Lästig und gefährlich für meine Gesundheit
Kann man das Rauchen verbieten? Meine ganze Wohnung stinkt wegen dem Nachbarn
In unserer Service-Rubrik dreht sich alles um Eurer Recht als Mieter. Mieterhöhung bekommen? Streit mit den Nachbarn? Zu hohe Nebenkostenabrechnung? Unsere Experten vom Mieterverein Burghausen und Umgebung e.V. geben hier die Antworten, immer montags und natürlich anonymisiert.
Frage einer Mieterin:
Ich habe unter mir einen neuen Nachbarn. Der raucht Tag und Nacht ohne Ende. Ich kann meinen Balkon nicht mehr benutzen und auch meine Wohnung stinkt schon danach. Ich leide schon an Asthma. Kann man ihm das Rauchen denn nicht verbieten? Mir wurde es im Mietvertrag ja auch verboten.
Antwort vom Experten:
Zunächst gilt es festzuhalten, dass Rauchen in der Wohnung grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zählt. Das Rauchen in den eigenen vier Wänden kann das zunächst nicht einfach im Mietvertrag verboten werden.
Sogenannte Nichtraucherabreden als vorgedruckte Klausel in einem Formularmietvertrag sind daher unwirksam. Fragt der Vermieter aber vor Vertragsabschluss, ob der Mieter Raucher ist, dann muss der Mieter wahrheitsgemäß antworten.
Aber auch für den Raucher gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Der Zigarettenrauch darf daher die Nachbarn nicht beeinträchtigen oder stören. Das gilt auch für das Rauchen auf dem Balkon – hier kommt es aber immer auf die Umstände des Einzelfalls an.
Ist die Geruchsbelästigung nur unwesentlich, dann gibt es keinen Unterlassungsanspruch gegen den Raucher. Der Bundesgerichtshof (BGH) geht dabei vom Empfinden eines „verständigen durchschnittlichen Menschen“ aus.
Ist die Geruchsbelästigung dagegen wesentlich, muss ein Ausgleich zwischen beiden Parteien gefunden werden. Das läuft nach Ansicht des BGH auf eine Regelung nach Zeitabschnitten hinaus. Es muss also Zeiten geben, zu denen der eine Mieter den Balkon ohne Rauchbelästigung nutzen kann; ebenso muss es Zeiten geben, in denen der andere auf dem Balkon rauchen darf.
Der BGH argumentiert damit, dass die Nichtraucher-Schutzgesetze das Rauchen im Freien nicht grundsätzlich verbieten. Daher sei mit dem Rauchen auf dem Balkon nicht von Haus aus eine konkrete Gesundheitsgefahr für andere verbunden.
Wenn dem Passivraucher Gesundheitsgefahren drohen oder der Rauch ein unerträgliches Ausmaß erreicht, dann liegt eine wesentliche Störung vor. Hier muss der Passivraucher den fundierten Verdacht einer Gefahr für seine Gesundheit beweisen. Auch hier kann am Ende eine Regelung der Zeiten stehen.
Erhebliche Beeinträchtigungen durch Rauchen auf dem Nachbarbalkon führen von Gesetzes wegen zu einer Mietminderung. Gleiches gilt, wenn Zigarettenqualm von einer Wohnung in die andere zieht. Diese Rechte muss der Mieter gegenüber seinem Vermieter geltend machen. Da der Vermieter auch zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist, muss dann auch der Vermieter auf den Nachbarn beziehungsweise dessen Vermieter einwirken.
Die Antwort auf eine Leserfrage dient lediglich der Information. Sie ist keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes. Für eine Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder an Ihren örtlichen Mieterverein.
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