Bitte deaktivieren Sie Ihren Ad-Blocker

Für die Finanzierung unseres journalistischen Angebots sind wir auf die Anzeigen unserer Werbepartner angewiesen.

Klicken Sie oben rechts in Ihren Browser auf den Button Ihres Ad-Blockers und deaktivieren Sie die Werbeblockierung für . Danach können Sie gratis weiterlesen.

Lesen Sie wie gewohnt mit aktiviertem Ad-Blocker auf
  • Jetzt für nur 0,99€ im ersten Monat testen
  • Unbegrenzter Zugang zu allen Berichten und Exklusiv-Artikeln
  • Lesen Sie nahezu werbefrei mit aktiviertem Ad-Blocker
  • Jederzeit kündbar

Sie haben das Produkt bereits gekauft und sehen dieses Banner trotzdem? Bitte aktualisieren Sie die Seite oder loggen sich aus und wieder ein.

Schäden nach dem Starkregen

Unsere Wohnung stand unter Wasser: Wer muss unseren Schaden ersetzen?

Eine Wohnung steht unter Wasser
+
Starkregen kann zu Überflutungen führen, die schlimme Schäden anrichten können.

In unserer Service-Rubrik dreht sich alles um eurer Recht als Mieter. Mieterhöhung bekommen? Streit mit den Nachbarn? Zu hohe Nebenkostenabrechnung? Unsere Experten vom Mieterverein Burghausen und Umgebung e.V. geben hier die Antworten, immer montags und natürlich anonymisiert.

Frage eines Mieters:

Nach einem Unwetter mit Starkregen lief das Wasser durch die Terrassentür in unser Wohnzimmer. Es ist nicht mehr benutzbar, die Couch und Bücher sind hinüber. Unser Vermieter verlangt die volle Miete und weigert sich, uns den Schaden zu ersetzen. Sein Argument: “Ich bin ja nicht schuld.”

Antwort vom Experten:

Überschwemmungsschäden in der Wohnung sind Wohnungsmängel, die grundsätzlich von Gesetzes wegen zu einer Mietminderung führen. Solange die Wohnung nicht uneingeschränkt nutzbar ist, darf der Mieter die Miete kürzen. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter für die Überschwemmung nicht verantwortlich ist. 

Die Höhe der Mietminderung richtet sich dabei nach dem Einzelfall und dem tatsächlichen Grad der Beeinträchtigung. Hier sollten Sie sich beraten lassen und die volle Miete vorerst nur “unter dem Vorbehalt der Rückforderung” bezahlen

Wenn die gesamte Wohnung praktisch unbewohnbar ist, dann kann die Mietminderung bis zu 100 Prozent betragen. Wenn erhebliche Gesundheitsgefährdungen drohen, ist der Mieter sogar zu einer fristlosen Kündigung berechtigt; zum Beispiel, wenn durch ein Unwetter mit Schlamm und Fäkalien durchsetztes Abwasser aus dem Kanal in die Wohnung gedrückt wird. 

Schäden an der Einrichtung und am Mobiliar muss der Mieter dagegen in aller Regel selber tragen. Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen decken normalerweise Überschwemmungsschäden nicht ab. Schadensersatz muss der Vermieter nur dann leisten, wenn ihn an der Überschwemmung ein Verschulden trifft. In den letzten Jahren schließen daher immer mehr Vermieter für die Wohngebäudeversicherungen auch Elementarschäden mit ein. Das verteuert zwar die Betriebskosten, deckt aber auch diese Schäden ab. In diesem Zusammenhang sollten Sie auch Ihren Versicherungsschutz für den Hausrat überprüfen. 

Daneben wäre zu prüfen, ob die Wohnung und die Lage zu einer erhöhten Hochwassergefahr führen und der Vermieter davon wusste. In solchen Fällen muss der Vermieter den Mieter vor Abschluss des Mietvertrages darüber informieren und auch ausreichende Schutzmaßnahmen ergreifen. Hat er das unterlassen, dann kann es sein, dass der Vermieter haften muss. Schadensersatz bedeutet in diesen Fällen, dass der Vermieter zum Beispiel die Kosten einer Unterbringung des Mieters in einem Hotel bezahlen muss. 

Eine Klausel im Formularmietvertrag, die die Haftung des Vermieters bei leichter Fahrlässigkeit ausschließt, ist unwirksam.

Die Antwort auf eine Leserfrage dient lediglich der Information. Sie ist keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes. Für eine Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder an Ihren örtlichen Mieterverein.

Fragen rund ums Thema Miete?

Schickt uns Eure Anliegen per Mail an joerg.eschenfelder@ovb.net - unsere Experten vom Mieterschutz Burghausen und Umgebung e. V. sind bemüht, alle eingesendeten Fragen zu beantworten, ein Anspruch besteht nicht. Die Einsendungen werden selbstverständlich vertraulich behandelt.

Kommentare