Einbauküche wurde mitvermietet
Geschirrspüler und Herd der Einbauküche sind kaputt: Wer muss die Reparatur bezahlen?
In unserer Service-Rubrik dreht sich alles um eurer Recht als Mieter. Mieterhöhung bekommen? Streit mit den Nachbarn? Zu hohe Nebenkostenabrechnung? Unsere Experten vom Mieterverein Burghausen und Umgebung e.V. geben hier die Antworten, immer montags und natürlich anonymisiert.
Frage einer Mieterin
In meinem Mietvertrag wurde vermerkt, dass eine Einbauküche inklusive Elektrogeräte mitvermietet wird. Mein Vermieter hat in der Anlage zum Mietvertrag vermerkt, dass ich als Mieter für die Reparaturen und Wartungen der Elektrogeräte selbst zuständig bin. Jetzt spült der Geschirrspüler nur noch kalt und beim Elektroherd geht die Umluft nicht mehr. Muss ich tatsächlich die Reparaturen bezahlen?
Antwort vom Experten:
Wenn Einbauküchen, Möbel oder andere Einrichtungsgegenstände mitvermietet werden, gehört die Nutzung durch den Mieter zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und der Vermieter ist zur Instandsetzung beziehungsweise zur Instandhaltung verpflichtet, da er die Mietsache (auch mitvermietete Geräte und Gegenstände) in einem vertragsgemäßen Zustand erhalten muss. Der Vermieter ist also grundsätzlich für die Reparatur zuständig; falls eine Reparatur nicht mehr möglich ist, muss er für einen gleichwertigen Ersatz sorgen.
Jetzt gibt es aber im Mietvertrag einen Anhang, der die Mieterin zur Reparatur verpflichtet. Ob dieser Anhang unter Umständen gültig ist, hängt davon ab, wie er entstanden ist.
Wenn der Vermieter und Mieter über die Vertragsbedingungen verhandeln und jede Seite die Möglichkeit hat, auf das Verhandlungsergebnis Einfluss zu nehmen, dann könnte der Anhang eine wirksame Individualvereinbarung sein. Allerdings besteht dann eine Kollision mit dem Mietrecht und dessen Grundgedanken. Der Bundesgerichtshof hat hier die Schwerpunkttheorie entwickelt und erklärt, dass der Vertragstyp heranzuziehen ist, der den wirtschaftlichen und rechtlichen Schwerpunkt bildet. Hier könnte es also dazu kommen, dass alleine das Mietrecht anzuwenden ist und der Anhang unwirksam ist.
Wenn der Vermieter einen vorgedruckten oder einen eigenen Mietvertrag, den er immer wieder einsetzt, verwendet hat, dann liegt ein Formularmietvertrag vor und es gilt das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das gilt auch für Zusatzvereinbarungen (auch handschriftlich) zu dem Mietvertrag, wenn sie dem Mieter vom Vermieter vorgesetzt wurden. Diese Zusatzvereinbarungen sind dann ungültig, wenn sie den Mieter überraschen oder wenn sie ungewöhnlich sind. Ebenso sind Zusatzvereinbarungen unwirksam, wenn sie den Mieter unangemessen benachteiligen; das ist dann der Fall, wenn sie gegen Grundgedanken des Mietrechts verstoßen.
Im Mietrecht gilt der Grundsatz, dass der Vermieter dem Mieter die Wohnung und die überlassenen Gegenstände zur Nutzung überlässt. Dafür bekommt er Miete. Eine Verschlechterung der Mietsache durch normalen Gebrauch muss der Vermieter hinnehmen und reparieren. Wenn also der Vermieter einen Formularmietvertrag verwendet und den Anhang einfach zur Unterschrift vorgesetzt hat, dann würde der Anhang gegen diesen Grundgedanken verstoßen und wäre ungültig.
Kurz: Es spricht sehr vieles dafür, dass der Vermieter - ob er will oder nicht - die Elektrogeräte reparieren muss.
Die Antwort auf eine Leserfrage dient lediglich der Information. Sie ist keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes. Für eine Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder an Ihren örtlichen Mieterverein.
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