Vermieter und Nachbarn sind dagegen
Darf ich auf meinem Balkon eine Geburtstags-Party feiern und Grillen?
In unserer neuen Service-Rubrik dreht sich alles um Eurer Recht als Mieter. Mieterhöhung bekommen? Streit mit den Nachbarn? Zu hohe Nebenkostenabrechnung? Unsere Experten vom Mieterverein Burghausen und Umgebung e.V. geben hier die Antworten, immer montags und natürlich anonymisiert.
Frage eines Mieters
Ich möchte gerne meinen Geburtstag feiern und auf dem Balkon grillen. Doch mein Vermieter und meine Nachbarn haben es mir verboten. Muss ich wirklich auf meine Feier verzichten?
Antwort vom Experten:
Ein generelles Feierverbot gibt es ebenso wenig wie das Recht, einmal im Monat die Nachtruhe der Nachbarn stören zu dürfen. Im Zusammenleben gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Sie müssen bei Ihrer Geburtstagsparty aber dafür sorgen, dass auf die Interessen der Nachbarn Rücksicht genommen wird; vor allem ab 22 Uhr müssen Sie auf die Einhaltung der Nachtruhe achten. Gleichzeitig müssen es die Nachbarn hinnehmen, dass Sie feiern.
Übermäßiger Partylärm ist vertragswidrig und kann, wenn es wiederholt vorkommt, sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Auch können die Nachbarn unter Umständen eine Mietminderung vornehmen. Feiern, die ohne Rücksicht bis in die frühen Morgenstunden gehen können sogar mit einem Bußgeld belegt werden.
Bezüglich des Grillens kommt es zunächst auf den Mietvertrag an. Dort kann durchaus das Grillen gänzlich verboten werden. Auch eine zeitliche Begrenzung, zum Beispiel einmal monatlich von April bis September, kann hier geregelt sein.
Enthält der Mietvertrag keine Regelung, gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, da Rauch und Geruch die Nachbarn durchaus belästigen können. Hier lässt sich aber nichts Generelles sagen, da die Gerichte immer auf den Einzelfall abstellen und sehr unterschiedlich geurteilt haben. Das reicht von dreimal jährlich (LG Stuttgart) bis zu zweimal monatlich von Mai bis September ohne Vorankündigung (AG Westerstede).
Hier sollten Sie also auf jeden Fall das Einvernehmen mit den Nachbarn suchen – und diese vielleicht auch zu einer gemeinsamen Grill-Party einladen.
Die Antwort auf eine Leserfrage dient lediglich der Information. Sie ist keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes. Für eine Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder an Ihren örtlichen Mieterverein.
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