Streit um die Nebenkostenabrechnung
Mein Vermieter verlangt zweimal die gleiche Rechnung. Darf er das?
In unserer Service-Rubrik dreht sich alles um Eurer Recht als Mieter. Mieterhöhung bekommen? Streit mit den Nachbarn? Zu hohe Nebenkostenabrechnung? Unsere Experten vom Mieterverein Burghausen und Umgebung e.V. geben hier die Antworten, immer montags und natürlich anonymisiert.
Frage einer Mieterin:
Meine Vermieterin hat am 5. Januar 2022 eine Rechnung für die Hausmeisterarbeiten im Jahr 2021 bekommen und am 10. Januar bezahlt. Diese Rechnung hat sie dann bereits in der Nebenkostenabrechnung für 2021 voll in Rechnung gestellt. Jetzt hat sie diese Rechnung in der Abrechnung für 2022 wieder in voller Höhe eingestellt, wie ich in den Belegen sehen konnte. Sie weigert sich, die Abrechnungen zu korrigieren. Darf sie das?
Antwort vom Experten:
Die kurze Antwort lautet: Nein. So geht es nicht. Ihre Vermieterin darf nur Kosten abrechnen, die ihr tatsächlich entstanden sind – und das auch nur einmal.
Ein Blick in die Abrechnung zeigt, dass die Vermieterin über die Kosten vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres abrechnet. Normalerweise rechnet der Vermieter dann über alle Kosten ab, die er in diesem Zeitraum bezahlt hat. Wenn die Vermieterin so vorgeht, dann kann sie Kosten, die sie 2022 bezahlt hat, nicht in der Abrechnung für 2021 einstellen.
Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, dass die Vermieterin die Kosten, die ihr 2021 entstanden sind und die sie aber erst 2022 bezahlt hat, in der Betriebskostenabrechnung 2021 verbucht und abrechnet, weil sie ja für das Jahr 2021 entstanden sind. Dann kann sie die Kosten in der Abrechnung für 2021 geltend machen, aber nicht mehr in der Abrechnung für 2022.
Beide Verfahren sind zulässig. Wenn sich der Vermieter für ein Verfahren entschieden hat, dann muss er dabei bleiben. Er darf also nicht von Jahr zu Jahr wechseln. Damit soll sichergestellt werden, dass der Mieter die Kosten von Jahr zu Jahr vergleichen kann und unzulässige doppelte Abrechnungen vermieden werden.
Die Antwort auf eine Leserfrage dient lediglich der Information. Sie ist keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes. Für eine Rechtsberatung wendet Euch bitte an einen Rechtsanwalt oder an Euren örtlichen Mieterverein.
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