Bitte deaktivieren Sie Ihren Ad-Blocker

Für die Finanzierung unseres journalistischen Angebots sind wir auf die Anzeigen unserer Werbepartner angewiesen.

Klicken Sie oben rechts in Ihren Browser auf den Button Ihres Ad-Blockers und deaktivieren Sie die Werbeblockierung für . Danach können Sie gratis weiterlesen.

Lesen Sie wie gewohnt mit aktiviertem Ad-Blocker auf
  • Jetzt für nur 0,99€ im ersten Monat testen
  • Unbegrenzter Zugang zu allen Berichten und Exklusiv-Artikeln
  • Lesen Sie nahezu werbefrei mit aktiviertem Ad-Blocker
  • Jederzeit kündbar

Sie haben das Produkt bereits gekauft und sehen dieses Banner trotzdem? Bitte aktualisieren Sie die Seite oder loggen sich aus und wieder ein.

Gemeinsame Wohnung und dann das

Wir wollen uns trennen: Wer darf in der Wohnung bleiben?

Ein Umzugsunternehmen organisiert einen Umzug in eine Wohnung.
+
Wenn es zu einer Trennung kommt, hat das auch Auswirkungen auf den gemeinsamen Mietvertrag.

In unserer neuen Service-Rubrik dreht sich alles um eurer Recht als Mieter. Mieterhöhung bekommen? Streit mit den Nachbarn? Zu hohe Nebenkostenabrechnung? Unsere Experten vom Mieterverein Burghausen und Umgebung e.V. geben hier die Antworten, immer montags und natürlich anonymisiert.

Frage einer Mieterin

Mein Mann und ich stehen gemeinsam im Mietvertrag, wollen uns jetzt aber trennen. Mein Mann möchte ausziehen, mein Vermieter möchte nicht, dass ich mit unserem Kind alleine in der Wohnung bleibe. Muss ich raus?

Antwort vom Experten:

Grundsätzlich gilt: Wenn Partner gemeinsam einen Mietvertrag unterschreiben, können sie ihn auch nur gemeinsam kündigen. Zieht einer aus, bleibt er trotzdem Mieter. Er haftet gegenüber dem Vermieter auch weiterhin für die Miete – auch wenn die beiden Lebenspartner untereinander etwas anderes vereinbart haben. Die Juristen sprechen hier von einer “gesamtschuldnerischen Haftung”. Umgekehrt muss der Vermieter aber auch Kündigungen oder Mieterhöhungen an beide richten, auch wenn sie inzwischen getrennt leben.

Im Falle einer Trennung stellt sich die Frage, wer in der Wohnung bleiben kann, ob und mit wem das Mietverhältnis fortgesetzt wird. Das kann vor allem dann zu einem Thema werden, wenn der Hauptverdiener auszieht und der Vermieter Angst um die Zahlungsfähigkeit des verbliebenen Partners hat.

Der einfachste Fall ist, dass sich alle Vertragspartner an einen Tisch setzen und gemeinsam vereinbaren, dass einer der Mieter aus dem Mietvertrag ausscheidet und der Vertrag mit dem anderen wie gehabt fortgesetzt wird. 

Selbst wenn es nur eine Vereinbarung zwischen dem Vermieter und dem ausgeschiedenen Mieter gibt und der andere die Wohnung über Jahre hinweg nutzt und die Miete bezahlt, kann der verbliebene Mieter als Alleinmieter behandelt werden. 

Wenn sich Eheleute scheiden lassen wollen und sich einig sind, wer die Wohnung künftig alleine nutzen soll, können sie dies dem Vermieter durch eine gemeinsame Erklärung mitteilen. An einer solchen Erklärung müssen beide Ehegatten mitwirken, das ist auch schon in der Trennungsphase und vor Rechtskraft der Scheidung möglich. In diesem Fall ist eine Zustimmung des Vermieters nicht erforderlich. 

Können sich die Eheleute anlässlich einer Scheidung nicht einigen, wer die Wohnung behält, dann entscheidet ein Gericht im sogenannten Wohnungszuweisungsverfahren, wer ausziehen muss. Dabei hat derjenige einen Anspruch auf die Wohnung, der stärker auf sie angewiesen ist; hier spielen das Wohl der Kinder sowie die Lebensverhältnisse der Eltern eine Rolle. 

Die Antwort auf eine Leserfrage dient lediglich der Information. Sie ist keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes. Für eine Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder an Ihren örtlichen Mieterverein.

Fragen rund ums Thema Miete?

Schickt uns Eure Anliegen per Mail an joerg.eschenfelder@ovb.net - unsere Experten vom Mieterschutz Burghausen und Umgebung e. V. sind bemüht, alle eingesendeten Fragen zu beantworten, ein Anspruch besteht nicht. Die Einsendungen werden selbstverständlich vertraulich behandelt.

Kommentare