OVB24-Mietexperten beantworten Leserfragen:
Darf ich mich auf meinem Balkon nackt sonnen?
In unserer neuen Service-Rubrik dreht sich alles um eurer Recht als Mieter. Mieterhöhung bekommen? Streit mit den Nachbarn? Zu hohe Nebenkostenabrechnung? Unsere Experten vom Mieterverein Burghausen und Umgebung e.V. geben hier die Antworten, immer montags und natürlich anonymisiert.
Frage einer Mieterin
Ich möchte mich auf meinem Balkon gerne streifenfrei bräunen. Eine Freundin riet mir ab. Sie meinte, der Vermieter könnte mir dann kündigen. Stimmt das?
Antwort vom Experten:
Hier muss ich leider die Standard-Antwort der Juristen geben: Es kommt darauf an.
Der Balkon und der mitvermietete Garten dürfen vertragsgemäß genutzt werden. Dazu gehört auch das Sonnenbaden, auch das hüllenlose, wenn dabei kein „öffentliches Ärgernis“ erregt werden. Wenn der Garten und/oder der Balkon nicht einsehbar sind, dann können Sie dort nackt sonnen. Sollten Passanten trotzdem und zufällig mal einen Blick erhaschen, dann müssen Sie dies aber wohl hinnehmen. Anders, wenn Fremde gezielt schauen, fotografieren oder gar filmen. Dann können Sie auf Unterlassung klagen.
Wenn die Örtlichkeiten aber gut einsehbar sind oder es viele Passanten gibt, dann könnte das Nacktbaden als Belästigung der Allgemeinheit gelten und eine entsprechende Strafe nach sich ziehen; die kann bis zu 1.000 Euro reichen.
Nacktbaden stört auch nicht in jedem Fall den Hausfrieden und verletzt auch nicht die Hausordnung, wie ein Gericht in Merzig bereits 2005 urteilte (23 C 1282/04). Das gelte auch dann, wenn es für Gesprächsstoff in der Nachbarschaft sorgt. Kurz: Eine Kündigung wegen hüllenlosen Sonnens alleine ist nicht gerechtfertigt, wenn dadurch sonst niemand belästigt wird.
Letzteres ist schon vorgekommen, weil Mieter auf dem Balkon sexuell aktiv waren und Nachbarn dies mitbekommen haben. Hier hat das Amtsgericht Bonn eine entsprechende Abmahnung des Vermieters wegen Störung des Hausfriedens bestätigt (8 C 209/05). Daher gilt auch für sexuelle Aktivitäten im Garten oder auf dem Balkon: Solange sie nicht gesehen und gehört werden, dürften sie keine mietrechtlichen Probleme verursachen.
Die Antwort auf eine Leserfrage dient lediglich der Information. Sie ist keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes. Für eine Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder an Ihren örtlichen Mieterverein.
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