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Streit um Besuch

Mein Vermieter möchte mir meinen Besuch verbieten. Darf er das?

Ein wütender Mann / ein Mann mit Hund
+
Darf der Vermieter den Besuch verbieten?

In unserer neuen Service-Rubrik dreht sich alles um euer Recht als Mieter. Mieterhöhung bekommen? Streit mit den Nachbarn? Zu hohe Nebenkostenabrechnung? Unsere Experten vom Mieterverein Burghausen und Umgebung e.V. geben hier die Antworten, immer montags und natürlich anonymisiert.

Frage einer Mieterin

Ich bekomme immer wieder Besuch von meinem Freund, manchmal bleibt er auch mehrere Tage und bringt auch seinen Hund mit. Mein Vermieter mag keine Hunde, hat meinem Freund Hausverbot erteilt und droht mir jetzt mit Kündigung. Darf er das?

Antwort vom Experten:

In der Mietwohnung darf zunächst einmal alleine der Mieter entscheiden, welche Gäste er wann empfängt. Der Vermieter darf das Besuchsrecht weder zeitlich einschränken noch bestimmte Besucher ausschließen. Das kann ein Vermieter nur dann, wenn es ganz schwerwiegende Gründe gegen den Besucher gibt. Das kann sein, wenn der zum Beispiel Nachbarn bei früheren Besuchen belästigt oder beleidigt hat. 

Auch bei der Dauer des Besuchs hat der Vermieter zunächst kein Mitspracherecht. Ein Besucher darf auf längere Zeit bleiben. So ist ein Besuch für vier bis sechs Wochen ohne Einwilligung des Vermieters nicht zu beanstanden. Problematisch wird es erst dann, wenn der Besuch den Charakter einer dauerhaften Aufnahme bekommt oder die Wohnung dadurch überbelegt ist. In der Regel dürfte ab drei Monaten von einem “Besuch” nicht mehr die Rede sein.

Ein Mieter kann auch Flüchtlinge besuchsweise in seine Wohnung aufnehmen. Es muss aber ein Besuch sein und bleiben: also kurzfristig.

Wenn sich der Besuch vertragswidrig verhält, dann fällt das auf den Mieter zurück. Er muss die mietrechtlichen Konsequenzen für das Verhalten seiner Besucher tragen; es sei denn, es ist ein ungebetener Besucher.

Auch wenn in dem Mietverhältnis die Haltung von Hunden die Erlaubnis des Vermieters erfordert: Das betrifft nicht den zeitweiligen Aufenthalt von Tieren in der Wohnung, weil der Besucher seinen Hund mitbringt. Auch das muss der Vermieter hinnehmen und kann erst dann einschreiten, wenn der Hundehalter auf sein Haustier nicht aufpasst.

Die Antwort auf eine Leserfrage dient lediglich der Information. Sie ist keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes. Für eine Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder an Ihren örtlichen Mieterverein.

Fragen rund ums Thema Miete?

Schickt uns Eure Anliegen per Mail an joerg.eschenfelder@ovb.net - unsere Experten vom Mieterschutz Burghausen und Umgebung e. V. sind bemüht, alle eingesendeten Fragen zu beantworten, ein Anspruch besteht nicht. Die Einsendungen werden selbstverständlich vertraulich behandelt.

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