehrere Wohnungen mit verschiedenen Eigentümern hat (Wohnungseigentümergemeinschaft). Auf der jährlichen Eigentümerversammlung besprechen die Eigentümer alle Themen rund um das Haus und beschließen auch die Kosten für die Verwaltung und Reparaturen. Als Eigentümerin muss sie die Mehrkosten für die Verwaltung übernehmen, wenn die erforderlichen Beschlüsse ordnungsgemäß gefasst wurden. Ob das der Fall ist, ist aber keine Frage des Mietrechts, sondern eine Frage des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG).
Die Antwort auf eine Leserfrage dient lediglich der Information. Sie ist keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes. Für eine Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder an Ihren örtlichen Mieterverein.
Fragen rund ums Thema Miete?
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