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Gestank vor der Haustür

Mein Vermieter lagert den Hausmüll unter meinem Balkon. Es ist nicht zum Aushalten!

Überfüllte Mülltonnen
+
Eine erhebliche Geruchsbelästigung durch Hausmüll muss ein Mieter nicht so ohne weiteres hinnehmen.

In unserer neuen Service-Rubrik dreht sich alles um Euer Recht als Mieter. Mieterhöhung bekommen? Streit mit den Nachbarn? Zu hohe Nebenkostenabrechnung? Unsere Experten vom Mieterverein Burghausen und Umgebung e.V. geben hier die Antworten, immer montags und natürlich anonymisiert.

Frage eines Mieters

Mein Vermieter hat den Müllplatz für unser Haus unter meinen Balkon verlegt. Es stinkt und ist nicht mehr zum Aushalten. Außerdem quellen die Tonnen ständig über. Was kann ich machen?

Antwort vom Experten:

Der Vermieter ist dafür verantwortlich, dass die Mieter einen zumutbaren Platz zum Entsorgen des Mülls haben. Er muss auch dafür Sorge tragen, dass ausreichend Tonnen vorhanden sind. Wenn die Tonnen ständig überquellen, scheint dies nicht der Fall zu sein. Dann muss der Vermieter mehr Tonnen anschaffen. Das sollte eigentlich kein Problem sein, da der Vermieter die Kosten im Rahmen der Betriebskosten auf die Mieter umlegen kann und diese Mehrkosten nicht tragen muss.

Wenn die Tonnen überquellen, liegt zudem ein Mangel vor, der von Gesetzes wegen zu einer geminderten Miete führt. Vor allem dann, wenn der überquellende Müll zu einer Geruchsbelästigung führt. Das haben Gerichte bereits entschieden.

Der Vermieter entscheidet auch, wo die Mülltonnen stehen. Der Stellplatz bei Anmietung der Wohnung ist zunächst der vertraglich vereinbare Ist-Zustand, den der Vermieter nicht ohne weiteres und schrankenlos verschlechtern darf. 

  • Es kann Fälle geben, in denen der Vermieter im Interesse der übrigen Hausgemeinschaft den Müllplatz verlegt und damit die Wohnung eines Mieters beeinträchtigt. Dann ist zu prüfen, warum der Müllplatz verlegt wurde, welche Vor- und Nachteile sich für die Hausgemeinschaft ergeben und wie der Platz und die Müllablagerungen gestaltet sind. 
  • Es kann sein, dass die Verlagerung nach der Interessenabwägung vernünftig und nachvollziehbar ist. Dann hat der Mieter, der durch den neuen Platz einen Nachteil hat, keinen Anspruch auf eine Verlegung.

Allerdings können dem betroffenen Mieter trotzdem Minderungsrechte zustehen. Ein Mangel liegt durch eine nachteilige Veränderung des Wohnumfeldes aber nur dann vor, wenn dadurch der Gebrauch der Wohnung zu Mietzwecken unmittelbar und erheblich beeinträchtigt ist. Das dürfte der Fall sein, wenn ein Balkon zuvor problemlos zu nutzen war und jetzt wegen des Gestanks nicht mehr.

Der Leser sollte den Vermieter anschreiben und eine Begründung für die Wahl und Gestaltung des neuen Standortes einfordern. Außerdem sollte der Mieter die Anschaffung einer ausreichenden Anzahl an Tonnen einfordern und erklären, dass er wegen der Geruchsbelästigung den Balkon nicht mehr nutzen kann und die Miete nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung bezahlt.

Die Antwort auf eine Leserfrage dient lediglich der Information. Sie ist keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes. Für eine Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder an Ihren örtlichen Mieterverein.

Fragen rund ums Thema Miete?

Schickt uns Eure Anliegen per Mail an joerg.eschenfelder@ovb.net. Unsere Experten vom Mieterschutz Burghausen und Umgebung e. V. sind bemüht, alle eingesendeten Fragen zu beantworten, ein Anspruch besteht nicht. Die Einsendungen werden selbstverständlich vertraulich behandelt.

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