Erbschaftssteuer
Wenn das Erbe zur Steuerlast wird: So bleibt mehr vom Vermögen übrig
Ein unerwartetes Erbe bringt oft mehr Aufwand als Gewinn. Wer Freibeträge nutzt und Regeln beachtet, behält mehr vom Vermögen. So gelingt die Erbschaft steuerlich vorteilhaft.
Berlin – Wenn der entfernte Onkel stirbt und plötzlich ein Testament auftaucht, das den eigenen Namen enthält, ist die Überraschung oft groß – und nicht selten auch die Hoffnung auf ein kleines Vermögen. In der Realität zeigt sich jedoch schnell: Erben ist oft komplizierter, als es auf den ersten Blick scheint.
Die unerwartete Zuwendung aus entfernter Verwandtschaft? Geht in vielen Fällen mit einer erheblichen Steuerlast einher. Das gemeinsame Erben mit anderen? Führt nicht selten zu rechtlichen Auseinandersetzungen und organisatorischem Aufwand. Und wer Fristen oder Anzeigepflichten versäumt, muss mit Nachzahlungen oder sogar Bußgeldern rechnen. Es gibt jedoch durchaus Möglichkeiten, eine Erbschaft steuerlich günstig zu gestalten – etwa durch frühzeitige Planung und das Nutzen von Freibeträgen.
Erbschaft richtig regeln – sonst drohen Verluste
Nicht immer bedeutet eine Erbschaft etwas Gutes. Auch Schulden können vererbt werden – und diese können zur finanziellen Belastung werden, vor allem dann, wenn sie das übrige vererbte Vermögen übersteigen. Carina Freibott ist Nachlassexpertin des Vermögenszentrums in Nürnberg. Sie erklärt auf Anfrage von IPPEN.MEDIA, dass die Erbschaft trotz hoher Schulden anzunehmen, einer der häufigsten Fehler sei, den Erben nach einem Erbfall machen. Sie empfiehlt, das Erbe auszuschlagen, wenn die Schulden zu hoch sind. Dafür gilt allerdings nur eine Frist von sechs Wochen. Wird das Erbe bis dahin nicht abgelehnt, gilt es automatisch als angenommen.
Als einen weiteren Fehler ergänzt Freibott: „Viele vergessen, ihre Ansprüche geltend zu machen, wenn sie zum Beispiel im Testament nicht bedacht wurden.“ Ehepartner, Kinder und – sofern keine Abkömmlinge vorhanden sind – auch Eltern gehören zu den pflichtteilsberechtigten Personen. Selbst wenn sie im Testament nicht berücksichtigt wurden, steht ihnen ein Pflichtteilsanspruch zu. Dabei handelt es sich nicht um einen Erbanteil, sondern um einen reinen Geldanspruch gegenüber den Erben – in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Anspruch kann innerhalb von drei Jahren nach dem Tod des Erblassers geltend gemacht werden. Kein Anspruch besteht jedoch für Personen, die bereits zu Lebzeiten des Erblassers auf ihr Erbe verzichtet haben.
Weiterhin ist zu beachten, dass eine Erbschaftsteueranzeige beim Finanzamt erfolgen muss – also die offizielle Meldung über den Erhalt eines Erbes. Dafür gilt eine Frist von drei Monaten. Wird diese versäumt oder ist die Anzeige fehlerhaft, zum Beispiel wenn die Angabe aller relevanten Vermögenswerte fehlt, kann das zu Nachzahlungen oder sogar zu Bußgeldern führen. Sie empfiehlt deshalb, sich im Zweifel immer zusätzlich von Experten beraten zu lassen.
Schenken zu Lebzeiten: So können Freibeträge effizient ausgenutzt werden
Wer ein Erbe übertragen bekommt, ist grundsätzlich verpflichtet, Erbschaftsteuer zu bezahlen. „Es gibt keine legalen Wege, [die Erbschaftsteuer] zu umgehen“, erklärt Nachlassexpertin Freibott. Aber: „Durch kluge Regelungen kann der Erblasser dafür sorgen, dass die Erben später möglichst wenig Steuern zahlen müssen.“ Je nach Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person und Höhe des vererbten Vermögens gibt es sogenannte Freibeträge, unter denen keine Steuer fällig wird. Für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner liegt dieser Freibetrag bei 500.000 Euro, für Kinder und Stiefkinder bei 400.000 Euro. Je weiter entfernt der Verwandtschaftsgrad, desto niedriger der Freibetrag. Durch geschickte Verteilung der Erbschaft unter mehreren Erben kann der Erblasser sicherstellen, dass die Freibeträge optimal genutzt werden.
| Freibetrag in Euro | Steuerklasse | |
|---|---|---|
| Ehegatten und eingetragene Lebenspartner | 500.000 | 1 |
| Kinder und Stiefkinder | 400.000 | 1 |
| Enkel, deren Eltern verstorben sind | 400.000 | 1 |
| Enkel, deren Eltern noch leben | 200.000 | 1 |
| Urenkel, Eltern und Großeltern | 100.000 | 1 |
| Geschwister und deren Kinder | 20.000 | 2 |
| Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern | 20.000 | 2 |
| Geschiedene Ehegatten und getrennte Lebenspartner | 20.000 | 2 |
| Alle anderen Erben | 20.000 | 3 |
Zudem ist der Freibetrag beim Erben nicht auf die Lebenszeit einer Person beschränkt – im Gegenteil: Er erneuert sich alle zehn Jahre vollständig. Als weiteren Tipp zum Sparen empfiehlt Freibott daher schon Schenkungen zu Lebzeiten. Die Schenkungssteuer und die Erbschaftssteuer unterliegen dem gleichen Gesetz und haben damit die gleichen Steuersätze und Freibeträge. Freibott erklärt, dass so „Immobilien zum Beispiel anteilig nach und nach an die nächste Generation weitergegeben werden können.“
Nutzt der Erblasser dabei ein Nießbrauchrecht, kann er seine Immobilien weiterhin nutzen – entweder durch eigenes Wohnen oder durch Vermietung. Der Nießbrauch garantiert dem Erblasser umfassende Nutzungsrechte, obwohl er nicht mehr alleiniger Eigentümer ist. Die Nachlassexpertin betont jedoch, die „eigene Absicherung nicht außer Acht zu lassen.“ Wer zu viel schenkt, läuft Gefahr, insbesondere bei Pflegebedürftigkeit, über nicht mehr ausreichend liquide Mittel zu verfügen, um die Kosten selbst tragen zu können.
Andere Möglichkeiten, die Steuerlast bei Erbschaften zu verringern
Es gibt weitere Optionen, die steuerliche Belastung bei der Erbschaft zu reduzieren. Für Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner sowie Kinder der verstorbenen Person kann ein zusätzlicher Freibetrag geltend gemacht werden: der sogenannte Versorgungsfreibetrag. Er soll sicherstellen, dass nahe Angehörige finanziell abgesichert sind, und seine Höhe variiert je nach Alter und Verwandtschaftsverhältnis. Allerdings fällt der Versorgungsfreibetrag geringer aus, wenn zum Beispiel Rentenansprüche oder eine Lebensversicherung bereits für eine gewisse Absicherung sorgen.
| Versorgungsfreibetrag in Euro | |
| Ehegatten und eingetragene Lebenspartner | 256.000 |
| Kinder bis 5 Jahre | 52.000 |
| Kinder von 6 bis 10 Jahre | 41.000 |
| Kinder von 11 bis 15 Jahre | 30.700 |
| Kinder von 16 bis 20 Jahre | 20.500 |
| Kinder von 21 bis 27 Jahre | 10.300 |
Weiterhin gibt es zusätzliche Freibeträge, wenn Angehörige den Erblasser vor dessen Tod gepflegt oder unterhalten haben und dafür kein Entgelt bekommen haben. Für diese unentgeltliche Pflege kann ein Freibetrag von bis zu 20.000 Euro geltend gemacht werden. Auch die Finanzierung der Beerdigung sowie des Grabsteins und ähnlicher Kosten kann angerechnet werden. Seit diesem Jahr berücksichtigt das Finanzamt diese Kosten pauschal mit 15.000 Euro – und zwar ohne Nachweise. Dieser Betrag gilt einmalig, nicht pro Person, und wird auch für Nicht-Familienmitglieder anerkannt.
Steuerfrei im geerbten Familienheim wohnen
Das Familienheim kann komplett steuerfrei an Ehepartner, eingetragene Lebenspartner oder Kinder übertragen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass das Heim mindestens zehn Jahre lang vom Erben selbst bewohnt wird. In Einzelfällen können zwingende Gründe geltend gemacht werden, die einen früheren Auszug rechtfertigen – etwa ein Pflegeheimaufenthalt.
Für Kinder gilt zusätzlich die Regelung, dass die Wohnfläche des Hauses maximal 200 Quadratmeter betragen darf. Jeder darüber hinausgehende Quadratmeter wird steuerpflichtig bewertet.
Für nahe Angehörige der Steuerklasse I (zum Beispiel Ehepartner oder Kinder) ist es außerdem möglich, Hausrat – also Möbel, Kleidung oder Bücher – bis zu 41.000 Euro steuerfrei geltend zu machen. Wichtig: Bargeld, Anleihen, Schmuck, Edelsteine oder Münzen zählen nicht dazu. Zusätzlich können bewegliche Gegenstände wie Autos oder Kunst bis zu 12.000 Euro steuerfrei vererbt werden. Für entferntere Verwandte der Steuerklassen II und III gilt lediglich ein einheitlicher Freibetrag von 12.000 Euro für Hausrat und bewegliche Gegenstände zusammen.
Wege zur Steuerersparnis bei großen Erbschaften
„Bei großen Vermögen kann auch die Gründung einer GmbH oder einer Stiftung eine Lösung sein“, ergänzt Nachlassexpertin Freibott. Allerdings „ist die Umsetzung solcher Konstruktionen vor allem aufgrund des damit verbundenen Aufwands erst bei größeren Vermögen lukrativ. Daher erfolgt die Gründung meist erst ab einem Vermögen von mehreren Millionen Euro und ist somit eher selten der Fall.“
In beiden Fällen können bis zu hundert Prozent der Steuer reduziert werden. Handelt es sich um begünstigtes Betriebsvermögen, können bei einem Wert von unter 26 Millionen Euro je nach Modell entweder 85 Prozent (Regelverschonung) oder 100 Prozent (Optionsverschonung) der Erbschaftsteuer entfallen. Voraussetzung dafür ist, dass der neue Besitzer das Unternehmen für fünf bzw. sieben Jahre fortführt. Auch die Lohnsumme der Mitarbeiter darf nicht gekürzt werden und muss einen gewissen Anteil erreichen. Das nicht betriebliche Vermögen darf zudem einen bestimmten Grenzwert nicht überschreiten.
Bei Stiftungen gilt Folgendes: „Die gemeinnützige Stiftung ist komplett von der Steuer befreit. Familienstiftungen können aufgrund der Erbersatzsteuer sinnvoll sein, wenn entfernte Verwandte bedacht werden sollen, die keine hohen Grundfreibeträge zur Verfügung haben.“ Sie sind nicht komplett steuerfrei, unterliegen aber auch gewissen Freibeträgen.
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