Wer darf wann die Wohnung besichtigen
Unsere Vermieterin kommt ständig vorbei, um uns zu kontrollieren. Müssen wir das hinnehmen?
In unserer Service-Rubrik dreht sich alles um eurer Recht als Mieter. Mieterhöhung bekommen? Streit mit den Nachbarn? Zu hohe Nebenkostenabrechnung? Unsere Experten vom Mieterverein Burghausen und Umgebung e.V. geben hier die Antworten, immer montags und natürlich anonymisiert.
Frage eines Mieters:
Unsere Vermieterin kommt alle drei, vier Wochen zu allen möglichen Tageszeiten und möchte kontrollieren, ob bei uns alles in Ordnung ist. Sie sagt, es sei Ihr Haus, sie habe das Recht dazu und das stehe auch im Mietvertrag. Hat sie Recht? Müssen wir sie ständig reinlassen, wenn sie vor der Tür steht?
Antwort vom Experten:
Da muss Ihre Vermieterin – so schwer es ihr auch fallen mag – umlernen. Mit dem Abschluss eines Mietvertrages steht dem Mieter grundsätzlich das Recht zu, in seiner Wohnung in Ruhe gelassen zu werden. Daraus ergibt sich, dass der Mieter nur in engem Rahmen und zu vertretbaren Zeiten die Besichtigung seiner Wohnung gestatten muss.
Auch hat der Mieter das Hausrecht an der Wohnung. Das geht dem Eigentumsrecht vor. Auch eine Klausel im Mietvertrag, die dem Vermieter ein generelles Besichtigungsrecht einräumt, zum Beispiel alle ein bis zwei Jahre, ist unwirksam, so der Bundesgerichtshof.
Dennoch hat der Vermieter als Eigentümer ein Recht, sein Eigentum in Augenschein zu nehmen. Davon darf er aber nur in schonender Weise Gebrauch machen. Dabei muss er auch auf die Belange des Mieters Rücksicht nehmen.
Das heißt, der Vermieter muss zunächst einmal einen konkreten sachlichen Grund für seine Besichtigung haben. Dieser kann sich zum Beispiel daraus ergeben, dass der Vermieter das Haus oder die Wohnung verkaufen möchte.
Ein Recht zur Besichtigung besteht aber auch, wenn das Ende des Mietverhältnisses bevorsteht und der Vermieter die Räume möglichen Nachmietern zeigen will. Auch aus der Vorbereitung von Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten kann sich ein solcher Anspruch ergeben. Aber auch hier gilt: Ein generelles Zutrittsrecht gibt es nicht, es müssen konkrete Gründe vorliegen.
Der Vermieter muss die Besichtigung auch rechtzeitig ankündigen. Vor allem bei berufstätigen Mietern muss das mindestens drei bis vier Tage vorher erfolgen. Dabei muss er auch den Grund angeben.
Dabei ist aber auf die Interessen und Belange des Mieters Rücksicht zu nehmen. Sprich: Der Vermieter kann den Termin und die Uhrzeit nicht diktieren. Das muss dann jedes Mal im Einzelfall abgeklärt werden und ist bei einer berufstätigen Familie mit Kindern anders zu bewerten als bei einem alleinstehenden Rentner.
Der Vermieter kann von seinem Besichtigungsrecht auch nicht dauernd Gebrauch machen. Und er darf sein Recht nicht gewaltsam erzwingen. Das wäre Hausfriedensbruch. Auch die Verweigerung des Mieters, den Vermieter in die Wohnung zu lassen, stellt keinen Kündigungsgrund dar. Hier muss der Vermieter unter Umständen die Hilfe des Gerichts in Anspruch nehmen.
Die Antwort auf eine Leserfrage dient lediglich der Information. Sie ist keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes. Für eine Rechtsberatung wendet Euch bitte an einen Rechtsanwalt oder an Euren örtlichen Mieterverein.
Fragen rund ums Thema Miete?
Schickt uns Eure Anliegen per Mail an joerg.eschenfelder@ovb.net - unsere Experten vom Mieterschutz Burghausen und Umgebung e. V. sind bemüht, alle eingesendeten Fragen zu beantworten, ein Anspruch besteht nicht. Die Einsendungen werden selbstverständlich vertraulich behandelt.