Nach Streit um Wahlplakat
Der Vermieter nennt mich „Aff“ - Muss ich mir das bieten lassen?
In unserer Service-Rubrik dreht sich alles um Euer Recht als Mieter. Mieterhöhung bekommen? Streit mit den Nachbarn? Zu hohe Nebenkostenabrechnung? Unsere Experten vom Mieterverein Burghausen und Umgebung e.V. geben hier die Antworten, immer montags und natürlich anonymisiert.
Frage eines Mieters:
Ich habe an meinem Balkon ein Wahlplakat aufgehängt. Mein Vermieter hat mich aufgefordert, es abzunehmen. Dabei beschimpfte er mich als „Aff“ und sagte, er wird mir kündigen. Muss ich mir das bieten lassen?
Antwort vom Experten:
Grundsätzlich hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild zu äußern, soweit er damit nicht gegen die allgemeinen Gesetze verstößt. Diese Grenzen sind Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdung.
Äußerungen, die im Privaten getätigt werden, sind in der Regel geschützt; in der Öffentlichkeit können diese allerdings unzulässig sein. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht, sondern die Herabsetzung des anderen.
Ob der „Aff“ hinzunehmen ist, hängt also von den Umständen des Einzelfalls ab. Ist die Äußerung in den vier Wänden des Mieters gefallen oder in der Öffentlichkeit? Sollte der Mieter damit bewusst beleidigt und herabgesetzt werden oder war es eine unbeherrschte Äußerung im Rahmen der Auseinandersetzung um das Wahlplakat?
Egal, ob es eine strafbare Äußerung war, selbst in strittigen Auseinandersetzungen sollten alle Parteien immer einen sachlichen Ton wahren – auch wenn es schwerfällt. Immerhin ist ein Mietverhältnis ein Dauerschuldverhältnis, bei dem sich die Parteien öfters begegnen. Da wollen sicher beide Parteien mit Respekt behandelt werden.
Das Anbringen von Plakaten mit politischen Äußerungen ist - soweit nicht im Mietvertrag verboten - in der Regel zulässig. Eine Grenze ist aber in jedem Fall dort zu ziehen, wo der Hausfrieden dadurch gestört wird. Dann kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter das Plakat entfernt; vor allem dann, wenn das Plakat den Hausfrieden vorsätzlich stören sollte. Aber auch das ist, wie so oft, nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Kündigen kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen eines normalen Wahlplakates wohl nicht. Auch dann nicht, wenn Mieter und Vermieter unterschiedlicher politischer Meinung sind. Vor allem dann nicht, wenn der Mieter dadurch den Hausfrieden nicht stört. Wird der Hausfrieden gestört und der Mieter hängt es nach Aufforderung ab, dürfte ebenfalls kein Kündigungsgrund vorliegen. Anders könnte es aber sein, wenn die Provokation schon öfters erfolgte und diese bewusst provoziert wurde.
Die Antwort auf eine Leserfrage dient lediglich der Information. Sie ist keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes. Für eine Rechtsberatung wendet Euch bitte an einen Rechtsanwalt oder an Euren örtlichen Mieterverein.
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