Ungebetene Gäste im Kinderzimmer
Wir haben Hornissen im Rollladenkasten, aber unsere Vermieterin macht nichts
In unserer neuen Service-Rubrik dreht sich alles um eurer Recht als Mieter. Mieterhöhung bekommen? Streit mit den Nachbarn? Zu hohe Nebenkostenabrechnung? Unsere Experten vom Mieterverein Burghausen und Umgebung e.V. geben hier die Antworten, immer montags und natürlich anonymisiert.
Frage eines Mieters
Wir haben letzte Woche festgestellt, dass sich im Kinderzimmer im Rollladenkasten Hornissen einquartiert haben. Sie fliegen ständig ein und aus. Meine Vermieterin meint, das wäre mit dem ersten Frost erledigt, weil Hornissen nur einjährig auftreten und dann das Nest verlassen. Sie macht daher jetzt nichts.
Antwort vom Experten:
Die Vermieterin ist dafür verantwortlich, die Mietwohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu vermieten und zu erhalten. Wenn sich der Zustand also verschlechtert, muss die Vermieterin wieder den vereinbarten Ist-Zustand herstellen.
Hornissen im Rollladenkasten sind mit Sicherheit kein vertragsgemäßer Zustand. Vor allem, wenn sie ständig ein- und ausfliegen. Es liegt also auf jeden Fall ein Mangel vor; wahrscheinlich sogar ein Mangel, der den Gebrauch der Mietsache erheblich beeinträchtigt.
Wenn der Vermieter untätig bleibt, die umgehende Beseitigung aber erforderlich ist, darf der Mieter den Mangel sogar auf Kosten des Vermieters beseitigen beziehungsweise beseitigen lassen.
Hornissen gehören zu den besonders geschützten Arten der Bundesartenschutzverordnung und stehen unter Naturschutz. Sie dürfen weder getötet noch gestört werden. Außerdem ist es verboten, ihre Nester eigenmächtig zu zerstören oder zu entfernen. Hornissen sind zwar groß, dafür aber genauso friedlich wie Hummeln. Sie stechen nur sehr selten und ihr Stich ist entgegen aller Behauptungen nicht gefährlicher als ein Wespen- oder Bienenstich.
Über das Landratsamt sollte sich der Fragesteller an einen entsprechenden Berater wenden. Der schaut sich dann das Hornissennest vor Ort an, gibt Empfehlungen und erteilt zur Not auch eine Sondergenehmigung, um das Nest zu entfernen. Diese Kosten für das Entfernen muss dann die Vermieterin tragen.
Je nach Umfang der Hornissen-Plage kommt sogar eine Mietminderung in Betracht, wenn zum Beispiel das Kinderzimmer nicht genutzt werden kann.
Die Antwort auf eine Leserfrage dient lediglich der Information. Sie ist keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes. Für eine Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder an Ihren örtlichen Mieterverein.
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