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So ist die Rechtslage

Mietrecht: Streichen bei Auszug? Die Wohnung war anfangs doch unrenoviert

Schönheitsreparaturen
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Eine Frau streicht eine Wand. Wenn Mieter ausziehen, gibt es ums Renovieren oft Streit.

In unserer Service-Rubrik dreht sich alles um Euer Recht als Mieter. Mieterhöhung bekommen? Streit mit den Nachbarn? Zu hohe Nebenkostenabrechnung? Unsere Experten vom Mieterverein Burghausen beantworten Eure Fragen.

Frage eines Mieters

Wir ziehen demnächst aus. Als wir eingezogen sind, war die Wohnung nicht renoviert und wir mussten alles selber streichen. Unser Vermieter verlangt jetzt, dass wir beim Auszug streichen, das stehe im Mietvertrag. Der Zustand der Wohnung beim Einzug sei unerheblich. Müssen wir jetzt streichen oder nicht?

Antwort vom Experten:

Der Bundesgerichtshof hat eindeutig entschieden, dass der Mieter die Wohnung nicht in einem besseren Zustand zurückgeben muss, als er sie erhalten hat. Vertragsklauseln, die den Mieter zum Streichen einer unrenovierten Wohnung verpflichten, sind daher ungültig. Einzige Ausnahme: Der Mieter hat vom Vermieter für das anfängliche Renovieren einen angemessenen Ausgleich bekommen. 

Fragen rund ums Thema Miete?

Schickt uns Eure Anliegen per Mail an joerg.eschenfelder@ovb.net – unsere Experten vom Mieterschutz Burghausen und Umgebung e. V. sind bemüht, alle eingesendeten Fragen zu beantworten, ein Anspruch besteht nicht. Die Einsendungen werden selbstverständlich vertraulich behandelt.

Schäden – dazu gehören auch stark farbige Wände – muss der Mieter aber auf alle Fälle beseitigen; hier handelt es sich um einen Schadensersatz und nicht um eine Schönheitsreparatur.

Wichtig ist, dass es sich um einen Formularmietvertrag handelt. Also einen Vertrag, den der Vermieter in einer Vielzahl von Fällen verwendet. Das können Vordrucke sein oder auch eigene Verträge, die der Vermieter immer wieder verwendet. Denn hier gilt das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Wenn der Mietvertrag insgesamt oder einzelne Bestimmungen allerdings individuell zwischen Mieter und Vermieter ausgehandelt wurden, dann haben diese Individualvereinbarungen Vorrang. Sprich, dann könnte der Mieter auch bei einer unrenovierten Wohnung zum abschließenden Streichen verpflichtet sein. Das setzt aber voraus, dass Mieter und Vermieter auf Augenhöhe miteinander verhandelt haben.

Handschriftliche Zusätze zu einem Formularmietvertrag, die vom Vermieter alternativlos hinzugefügt wurden und die der Mieter akzeptieren musste, sind keine Individualvereinbarung. Sie gelten dann auch als Klauseln des Formularmietvertrages und werden ebenfalls nach den Grundsätzen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beurteilt.

Noch einen Punkt gilt es zu beachten: Wenn sich der Mieter darauf beruft, dass die Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses unrenoviert war und er deshalb bei Auszug nicht streichen muss, dann muss er das im Zweifel auch beweisen. Auch das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

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