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Erbschafts- und Schenkungssteuer

Reiche nutzen Steuerschlupflöcher: Beim Vererben deutlich weniger Abgaben

Deutschland zeigt die höchste Vermögensungleichheit in der EU. Erbschaftsregeln fördern dies. Die Reichsten sparen mit legalen Tricks Millionen.

Berlin – Reich durch ein unerwartetes Erbe? Das bleibt für die meisten ein Traum – in den seltensten Fällen fällt ein Vermögen aus heiterem Himmel. Viel häufiger stammen hohe Erbschaften aus wohlhabenden Familien und machen die ohnehin schon Reichen noch reicher. Laut einer Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) aus dem Jahr 2021 geht rund die Hälfte an insgesamt vererbten Vermögen an das oberste Zehntel der Empfänger.

Erbschaften vergrößern laut DIW die Vermögensungleichheit und eine Analyse der Bundesbank zeigt, dass diese in Deutschland im EU-Vergleich ohnehin besonders ausgeprägt ist. Der entscheidende Punkt: Selbst bei Millionenbeträgen lässt sich die Steuerlast durch kluge Gestaltung oft erheblich senken – sodass unterm Strich meist ein großer Teil des Erbes erhalten bleibt.

Die Verschonungsbedarfsprüfung erlaubt es, große Teile von Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer zu verschonen.

Steuern sparen bei Erbe und Schenkung durch Freibeträge

„Prinzipiell ist jede Erbschaft erbschaftsteuerpflichtig. Es gibt also keine legalen Wege, sie vollständig zu umgehen“, erklärt Nachlassexpertin Carina Freibott vom Vermögenszentrum in Nürnberg auf Anfrage von IPPEN.MEDIA. Dennoch kann ein Erblasser sein Vermögen vor dem Tod so strategisch aufteilen, dass die Erben nur geringe Steuern zahlen müssen. Das gelingt zum Beispiel durch eine gezielte Aufteilung des Erbes auf mehrere Personen. Denn je nach Verwandtschaftsgrad gilt ein bestimmter Freibetrag, bis zu dem keine Erbschaftsteuer fällig wird. Dieser liegt bei Ehegatten bei 500.000 Euro und bei Kindern bei 400.000 Euro. Alternativ kann man bereits Jahrzehnte vor dem Tod beginnen, Vermögen schrittweise zu verschenken – etwa, indem man das Haus frühzeitig anteilig überträgt.

Die Freibeträge bei Schenkungen sind identisch mit denen bei Erbschaften. Diese erneuern sich in beiden Fällen alle zehn Jahre, sodass eine beachtliche Summe erneut ohne Steuern übertragen werden kann. Daher „spielen [Schenkungen] bei der Steuergestaltung eine Rolle, da man hier geschickt den Übertragungszeitpunkt wählen kann“, erklärt Katja Rietzler, Leiterin des Referats Steuer- und Finanzpolitik am Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung auf Anfrage. Sie fordert, Schenkungen und Erbschaften gemeinsam zu betrachten – und in bestimmten Fällen steuerlich anders zu bewerten.

Erbschaftssteuern sparen durch Gründung von Betrieben oder Stiftungen

Doch nicht nur die zehnjährliche Schenkung bietet Einsparmöglichkeiten; gerade bei der Vererbung großer Vermögen spielen auch die Gründung einer GmbH oder einer Stiftung eine wichtige Rolle. Diese können nämlich laut Freibott eine weitere Lösung sein, die Erbschaftssteuer zu reduzieren. Betriebsvermögen wird generell steuerlich begünstigt, wenn der Betrieb über eine bestimmte Zeit fortgeführt wird. Dafür gibt es zwei Modelle, wie Freibott erklärt: die Regelverschonung und die Optionsverschonung.

Im ersten Fall muss das Unternehmen mindestens fünf Jahre fortgeführt werden, und die gezahlte Lohnsumme muss je nach Unternehmensgröße einen bestimmten Mindestbetrag erreichen. Außerdem muss der Erblasser mindestens 25 Prozent der Anteile gehalten haben, und das nicht-betriebsnotwendige Vermögen darf 50 Prozent nicht überschreiten. Beim zweiten Modell können bis zu 100 Prozent der Steuer erlassen werden, allerdings muss das Unternehmen sieben Jahre geführt werden, die Lohnsumme ist höher und der Anteil an nicht-betrieblichem Vermögen ist kleiner.

Diese Regelung gilt grundsätzlich für Betriebsvermögen bis zu 26 Millionen Euro. Für Vermögen darüber bis zu 90 Millionen Euro wird der Steuererlass schrittweise reduziert.

Welche Schlupflöcher selbst bei noch höheren Vermögen helfen

Welche weitreichenden Folgen solche Konstruktionen für die Steuerlast jedoch haben können, zeigt ein Papier der Friedrich-Ebert-Stiftung: Demnach verzichtete der Staat im Jahr 2023 allein durch Ausnahmen bei Unternehmenserben auf rund acht Milliarden Euro. Insgesamt wurden in diesem Jahr 9,2 Milliarden Euro an Erbschafts- und Schenkungssteuer vom Staat eingenommen.

Besonders kritisch sieht die Autorin und Referentin für Steuerrecht des Netzwerks Steuergerechtigkeit, Julia Jirmann, dabei die sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung. Diese erlaubt es, Vermögen zwischen 26 bis zu 90 Millionen Euro ganz oder teilweise steuerfrei zu übertragen – vorausgesetzt, der Erbende kann nachweisen, dass er das Geld für die Steuer zu einem bestimmten Stichtag nicht aufbringen kann.

In dem Papier wird auch ein Beispiel genannt: Ein Sohn bekommt von seinem Vater Aktien im Wert von einer Milliarde Euro geschenkt. Kurz zuvor hatte er 300 Millionen Euro in weitere Anteile derselben Firma investiert. Da dieses Geld bereits als Unternehmensvermögen gilt, wird es bei der Steuerprüfung nicht als verfügbares Privatvermögen angerechnet. So entgehen ihm Steuern auf diese 300 Millionen Euro, obwohl er faktisch ein großes Vermögen besitzt. Dabei werden weder das Vermögen, das er zuvor hatte, noch zukünftige Gewinne berücksichtigt – entscheidend ist nur der Stichtag.

In anderen Fällen wird auch die Gründung privatnütziger Familienstiftungen zur Hilfe genommen. In dem Papier heißt es: „In diesem Fall werden die Erben als Begünstigte der Stiftung eingesetzt und erhalten die Unternehmensgewinne bei Ausschüttung, während die Prüfung der ‚Bedürftigkeit‘ auf Ebene der vermögenslosen Stiftung erfolgt.“ Das bedeutet: Obwohl die Erben privat ein hohes Vermögen besitzen können, wird bei der Verschonungsbedarfsprüfung nur das Vermögen der Stiftung berücksichtigt, die in der Regel kaum liquide Mittel hat. Durch diese Taktik lassen sich laut der Autorin die Steuern fast vollständig vermeiden.

Statt 30, nur noch knapp drei Prozent: So drastisch wird der Steuersatz reduziert

Wie oft es zu den oben genannten Steuertricks kommt, lässt sich nicht immer leicht einschätzen, erklärt Jirmann auf Anfrage von IPPEN.MEDIA. Ein Beispiel ist die Zehnjahresfrist bei Schenkungen unterhalb des Freibetrags, die laut ihr in der Praxis häufig genutzt wird. Genaue Zahlen dazu gibt es jedoch nicht. Denn „die Finanzämter erfassen Zuwendungen nur dann, wenn sie den Freibetrag übersteigen. Übertragungen, die genau an der Freigrenze liegen, werden daher häufig gar nicht erfasst“, sagt Jirmann.

Bezüglich der Verschonungsbedarfsprüfung gibt es laut der Referentin für Steuerrecht zumindest näherungsweise Zahlen. Für ihre Schätzungen bezieht sie sich auf Daten zur ursprünglich festgesetzten Steuer sowie zur Höhe des Steuererlasses. Grob liege der gesetzliche Satz vor dem Steuererlass bei 30 Prozent, und danach im Schnitt bei etwa 2,9 Prozent.

Die Gründungen von privatnützigen Familienstiftungen steigen jedes Jahr aufs Neue, wie Zahlen des Bundesverbands Deutscher Stiftungen bestätigen. Jirmann geht daher davon aus, dass auch die Steuererlasse in diesen Fällen in Zukunft steigen werden. In ihrem Papier schreibt sie zudem, dass die Hälfte des Vermögens in Deutschland auf Erbschaften und Schenkungen beruht – „Deutschland entwickelt sich somit zunehmend von einer Leistungs- zu einer Erbengesellschaft.“

Verfassungsgericht fordert Reform – doch Steuererlasse steigen weiter

Die Steuervorteile bei der Erbschaftssteuer wurden vom Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach kritisiert. Zuletzt bemängelte das Gericht 2014, dass Unternehmensvermögen oft unterbewertet wird, und erklärte dies für verfassungswidrig. Dem Bund wurde eine Frist bis 2016 zur Reform gesetzt. In diesem Zusammenhang wurde die Grenze von 26 Millionen Euro eingeführt, ab deren Wert das Betriebsvermögen genauer geprüft werden muss.

Jirmann schreibt jedoch in dem Papier der Friedrich-Ebert-Stiftung, dass die Steuerbefreiungen, insbesondere durch die Verschonungsbedarfsprüfung, weiterhin bestehen. Zusätzlich habe das Volumen der Steuererlasse zugenommen und könnte auch in den kommenden Jahren weiter steigen.

In diesem Jahr will sich das Bundesverfassungsgericht erneut entscheiden, ob es eine weitere Verfassungsbeschwerde zur Erbschaftsteuer zulässt, die sich vor allem auf die Befreiung großer Unternehmensvermögen bezieht.

Vorschläge für mehr Steuergerechtigkeit bei Erbschaften

Für Jirmann und Rietzler sollten die steuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen abgeschafft werden. Zudem fordert Rietzler, dass Schenkungen und Erbschaften unabhängig vom Zeitpunkt vollständig berücksichtigt werden – also auch frühere Übertragungen nicht mehr durch die Zehnjahresfrist steuerlich ausgenommen bleiben.

Falls Unternehmenserben tatsächlich nicht in der Lage sind, die Steuer zu zahlen, schlägt Ritzler eine zinsfreie Ratenzahlung vor. Alternativ könnte sich der Staat still an Unternehmen beteiligen: Er würde dann vom Gewinn profitieren, aber kein Stimmrecht erhalten – das Unternehmen bliebe also unabhängig.

Darüber hinaus spricht sich Jirmann für einen progressiven Steuersatz auf einen persönlichen Lebensfreibetrag aus. Das heißt: Jede Person hätte einen steuerfreien Grundbetrag – alles darüber hinaus würde gestaffelt besteuert, abhängig vom Umfang des Erbes oder der Schenkung. So würde sichergestellt, dass kleine Erbschaften geschont, aber große Vermögen stärker belastet werden.

Rubriklistenbild: © IMAGO

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